Urteil
29 U 1/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0607.29U1.02.00
3Normen
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. September 2001 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurück-gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. September 2001 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurück-gewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien lebten von 1989 bis zum Juni 1999 zusammen. Im Januar 1999 erwarben sie gemeinsam ein Wohnmobil zum Preise von 104.671,02 DM nebst einer Dachreling, die 1.125,01 DM kostete. Der Kaufpreis wurde vollständig bezahlt. Welche Anteile die Parteien jeweils zum Kaufpreis geleistet haben, ist zwischen ihnen streitig. Nach der Trennung behielt der Beklagte das Wohnmobil in Besitz und nahm nach seiner Darstellung umfangreiche Umbauten vor. Mit der Klage macht die Klägerin ihre Rechte als Miteigentümerin am Wohnmobil geltend. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Veräußerung des im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnmobils "Iveco Turbo Daily" mit dem Aufbau "Laika Ecovip 100" inklusive Anhängerkupplung und 4 m Markise, Dachreling und Zusatzausstattung in Gestalt der elektronischen Alarmanlagen "Laika Sekurit", Wegfahrsperre, Führerhausisoliermatte, dritte Bremsleuchte hinten, Zusatzbelüftung für Hubbett, Radiovorbereitung, Radio-Cassettengerät Blaupunkt mit RDS und CD-Wechsler, amtliches Kennzeichen UN-JX 100, Fahrzeugidentitätsnummer: ZCFC3580105192972 nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu dulden, zu diesem Zweck die im Klageantrag zu Ziffer 1 benannte Sache an den zum Verkauf ermächtigten Gerichtsvollzieher herauszugeben, darin einzuwilligen, dass von dem nach Abzug der Veräußerungskosten erzielten Reinerlös ein Anteil von 1/2 an sie, die Klägerin, ausbezahlt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, sich mit der Klägerin nach der Trennung dahingehend geeinigt zu haben, dass er das Wohnmobil und sie den gesamten Hausrat und den PKW Toyota behalte. Im Hinblick auf diese Einigung habe er für 32.265,59 DM Extra an dem Wohnmobil installiert, zu deren Finanzierung er bei seinen Brüdern Darlehen über insgesamt 46.000 DM aufgenommen und ihnen zur Sicherheit das Wohnmobil übereignet habe. Die Klägerin hat das bestritten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die vom Beklagten behauptete Einigung der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei hälftige Miteigentümerin des Wohnmobils, geworden. Auf die Beiträge der Parteien zu den Erwerbskosten komme es nicht an, da Leistungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgleichspflichtig seien. Die Klägerin habe ihren Miteigentumsanteil nicht verloren. Der Beklagte habe die von ihm behauptete Einigung nicht bewiesen. Die Sicherungsübereignung sei nicht wirksam geworden, da der Beklagte seinen Brüdern habe Alleineigentum übertragen wollen, er selbst aber nur Miteigentümer sei. Die Einigung über die Übertragung von Alleineigentum schließe die Einigung über die Übertragung von Miteigentum nicht ein. Ein gutgläubiger Erwerb scheitere an der fehlenden Besitzübertragung. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Parteien erwogen hätten, einen Wohnmobil-, Caravan- und Bootsverleih zu betreiben. Hilfsweise macht der Beklagte einen Ausgleichsanspruch für den PKW Toyota und den Hausrat geltend und behauptet, er habe den weitaus größeren Anteil zum Kaufpreis für das Wohnmobil geleistet Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 20.000 DM stattzugeben. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dem Beklagten auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Ausgleich zu schulden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 749, 753 BGB ein Anspruch auf Duldung des Pfandverkaufs und Einwilligung in die Teilung des Erlöses zu. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, haben sie das Wohnmobil zu Miteigentum erworben. