Beschluss
3 Ss OWi 159/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines verfahrensrelevanten Beweisantrags ohne nachvollziehbare, gesetzliche Begründung verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
• § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verspätung nur, wenn der Antragsteller den Vortrag nicht früher und zumutbar hätte erbringen können und die Beweiserhebung tatsächlich zur Aussetzung der Hauptverhandlung im Sinne des § 228 StPO führen würde.
• Kommt aus den Urteilsgründen nicht hervor, dass das Gericht geprüft hat, ob die Beweiserhebung innerhalb der maßgeblichen Frist möglich ist, ist die Zurückweisung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt durch unbegründete Zurückweisung verspäteter Beweisanträge • Die Zurückweisung eines verfahrensrelevanten Beweisantrags ohne nachvollziehbare, gesetzliche Begründung verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verspätung nur, wenn der Antragsteller den Vortrag nicht früher und zumutbar hätte erbringen können und die Beweiserhebung tatsächlich zur Aussetzung der Hauptverhandlung im Sinne des § 228 StPO führen würde. • Kommt aus den Urteilsgründen nicht hervor, dass das Gericht geprüft hat, ob die Beweiserhebung innerhalb der maßgeblichen Frist möglich ist, ist die Zurückweisung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG rechtsfehlerhaft. Die Betroffene wurde vom Amtsgericht Herford wegen Fahrens ohne angelegten Sicherheitsgurt nach § 21a StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Aussage eines Polizeibeamten. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung einen Beweisantrag zur Vernehmung zweier Entlastungszeugen (S und M), dessen Ablehnung das Gericht mit Verspätung und möglicher Aussetzung der Hauptverhandlung begründete. Die Betroffene machte im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend, der Beweisantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden; sie rügte insbesondere die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Verspätungsrüge und die Begründung der Zurückweisung den gesetzlichen Anforderungen genügten. • Grundrechtliches Gehör: Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass verfahrensrelevante Beweisanträge berücksichtigt oder gesetzlich begründet abgelehnt werden; eine nicht nachvollziehbare Ablehnung verletzt dieses Recht. • Anwendung von § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG: Diese Norm erlaubt die Zurückweisung verspäteter Beweisanträge nur, wenn der Vortrag ohne verständlichen Grund erst so spät erfolgt ist, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. • Zumutbarkeit der früheren Benennung: Das Gericht konnte nicht darlegen, warum die Betroffene die Zeugen nicht früher benennen konnte; die vorgebrachten Kostengründe genügten nicht als verständiger Grund. • Prüfpflicht des Gerichts: Vor einer Zurückweisung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG muss das Gericht prüfen und feststellen, ob die Beweiserhebung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist (vgl. § 229/228 StPO und § 929 Abs. 1 StPO als Maßstab) möglich gewesen wäre; eine solche Prüfung fehlt in den Urteilsgründen. • Folge der Rechtsfehler: Mangels nachvollziehbarer, gesetzlicher Begründung liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen; das Urteil des Amtsgerichts Herford wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil das Amtsgericht den Beweisantrag der Betroffenen rechtsfehlerhaft mit der Begründung der Verspätung und drohenden Aussetzung der Hauptverhandlung zurückwies, ohne darzulegen, dass die Zeugen nicht zumutbar früher benannt werden konnten oder die Beweiserhebung tatsächlich eine Aussetzung im Sinne des Gesetzes erfordert hätte. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt und das Verfahren wurde zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort die Beweiserhebung und Entscheidung unter Beachtung der Gebote des rechtlichen Gehörs nachgeholt werden kann.