Urteil
21 U 82/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0718.21U82.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Parteien gegen das am 10. April 2001 verkündete Teil- und Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewie-sen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden den Klägern aufer-legt. Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbe-halten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte zu 1 entwickelte das Gelände der ehemaligen Z H in H zu einem Gewerbe- und Landschaftspark. 3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.05.1996 (Bl. 1ff des Anlagenbandes) erwarben die Kläger von der Beklagten zu 1 ein auf dem Gelände gelegenes, ca. 7230 qm großes Grundstück, auf dem sie in der Folgezeit eine Tennis- und Badmintonhalle mit Gastronomiebereich, den "S R", errichteten. Die von den Klägern gegründete Fa. S R A. und H. W GmbH (Fa. S R GmbH) betreibt die Anlage, die sie von den Klägern ab dem 01.04.1997 gemietet hat. In dem Mietvertrag ist erwähnt, dass die von den Klägern gebildete Grundstücksgemeinschaft A +H W Eigentümerin des Grundbesitzes ist. 4 Die Beklagte zu 1 hatte im Bereich der geplanten Gebäude Baugrundverbesserungen durchzuführen. Sie ließ diese Maßnahmen von der Ingenieurgemeinschaft Prof. Dr. Ing. J &Partner GmbH (Ingenieurgemeinschaft J) planen und gutachterlich begleiten. 5 Mit den Architektenleistungen beauftragten die Kläger den Zeugen Dipl.-Ing. U T, der die Objektüberwachung jeweils "auf Abruf" vornehmen sollte. 6 Die Beklagte zu 3, die sich mit dem Hallenbau befaßt, sollte die Sporthalle überwiegend als Generalunternehmerin errichten. Den Auftrag erteilte ihr der Kläger zu 1 mit "Kaufvertrag" vom 26.03.1996 (Bl. 573ff d.A.) unter Einschluss am 16.04.1996 vereinbarter ergänzender Vertragsbedingungen (Bl. 575ff d.A.). Der Vertrag weist den Kläger zu 1 als "Käufer" aus und ist auch nur von Kläger zu 1 unterzeichnet worden. Bei Vertragsabschluss nahmen die Vertragsparteien den von der Beklagten zu 3 angebotenen Unterbau aus einem ungebundenen Mineralgemisch vom Vertrag aus, so dass die Beklagte zu 3 nur den Hallenboden aus einer 6 cm starken Heißbitumentragschicht und einer ca. 3 cm starken Deckschicht aus Asphaltfeinbeton zu erstellen hatte. Mit der Erstellung des Hallenbodens beauftragte die Beklagte zu 3 ihre Streithelferin, eine Tief- und Straßenbaufirma, als Subunternehmerin. 7 Ihre Abschlagsrechnung vom 08.05.1996 übersandte die Beklagte zu 3 beiden Klägern, von denen sie am 07.06.1996 auch die vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft einforderte. Am 23.05.1997 einigte sich die Beklagte zu 3 - wiederum mit beiden Klägern - über die Zahlung der ihr zustehenden Restwerklohnforderung. 8 Der Beklagte zu 2, der ebenfalls eine Tief- und Straßenbaufirma betreibt, erhielt mit Bauvertrag vom 26.05.1996 (Bl. 20ff des Anlagenbandes) den Auftrag, den Unterbau des Hallenbodens zu erstellen. In dem vom Kläger zu 1 unterzeichneten Vertrag sind beide Kläger, vertreten durch den Kläger zu 1, als Auftraggeber aufgeführt. Nach dem Vertrag hatte der Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 bereitgestelltes Material aufzubringen und zu verdichten. 9 Über das von ihm in der oberen Tragschicht verarbeitete Material, dessen Beschaffenheit sich später - so die Kläger - als Hausmüllverbrennungsasche herausstellte, streiten die Parteien. Zu der Bereitstellung des Materials durch die Beklagte zu 1 kam es, weil der Kläger um unentgeltliches Austauschmaterial für von der Beklagten zu 1 zuvor abgefahrenes Bodenmaterial gebeten hatte und ihm das Material auf Veranlassung der Beklagten zu 1 durch die bei der Ingenieurgemeinschaft J beschäftigte Zeugin K zugewiesen wurde. Ob die Zeugin wußte, wofür das Material verwandt werden sollte und ob sie die Kläger darauf hinwies, dass es sich um Hausmüllverbrennungsasche handelte, ist umstritten. 