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass sie beide als Käufer des Fahrzeugs aufgetreten sind. Dann ist ihnen vom Verkäufer aber auch zu gleichen Anteilen Miteigentum eingeräumt worden. Auf die Frage, welchen Anteil jeder von ihnen zum Kaufpreis beigetragen hat, kommt es daher nicht an. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin ihm ihren Miteigentumsanteil übertragen hat. Er kann sich insoweit nicht auf die Vermutungswirkung des § 1006 I BGB berufen. Danach wird zugunsten des Besitzers einer Sache vermutet, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet und entsprechend bei Erwerb des Alleinbesitzes Alleineigentum. Diese Schlussfolgerung lässt sich im Falle der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber nicht ziehen. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der eine Partner dem anderen, der bei der Trennung im Miteigentum stehende Gegenstände mitnimmt, daran das Alleineigentum einräumt. In diesen Fällen wirkt vielmehr die aus dem früheren Mitbesitz resultierende Vermutung fort (Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 3. Auflage, § 20 Rdn. 13; Burghoff, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Auflage, Rdn. 408). Der Beklagte ist daher für die von ihm behauptete Einigung der Parteien dahingehend, dass er das Wohnmobil und die Klägerin den Hausrat und den PKW Toyota behalten sollte, darlegungs- und beweispflichtig. Bei der von ihm behaupteten Absprache waren keine Zeugen zugegen. Soweit er behauptet hat, im Beisein des Zeugen J sei die finanzielle Auseinandersetzung besprochen worden, hat sich dieser Vortrag als falsch erwiesen. Nachdem er noch mit der Berufungserwiderung hat ausführen lassen, der Zeuge J erfahre wegen seiner Aussage, in seinem Beisein sei über die wirtschaftliche Aufteilung des Vermögens nicht gesprochen worden, seine persönliche Beanstandung, und damit eine Falschaussage angedeutet hat, hat er im Senatstermin eingeräumt, dass es in dem Gespräch mit dem Pfarrer nur um den Versuch einer Versöhnung, nicht aber um finanzielle Dinge gegangen sei. Dass die Klägerin den Zeugen T und M2 gesagt hat, der Beklagte bekommen das Wohnmobil und sie behalte den Toyota, kann als wahr unterstellt werden. Einer erneuten Vernehmung und Vereidigung der Zeugen bedarf es daher nicht. Die von ihnen wiedergegebene Äußerung, die die Klägerin allerdings bestreitet, besagt nicht, dass sie dem Beklagten das Wohnmobil ohne finanziellen Ausgleich übereignen wolle, erst recht nicht, dass sie es ihm bereits übereignet habe. Diese Äußerungen fügen sich vielmehr widerspruchslos in die Darstellung der Klägerin ein. Sie hat im Senatstermin geschildert, sie habe kein Interesse an dem Wohnmobil gehabt. Dieses sei vielmehr das Hobby des Beklagten gewesen. Sie sei deshalb durchaus bereit gewesen, es ihm zu überlassen. Allerdings habe sie ihm auch deutlich gesagt, dass er ihr dann das Geld erstatten müsse, das sie in den Kaufpreis investiert habe. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihm ihren Miteigentumsanteil bereits übertragen wollte, bevor es zu einer verbindlichen Einigung auch über die Ausgleichszahlung gekommen war. Insbesondere beinhaltet die bloße Überlassung zur Alleinnutzung dann keine konkludente Übertragung des Miteigentumsanteils, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte damals keine andere Unterkunft als das Wohnmobil hatte und die Klägerin daran interessiert war, dass er ihre Wohnung sobald wie möglich verließ. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verhalten der Klägerin auch nicht als widersprüchlich dar. Wenn sie letztlich bereit war, dem Beklagten das Wohnmobil zu überlassen, bestand auch kein Anlass gegen die von ihm nach der Trennung durchgeführten Um- und Anbauten einzuschreiten. Schließlich lässt auch die Tatsache, dass die Klägerin Zahlungsansprüche erst mehr als ein Jahr nach der Trennung durch ihren Sohn hat geltend machen lassen, keine Schlüsse zugunsten des Beklagten zu. Ein Zuwarten ist in einer solchen Situation, in der der Beklagte sich zunächst eine neue Wohnung suchen und neu einrichten musste, durchaus nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Parteien, wie sie beide betonen, nicht im Streit auseinander gegangen sind. Hat demnach der Beklagte die von ihm behauptete Einigung nicht bewiesen, steht dem Teilungsanspruch der Klägerin auch nicht der Einwand entgegen, das Wohnmobil sei als Gesellschaftsvermögen anzusehen. Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf den Erwerb und die Nutzung des Wohnmobils keine Gesellschaft geschlossen worden. Die Angabe des Beklagten, man habe einen Wohnmobil-, Caravan- und Bootsverleih betreiben wollen, ist nicht stichhaltig. Die von ihm vorgelegte gewerberechtliche Anzeige umfasst nur den Zeitraum vom 13.8.1990 bis 31.12.1990. Dass das Vorhaben damals in die Tat umgesetzt worden ist, hat der Beklagte nicht konkret dargelegt, erst recht hat er es nicht für die Zeit nach dem Erwerb des neuen, hier streitigen Wohnmobils im Januar 1999 konkretisiert. Ob entsprechende Planungen bestanden haben, ist unerheblich. Das Wohnmobil ist jedenfalls zu keinem Zeitpunkt als Vermögen in eine Gesellschaft eingebracht worden. Das bloße gemeinsame Besitzen eines Gegenstandes ist keine Gesellschaft. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn die Parteien über die bloße Benutzung der Sache hinaus die Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung verfolgt haben (vgl BGH NJW 1997, 3371; NJW 1999, 2962, 2964). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Schließlich greifen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht ein. Sie werden vielmehr nur in Ausnahmefällen angewandt, in denen ein Partner unter erheblichen Finanziellen Aufwendungen des anderen Alleineigentum erworben hat. Ein Verlust des Miteigentumanteils der Klägerin ist auch nicht durch die vom Beklagten angeblich vorgenommene Sicherungsübereignung eingetreten. Mit der Sicherungsübereignung sollte, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Vereinbarung mit seinen Brüdern ergibt, Volleigentum übertragen werden. Das wäre hinsichtlich der Miteigentumshälfte der Klägerin nur im Wege des gutgläubigen Eigentumserwerbs möglich gewesen. Vom angeblichen Alleineigentümer kann Miteigentum gutgläubig erworben werden (Palandt-Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 932 Rdn. 1). Insoweit fehlt es aber vorliegend an der in § 933 BGB vorausgesetzten tatsächlichen Übergabe. Die Brüder haben auch nicht den Miteigentumsanteil des Beklagten erworben. Miteigentum ist anders als das Anwartschaftsrecht kein Minus zum Alleineigentum, sondern ein aliud. Die Einigung über die Übertragung von Alleineigentum schließt daher die Übertragung von Miteigentum nicht ein (BGH LM 932 Rdn. 19; Palandt-Bassenge a.a.O. § 929 BGB Rdn. 4). Dem Beklagten steht auch nicht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 20.000 DM zu. Soweit der Beklagte nach der Trennung Investitionen in das Wohnmobil getätigt hat, kann er diese entfernen. Die von ihm aufgelisteten Gegenstände sind durch den Einbau keine wesentlichen Bestandteile des Wohnmobils geworden und können daher wieder beseitigt werden. Im Übrigen findet für Leistungen, die ein Partner während des Zusammenlebens erbracht hat, grundsätzlich kein Ausgleich statt, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft ist. Bei ihrer Beendigung erfolgt keine Gesamtabrechnung. Leistungen und Zuwendungen gelten von demjenigen, der dazu in der Lage ist, erbracht, und zwar aus Gründen der Solidarität und der in Erfüllung einer Rechtspflicht (ständige Rechtsprechung vgl. BGH FamRZ 1983, 791). Das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten daher nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.