OffeneUrteileSuche
Urteil

6 UF 229/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0617.6UF229.01.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsausspruch des am 27. Juli 2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens werden der Antragsgeg-nerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf nachehelichen Unterhalt zu Recht abgewiesen. Auch wenn die zusätzliche Rente, die die Antragsgegnerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erhält, nicht auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet sondern als eheprägendes Einkommen behandelt wird, ist ein sich auf dieser Grundlage ergebender Unterhaltsanspruch gem. § 1579 BGB zu versagen. 4 1. 5 Die Berufung der Antragsgegnerin ist in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 591,56 EUR (= 1.157,00 DM) nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller den Klageanspruch in erster Instanz wirksam anerkannt hat. 6 Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht von einem wirksamen Widerruf des Anerkenntnisses ausgegangen. Den Widerruf eines Anerkenntnisses hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich zugelassen, wenn nachträglich die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO eingetreten sind (BGH FamRZ 2002, 88 90). Das ist hier der Fall. 7 Ein zulässiger Abänderungsgrund liegt hier zum einen darin, daß sich durch den nach dem Anerkenntnis eingetretenen und auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhenden zusätzlichen erheblichen Rentenbezug die Unterhaltsberechnung wesentlich im Vergleich zu der Berechnung verändert, die dem Anerkenntnis durch den Antragsteller zu Grunde gelegt worden ist. 8 Dieser Abänderungsgrund ist auch nicht gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Maßgeblich ist nämlich insoweit allein, wann die wesentliche Veränderung tatsächlich eingetreten ist, nicht aber der frühere Zeitpunkt ihrer Voraussehbarkeit (vgl. Wendl/Thalmann, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 160). Eingetreten ist die Veränderung mit der Rechtskraft des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich. Das ist mit der Rücknahme des dagegen gerichteten Rechtsmittels der Antragsgegnerin am 15. April 2002 geschehen. 9 Zum anderen liegt ein weiterer nicht präkludierter und einen Widerruf des Anerkenntnisses rechtfertigender Abänderungsgrund in dem erst im Berufungsverfahren offenbarten Sachverhalt, der - wie noch dargelegt wird - zur Verwirkung nach § 1579 BGB führt. 10 2. 11 Grundsätzlich kann die Antragsgegnerin gem. § 1572 Nr. 1 BGB ab dem 09. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, Unterhalt verlangen, soweit sie bedürftig ist. Die Antragsgegnerin ist unstreitig erwerbsunfähig. Auch die neben der Erwerbsunfähigkeitsrente bestehenden weiteren Einkünfte (Wohnvorteil, Vermietung) machen einen ergänzenden Rückgriff auf § 1573 Abs. 2 BGB nicht notwendig (vgl. Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 124). 12 Der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf höchstens 743,00 DM. In diesem Umfang ist der Unterhaltsanspruch jedoch gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt, weil die Antragsgegnerin sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Antragsteller schuldig gemacht hat. 13 a. 14 Auf der Grundlage der nach § 1578 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse ergibt sich ein nicht gedeckter Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von höchstens 743,00 DM. 15 aa. 16 Auf Seiten des Antragstellers ist von eheprägenden monatlichen Einkünften in Höhe von insgesamt 5.332,00 DM auszugehen. 17 Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Bezügemitteilungen für das Jahr 2001 (Bl. 263 - 267 GA) ergibt sich nach Abzug des Kindergeldes von 270,00 DM und der Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen von rund 10,00 DM und unter Hinzurechnung der 130,00 DM (78,00 DM + 52,00 DM), die der Antragsteller für Vermögensbildung verwendet, ein durchschnittliches Monatseinkommen von 7.087,00 DM. 18 Abzuziehen sind der Beitrag zum Philologenverband mit 27,95 DM (Bl. 356 GA), die Krankenversicherung mit monatlich 469,68 DM (Bl. 366 GA) und die schon während der Ehe bestehende und daher prägende Lebensversicherung D mit 319,15 DM (Bl. 363 GA), die nicht außerhalb einer eheangemessenen Vermögensbildung liegt (vgl. dazu BGH FamRZ 2002, 88 (91)) und deshalb zu berücksichtigen ist. 19 Ferner sind Fahrtkosten mit 404,80 DM abzuziehen. Zu berücksichtigen ist die nach dem Umzug des Antragstellers