10 Umstritten ist auch, ob den Beklagten zu 2 und 3 bekannt war, dass das Material aus Hausmüllverbrennungsasche bestand. Von Seiten der Kläger wurden die Beklagten zu 2 und 3 hierüber nicht unterrichtet. Bei der Ausführung ihrer Gewerke wiesen weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 3 oder ihre Streithelferin die Kläger oder den Architekten Trommel auf Bedenken gegen die Eignung des als obere Tragschicht eingebauten Materials hin. 11 Nach der Fertigstellung der Halle zeigten sich im Juni/Juli 1997auf dem Boden der Tennishalle Unebenheiten (Hebungen, Verschiebungen und Rissbildungen von bis zu 5 mm), die Bälle verspringen ließen und die eine Sturzgefahr für die Spieler darstellten. 12 Im Auftrag der Kläger führten das Erdbaulaboratorium E und auf dessen Anregung auch das Ingenieurbüro K &M Beratungsgesellschaft mbH Straßenbau und Umwelttechnik in B Untersuchungen zur Feststellung der Schadensursache beim Hallenboden der Tennishalle durch. 13 Das Büro K &M und fasste seine Untersuchungsergebnisse in einem im Juni 1998 erstatteten Gutachten (Bl. 31ff des Anlagenbandes) zusammen. Hierbei stellte es fest, dass die erste Tragschicht unter dem Hallenboden aus ca. 20 cm Hausmüllverbrennungsasche bestehe, was auch augenscheinlich sei. Darunter wurde ein Recycling-Baustoff vorgefunden. Als Ursache für die Verformungen des Hallenbodens ermittelte das Büro die mangelnde Raumbeständigkeit der eingebauten Hausmüllverbrenngungsasche. Aus den Ergebnissen der Raumbeständigkeitsprüfung sei erkennbar, dass in der Asche im feuchten Zustand Reaktionen abliefen, die zu einer mit Volumenzunahme verbundenen Kristallumbildung führten. Hierbei weise die Hausmüllverbrennungsasche zum Teil eine Zusammensetzung auf, die über den Grenzwerten von Merkblättern über die Verwendung der Müllverbrennungsasche im Straßenbau lägen (Technische Lieferbedingungen für Hausmüllverbrennungsasche im Straßenbau (= TL HMVA-StB 95) und Merkblatt über die Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenbau, Teil: Müllverbrennungsasche (MV-Asche), Ausg. 1986) . Ein Merkblatt über die (auch nicht übliche) Verwendung dieser Asche im Hochbau gebe es nicht. 14 Das Gutachten des Erdbaulaboratoriums Essen vom 29.06.1998 (Bl. 58ff des Anlagenbandes) bestätigte die Ergebnisse des Gutachtens des Büros Krass &Mesters. 15 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten für das Entstehen der Bodenunebenheiten verantwortlich sind und ob den Klägern ein Mitverschulden anzulasten ist. 16 Mit ihrer im November 1998 erhobenen Klage haben die Kläger von den Beklagten zunächst 494.681,40 DM Schadensersatz begehrt und ihre Forderung nach einer Klagerücknahme in Höhe von 30.641,32 DM auf 464.040,08 DM reduziert. Hierbei haben sie in der ersten Instanz von allen drei Beklagten als Gesamtschuldern Schadensersatz verlangt, in der Berufungsinstanz ist noch die (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten zu 2 und 3 im Streit. 17 Die Kläger machen folgende Schadensbeträge geltend: 18 Antrag zu Nr. 1 (Schäden der Kläger): Betrag 19 1. Sanierungskosten, Schwingboden mit Velour gem. Rechnung Fa. T: 294.678,20 DM zzgl. MWSt. zu 65,82 % = 31.033,15 DM, abzüglich Klagerücknahme 30.641,32 DM 295.070,03 DM 2. Gutachterkosten E und K&M 27.553,05 DM 3. Mietausfall (Mietminderung durch die Fa. S Rl von Nov. 1997 bis Oktober 1998) 55.800,00 DM 4. Helferkosten für die Sanierung 1.830,00 DM 5. Beraterkosten 5.059,12 DM 6. Fahrtkosten zu Pos. 5 367,12 DM 7. Umsatzverlust Gaststätte vom 19.09.-14.10.1998 7.392,00 DM 8. Zusätzliches Architektenhonorar 9.667,06 DM Summe: 402.738,38 DM 20 Antrag zu Nr. 2 (Schäden der Fa. S R): 21 9. Mietausfall wegen Bodensanierung vom 19.09.-15.10.1998 47.821,70 DM 10. Mietausfall durch abgesprungene A-Kunden 7.480,00 DM 11. Kosten für Werbung 6.000,00 DM Summe: 61.301,70 DM 22 Die Kläger haben vorgetragen: 23 Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner für ihren Schaden und den Schaden ihrer Fa. S R GmbH, weil die eingebaute Hausmüllverbrennungsasche eine für den Hallenboden ungeeignete Tragschicht sei. Die Beklagte zu 1 hafte, weil sie bzw. das von ihr beauftragte Büro der Ingenieurgemeinschaft J das Material fälschlicherweise als Recycling-Material und nicht als Hausmüllverbrennungsasche bezeichnet und das ungeeignete Material zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagten zu 2 und 3 haften, weil sie keine Bedenkenhinweise erteilt hätten. Beide hätten den geplanten Aufbau des Hallenbodens gekannt. Dass als Material für die Tragschicht Hausmüllverbrennungsasche verbaut werden sollte bzw. verbaut worden sei, sei für beide erkennbar gewesen. Beiden Beklagten habe klar sein müssen, dass die Tragschicht aus Hausmüllverbrennungsasche für den geplanten Hallenboden ungeeignet sei. Für diesen sei die nach dem Merkblatt über die Verwendung von Müllverbrennungsasche im Straßenbau vorgesehene Mindeststärke von 16 cm nicht vorgesehen gewesen. 24 Sie (die Kläger) treffe kein Mitverschulden, da sie das Material nicht als Hausmüllverbrennungsasche hätten erkennen können und über die Risiken des Materials nicht informiert gewesen seien. Ihr Architekt habe von dem Materialwechsel nichts gewußt. 25 Sie könnten auch die Zahlung des mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Schadens der Fa. S Rl GmbH verlangen. Als Vermieter seien sie der Fa. S R GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Von den Ansprüchen dieser Firma hätten sie die Beklagten freizustellen. 26 Die Kläger haben beantragt, 27 1. 28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 402.738,38 DM nebst 5,6% Zinsen aus 380.000,00 DM seit dem 12.10.1998 und 6,35% Zinsen aus weiteren 22.738,38 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 29 hilfsweise, an den Streitverkündeten T einen Teilbetrag in Höhe von 9.667,06 DM zu zahlen, 30 2. 31 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die S Rl A. und H. W GmbH, Rallee 15-17, H, hilfsweise an sie - die Kläger - 61.301,70 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.09.1998 zu zahlen. 32 33 Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 3 haben beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Der Beklagte zu 2 hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 gerügt und im übrigen vorgetragen: 36 Er habe seine Untersuchungs- und Anzeigepflicht nicht verletzt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Material um Hausmüllverbrennungsasche gehandelt habe. Das zuvor vom Ingenieurbüro J geprüfte und für unauffällig befundene Material habe er nicht erneut prüfen müssen. Das Ingenieurbüro habe das Material ihm gegenüber als Recycling-Material bezeichnet. Über die Stärke des später aufzubringenden Hallenbodens sei er nicht informiert gewesen, auf diese habe er nicht hinweisen müssen. Die Merkblätter des Straßenbaus seien im Hallenbau auch nicht einschlägig. Der Schaden beruhe auf einem Planungsfehler des Architekten. 37 Die Beklagte zu 3 hat ebenfalls die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 bestritten und im übrigen vorgetragen: 38 Auch ihr könne keine Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht vorgeworfen werden. Für sie und ihre Subunternehmerin, ihre Streithelferin, sei nicht erkennbar gewesen, dass Hausmüllverbrennungsasche eingebaut worden sei. Als im Hochbau tätiges Unternehmen müsse sie die Merkblätter des Straßenbaus nicht kennen, ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass es bei dem Einbau von Hausmüllverbrennungsasche zu chemischen Reaktionen kommen könne. Zudem sei die Hausmüllverbrennungsasche zuvor auf Veranlassung der Ingenieurgemeinschaft J geprüft worden. Eine weitere Prüfung habe ihr nicht oblegen. Die Kläger hätten zudem ihre Restwerklohnforderung im Oktober 1998 bezahlt und ihr Werk vorbehaltlos angenommen. 