nunmehr bestehende tatsächliche Entfernung von 23 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, weil der Antragsteller stets mit dem Auto zum Dienst gefahren ist, das auch bei einem entsprechenden Umzug während der Ehe beibehalten worden wäre und weil angesichts des von der Antragsgegnerin selbst vorgetragenen gehobenen Lebensstandards eine Verweisung auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt. 20 Hinzuzusetzen ist die Steuererstattung. Diese beträgt nach dem Steuerbescheid für 2001 808,00 EUR (Bl. 367 GA) = monatsanteilig 130,00 DM. Eine höhere Steuererstattung kann nicht berücksichtigt werden. Steuervorteile wegen der im Jahre 2001 noch erbrachten Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin konnte der Antragsteller nicht erzielen. Unstreitig hat die Antragsgegnerin die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für das Jahr 2001 widerrufen und bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch nicht erneut erteilt. Unter diesen Umständen war der Antragsteller nicht gehalten, gegen den Steuerbescheid für 2001 Einspruch einzulegen. 21 Mieteinnahmen des Antragstellers aus dem ihm zu 1/2 gehörenden Hausgrundstück in S lassen sich nicht feststellen. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Notarvertrag (Bl. 371 GA) werden die Mieten für Unterhaltszahlungen an die Mutter (80 %) und der Rest für eine Instandhaltungsrücklage verbraucht. Soweit die Antragsgegnerin das mit Nichtwissen bestreitet (Bl. 399 GA) ist das unbeachtlich, weil sie beweispflichtig für positive Einkünfte des Antragstellers ist und Beweis für abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen erzielte Mieteinnahmen des Antragstellers nicht angetreten hat. 22 Schließlich sind nun auf Seiten des Antragstellers Zinseinnahmen aus dem Verkaufserlös seines 1/3 Hausanteils zu berücksichtigen. Insoweit setzt sich der eheprägende Wohnvorteil in diesen ersetzenden Kapitaleinkünften fort (vgl. BGH FamRZ 2002, 88, 92). Eine Verzinsung des Erlöses von 33.234,00 EUR mit 4 % erbringt monatlich rund 217,00 DM. 23 Danach errechnet sich das Einkommen des Antragstellers wie folgt: 24 Erwerbseinkommen 7.087,00 DM 25 - Philologenverband 27,95 DM 26 - Krankenversicherung 496,68 DM 27 - Lebensversicherung 319,15 DM 28 - Fahrtkosten 404,80 DM 29 + Steuererstattung 130,00 DM 30 5.968,00 DM 31 davon 6/7 = 5.115,00 DM 32 + Zinserträge 217,00 DM 33 ergibt: 5.332,00 DM 34 bb. 35 Auf Seiten der Antragsgegnerin liegen eheprägende Einkünfte in Höhe von höchstens 3.846,00 DM vor. 36 Prägend sind unzweifelhaft die bis zur Scheidung erzielten Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 1.282,77 DM (Bl. 294 GA). 37 Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist, ob das auch für den nach Durchführung des Versorgungsausgleichs hinzukommenden Teil in Höhe von netto 1.268,21 DM gilt. Das Amtsgericht hat das verneint und diese Einkünfte im Wege der Anrechnungsmethode lediglich bedarfsmindernd berücksichtigt. Ob das in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, nach der der im Versorgungsausgleich erworbene Rententeil grundsätzlich bei der Bedarfsbemessung gem. § 1578 BGB zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 2002, 88 91), ist hier zweifelhaft. 38 Zwar tritt vorliegend - im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall - die aus dem Versorgungsausgleich bezogene Rente nicht an die Stelle eines der Antragsgegnerin sonst möglichen Erwerbseinkommens. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der Ehe weitgehend nicht anstelle eigener Erwerbstätigkeit Familienarbeit geleistet. Eine solche Erwerbstätigkeit konnte sie aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit zu Beginn der 1975 geschlossenen Ehe überwiegend und seit 1980 gänzlich nicht mehr ausüben. 39 Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs stellen die auf diesem Wege erworbenen Anwartschaften jedoch ein Surrogat für den von der Antragsgegnerin trotz Erwerbsunfähigkeit in der Ehe geleisteten Beitrag zum Familienunterhalt dar und sind damit Teil der gemeinsamen Lebensleistung. Das spricht eher dafür, auch diesen Teil der Rente bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB mit zu berücksichtigen. 