39 Die Streithelferin der Beklagten zu 3 hat sich dem Vortrag der von ihr unterstützten Partei angeschlossen und darauf hingewiesen, dass der Einbau der Hausmüllverbrennungsasche den Klägern und ihrem Architekten bekannt gewesen sei. 40 Das Landgericht, das durch Gutachten des Sachverständigen H Beweis erhoben hat, hat der Klage mit Teil- und Grundurteil vom 10.04.2001 dem Grunde nach gegen den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens stattgegeben. Es hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt: 41 Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1 bestehe nicht. Sie habe den Kläger kein ungeeignetes Material für den Hallenboden zur Verfügung gestellt, weil Hausmüllverbrennungsasche als Unterboden für einen Hallenboden grundsätzlich geeignet sei. 42 Von den Beklagten zu 2 und 3 könnten die Kläger gem. § 13 Nr. 3, Nr. 7 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B, 254 BGB die Hälfte ihres Schadens ersetzt verlangen. 43 Beide Kläger seien aktivlegitimiert. Der Kläger zu 1 habe die Klägerin zu 2 beim Abschluss des Vertrages mit dem Beklagten zu 2 vertreten. Die Kläger seien auch für den Klageantrag zu 2 aktivlegitimiert. 44 Der Beklagte zu 2 hafte, weil er die ihm obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt habe. 45 Als Inhaber einer Fachfirma auf den Gebiet des Tief- und Straßenbaus habe der Beklagte zu 2 schon bei einer augenscheinlichen Überprüfung erkennen müssen, daß Hausmüllverbrennungsasche eingebaut werden sollte. Das habe der Sachverständige H überzeugend dargelegt. Der Beklagte zu 2 habe die Kläger darauf hinweisen müssen, dass die geplante Stärke der Deckschicht über der Hausmüllverbrennungsasche den Anforderungen des Merkblattes über die Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenverkehr (1986) nicht genüge. Auf die geplante Deckschicht und ihre Stärke sei der Beklagte zu 2 beim Abschluss des Bauvertrages hingewiesen worden. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 habe die Schäden am Hallenboden verursacht, da der Boden mit der ursprünglich geplanten, zu geringen Stärke aufgebracht worden sei. 46 Die Kläger treffe ein Mitverschulden, weil sie das für die Tragschicht ursprünglich geplante Material gegen Hausmüllverbrennungsasche ausgewechselt hätten, ohne sich über die Eignung der Hausmüllverbrennungsasche zu vergewissern und ohne die beteiligten Firmen über den Austausch zu informieren. Auf eine den Klägern möglicherweise erteilte Auskunft, dass es sich um Recycling-Material handele, hätten sie sich nicht verlassen dürfen, sondern die Eignung des Materials genauer untersuchen lassen müssen. Das auch deswegen, weil sie die Tragschicht und den bituminösen Hallenboden von verschiedenen Firmen ausführen ließen und ihnen deswegen habe klar sein müssen, dass die Unterrichtung der beteiligten Firmen für die Abstimmung der Gewerke erforderlich gewesen sei. Das Mitverschulden der Kläger sei mit 50% zu bewerten. Dies berücksichtige auch eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung des Architekten der Kläger, die zudem zweifelhaft sei, weil der Architekt die Bauaufsicht auf Abruf der Kläger habe durchführen sollen und diese von der Abrufmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten. Ein Planungsfehler des Architekten liege nicht vor, weil sich sein Planungsauftrag nur auf das ursprünglich als Tragschicht vorgesehene Naturalsteinmineralgemisch bezogen habe. 47 Die Beklagte zu 3 hafte ebenfalls aufgrund einer Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht für den Schaden. Sie müsse sich das Verschulden ihrer Streithelferin als ihrer Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen. Auch für die Streithelferin sei erkennbar gewesen, dass die Tragschicht aus Hausmüllverbrennungsasche bestanden habe. Das habe der Sachverständige H nachvollziehbar dargelegt. Aus seinen Feststellungen ergebe sich auch, dass der Schaden jedenfalls nicht in dem vorhandenen Umfang hätte eintreten können, wenn die im Merkblatt vorgesehene mindestens 16 cm starke bituminöse Schicht eingebaut worden wäre. 48 Das Gewerk der Beklagten zu 3 sei von den Klägern auch nicht rügelos abgenommen worden. Das Mitverschulden der Kläger sei im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 ebenfalls mit 50% zu bewerten. Die Beklagten zu 2 und 3 seien Gesamtschuldner da sie den Hallenboden in einer Zweckgemeinschaft errichtet hätten. 