40 Letztlich bedarf diese noch nicht abschließend geklärte und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (vgl. OLG Celle in OLG-Report 2002, 99 und KG in FamRZ 2002, 460) hier keiner Entscheidung. Denn auch wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin die im Versorgungsausgleich erworbene zusätzliche Rente von 1.268,21 DM als bedarfsprägend behandelt wird, verfügt sie über prägende Einkünfte in Höhe von höchstens 3.846,00 DM und es verbleibt lediglich eine ungedeckte Bedarfslücke in Höhe von 743,00 DM. 41 Neben den bis zur Scheidung erzielten Renteneinkünften in Höhe von monatlich 1.282,77 DM und den infolge des Versorgungsausgleichs hinzukommenden 1.268,21 DM, die jedenfalls seit Rechtskraft der Scheidung ohne das insoweit später von der Antragsgegnerin zurückgenommene Rechtsmittel zusätzlich erzielbar gewesen wären, sind der Antragsgegnerin aus Mieteinkünften und Wohnvorteil insgesamt 1.300,00 DM hinzuzurechnen. 42 Aus der Vermietung der Hauptwohnung erzielt sie künftig 500,00 EUR = rund 980,00 DM. Höhere erzielbare Mieteinnahmen lassen sich nicht feststellen. Der Antragsteller hat nicht konkret dargelegt, daß vergleichbare Wohnungen zu höheren Preisen vermietet werden. 43 Für die nun von der Antragsgegnerin selbst genutzte Souterrainwohnung ist ein Wohnvorteil von 500,00 DM anzunehmen. Das enstpricht einer angemessenen Nettokaltmiete. Die Antragsgegnerin hatte diese Wohnung früher zwar inklusive Garage für 470,00 DM vermietet (Bl. 431 GA). Die Mieterin hatte jedoch vertraglich erhebliche Nebenpflichten übernommen (Gartenpflege, Rasenmähen, Schneeräumen, Bl. 435), die die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang selbst mit 200,00 DM bewertet hat (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 24. Mai 2002 Bl. 406 GA), so daß ohne diese Pflichten und auch ohne Garage 500,00 DM für die 57 m² große Wohnung angemessen erscheinen. 44 Davon sind die Aufwendungen für das X-Darlehen mit rund 185,00 DM monatlich absetzbar, die die Antragsgegnerin nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils des Antragstellers nunmher unstreitig trägt. 45 Weitere Kosten sind nicht absetzbar. 46 Die geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten mindern den auf der Basis einer Nettokaltmiete ermittelten Wohnwert nicht, weil solche Kosten üblicherweise auch auf Mieter umgelegt werden und damit zu den allgemeinen Kosten des Wohnbedarfs zählen. 47 Aufwendungen für ein M-Darlehen sind nicht belegt und mit Blick auf den für den 14. September 1999 vom Antragsteller zum Zugewinnausgleich dargelegten und nicht bestrittenen Valutenstand von 1.935,00 DM (Bl. 95 GA) und den darauf von der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen entrichteten Zahlungen von 2.160,00 DM jährlich (Bl. 101 GA) auch für die hier maßgebliche Zeit nicht nachvollziehbar. 48 Auch das mit 100,00 EUR geltend gemachte Darlehen Sparkasse zur angeblichen Teilfinanzierung des Kaufpreises kann nicht berücksichtigt werden. Das Darlehen ist weder belegt noch ist die Notwendigkeit einer Finanzierung dargetan. Die Bezahlung hätte vollständig über die erhaltenen 100.000,00 DM erfolgen können. Die Antragsgegnerin hat zwar versucht, den Verbrauch dieses Geldes darzustellen. Die Darstellungen sind jedoch teils widersprüchlich (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 05. April 2002 einerseits Bl. 339 GA, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24. Mai 2002 andererseits Bl. 402) und deshalb insgesamt nicht glaubhaft und überdies auch nicht belegt. 49 Aus dem gleichen Grunde sind auch die behaupteten Darlehen N nicht zu berücksichtigen, zumal diese Darlehen nach Anlage 1 zum Schriftsatz vom 05. April 2002 (Bl. 339 GA) auch gar nicht (mehr) existieren. 50 Schließlich ist auch eine Reparaturrücklage nicht abzusetzen. Abzugsfähig sind Rücklagen nur, wenn konkrete Instandhaltungsmaßnahmen bevorstehen (BGH NJW 2000, 284). Dazu ist nichts vorgetragen. 51 Danach ergeben sich auf Seiten der Antragsgegnerin - bei zu ihren Gunsten erfolgter Hinzurechnung der Rentenerhöhung aus dem Versorgungsausgleich - prägende Einkünfte in Höhe von insgesamt rund 3.846,00 DM (Rente 1.282,77 DM + zusätzliche Rente 1.268,21 DM + Miete 980,00 DM + Wohnvorteil 500,00 DM - WfA-Darlehen 185,00 DM). 52 cc. 53 Der ungedeckte Bedarf der Antragsgegnerin beträgt damit höchstens 743,00 DM. Das entspricht der Hälfte der Differenz der beiderseitigen prägenden Einkünfte: 5.332,00 DM - 3.846,00 DM = 1.486,00 DM : 2 = 743,00 DM. 54 b. 55 Ein Unterhaltsanspruch in dieser Höhe ist jedoch gem. § 1579 BGB insgesamt zu versagen. 56 Die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB liegen vor. Die Antragsgegnerin hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Antragsteller schuldig gemacht hat. 57 Die Antragsgegnerin hat einen versuchten Prozessbetrug begangen, indem sie den Erhalt der Zahlung von insgesamt 100.000,00 DM bis kurz vor dem Senatstermin vom 15. April 2002 nicht nur verschwiegen sondern trotz mehrmaligen Nachfragens wahrheitswidrig ausdrücklich geleugnet hat. Sie hat überdies Darlehen einkommensmindernd geltend gemacht, die nach ihrem eigenen Vortrag schon getilgt waren. 58 Die Antragsgegnerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 05. April 2002 offenbart, daß sie 100.000,00 DM als materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall erhalten hat. Obwohl der Antragsteller sowohl im Unterhaltsverfahren als auch im Zugewinnausgleichsverfahren ausdrücklich danach gefragt hatte (Bl. 423, 425, 427 GA), hatte sie die ihr bekannten Schadensersatzforderungen nicht angegeben und auch nach Erhalt der restlichen 88.000,00 DM im August 2000 eine konkrete Anfrage des Antragstellers vom 14. Septemeber 2000 (Bl. 437 GA) bewußt falsch beantwortet (Bl. 438 GA) sowie im Zugewinnausgleich eine falsche Auskunft erteilt (Bl. 439 GA). 59 Ferner hat die Antragsgegnerin noch mit Schriftsatz vom 28. März 2002 einkommensmindernde Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer Frau N geltend gemacht (Bl. 287, 288 GA) und dazu angebliche Darlehensverträge vorgelegt (Bl. 295 und 297 GA), obwohl diese Darlehen nach ihrer mit Schriftsatz vom 05. April 2002 vorgelegten Aufstellung bereits am 30. Januar 2002 zurückgezahlt waren. Ob diese selbst zugestandene Rückzahlung in prozessual beachtlicher Weise später wieder revidiert worden ist, weil in der zum Schriftsatz vom 24. Mai 2002 als Anlage 1 vorgelegten neuen Aufstellung die Darlehensrückzahlung nun gelöscht worden und durch monatliche Zahlungen an Frau N ab März 2002 ersetzt worden ist (Bl. 402, 403 GA), bedarf keiner Entscheidung. 60 Denn allein das hartnäckige Verschweigen des Erhalts der 100.000,00 DM stellt ein schweres und verwerfliches Verhalten der Antragsgegnerin dar, welches die Inanspruchnahme des Antragstellers grob unbillig im Sinne von § 1579 BGB erscheinen läßt. 61 Grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1579 BGB liegt vor, wenn die volle oder teilweise Gewährung von Unterhalt bei Gesamtwürdigung aller Umstände dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Wend/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rdnr. 614 ff.). Das ist hier hinsichtlich des allein in Rede stehenden restlichen Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin in der Bedarfsspitze von höchstens 743,00 DM der Fall. 62 Das Unterhaltsverlangen der Antragsgegnerin widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise, weil sie vom Antragsteller nacheheliche Solidarität fordert, die sie selbst vermissen läßt, indem sie durch Täuschung eine ihr nicht zustehende Leistung vom Antragsteller erschleichen wollte (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rdnr. 665). Die Antragsgegnerin hat vorsätzlich gehandelt und mit Berechnung genau die Verhaltensweise an den Tag gelegt, die sie beim Antragsteller vermutet hat. Sie hat nämlich zur vermeintlichen Rechtfertigung angeführt, sie sei davon ausgegangen, der Antragsteller übervorteile sie (auch) (Bl. 335 GA). Soweit sie davon abweichend im Senatstermin ihr Verhalten damit zu erklären versucht hat, sie habe damals den Eindruck gewonnen, daß der Antragsteller an diesem Geld nicht teilhaben sollte, belegt in eindrucksvoller Weise ihre mangelnde nacheheliche Solidarität. 63 Es handelte sich auch um einen ganz wesentlichen Umstand, der nicht nur im Unterhalt sondern auch hinsichtlich des Zugewinnausgleichs ausdrücklich verschwiegen worden ist und einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt) sowie den im Raum stehenden Zugewinnausgleich haben konnte, was die Antragsgegnerin auch erkannt hat, weil sie den Antragsteller an dem vermeintlich allein ihr zustehenden Geld nicht teilhaben lassen wollte. 64 Zwar sind zu Gunsten der Antragsgegnerin die lange Ehedauer, die Kindererziehung und ihre Krankheit zu berücksichtigen. Andererseits ist jedoch der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin auch ohne Unterhaltszahlung auf einem hohen Niveau gesichert. Sie verfügt über Eigeneinkünfte von mehr als 3.800,00 DM, womit ein durchaus gehobener Lebensstandard gewährleistet ist. 65 Bei Abwägung aller relevanten Umstände erscheint mithin die Inanspruchnahme des Antragstellers wegen der allein vorhandenen ungedeckten Bedarfsspitze von höchstens 743,00 DM grob unbillig. 66 3. 67 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10 und 713 ZPO a.F.