49 Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich der Beklagte zu 2, die Beklagte zu 3, die Streithelferin der Beklagten zu 3 und die Kläger mit ihren jeweiligen, form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. 50 Der Beklagte zu 2 nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das er ergänzt und vertieft: 51 Die Klägerin zu 2 sei nicht aktivlegitimiert. Es bleibe bestritten, dass der Kläger zu 1 den Vertrag namens und in Vollmacht der Klägerin zu 2 unterzeichnet habe. 52 Er, der Beklagte zu 2, habe keine ihm obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt. 53 Dass überhaupt Hausmüllverbrennungsasche verwandt worden sei, stehe nicht fest und werde bestritten. Ebenso stehe nicht fest, dass das Material als Hausmüllverbrennungsasche erkennbar gewesen sei. Beides habe auch die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, wobei die anders lautenden Gutachten der Sachverständigen nicht glaubhaft seien. Er, der Beklagte zu 2 habe nicht gewußt, dass Hausmüllverbrennungsasche eingebaut werden sollte. Das sei ihm von keinem der am Bau Beteiligten mitgeteilt worden. 54 Er habe auch keine Verpflichtung gehabt, das eingebaute Material zu untersuchen. Das Material sei bauseits gestellt worden, wobei die Kläger von der Beklagten zu 1 und der Ingenieurgemeinschaft J beraten worden seien. Die Ingenieurgemeinschaft habe das Material untersucht und durch die für sie tätige Zeugin K mitgeteilt, dass das Material in Ordnung sei. 55 Außerdem sei die Hausmüllverbrennungsasche ein für den Hallenbodenunterbau geeignetes Material. Auf das Erfordernis, den Hallenboden in einer Stärke von 16 cm auszuführen, habe er nicht hinweisen müssen. Die geplante Hallenbodenstärke von 9 cm sei ihm nicht bekannt gewesen, sie ergebe sich nicht aus dem Verhandlungsprotokoll seines Bauvertrages (Bl. 24 des Anlagenbandes), das den Aufbau des Hallenbodens nur unvollständig wiedergebe. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht eingeräumt, die Stärke des Hallenbodens gekannt zu haben. Selbst wenn ihm die Hallenbodenstärke von nur 9 cm bekannt gewesen sei, habe er keinen Bedenkenhinweis geschuldet. Die Hinweispflicht beziehe sich auf die Vorarbeiten und grundsätzlich nicht auf nachfolgende Gewerke. Er habe keine Anhaltspunkte dafür haben müssen, dass die Beklagte zu 3, eine Fachfirma, den Hallenboden nicht fachgerecht aufbaue. Zudem hätten die Kläger den Materialaustausch unter Beteiligung des fachkundigen Architekten veranlasst. 56 Die Kläger treffe ein überwiegendes, seine mögliche eigene Haftung vollständig ausschließendes Mitverschulden. Sie hätten den Materialaustausch veranlasst, ohne den Architekten zu befragen. Abgesehen hiervon habe der Architekt von dem Materialaustausch gewußt und diesen gebilligt. 57 Auch die Beklagte zu 3 nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt und vertieft dieses: 58 Die Klägerin zu 2 sei nicht aktivlegitimiert, da sie die Beklagte zu 3 nicht beauftragt habe. Sie sei vom Kläger zu 1 bei dem Vertragsabschluss nicht vertreten worden. 59 Die Kläger seien hinsichtlich des Schadens der S R A. und H. W GmbH nicht aktivlegitimiert. Sie hätten an diese keine Zahlungen geleistet und könnten allenfalls Freistellung verlangen. 60 Die Beklagte zu 3 habe keine ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. 61 Dem Bestreiten des Beklagten zu 2, dass überhaupt Hausmüllverbrennungsasche eingebaut worden sei, schließe sie sich an. Weder ihr noch ihrer Streithelferin sei bekannt gewesen, dass die Kläger Hausmüllverbrennungsasche als Tragschicht einbauen ließen. Das sei für sie und für ihre Streithelferin auch nicht erkennbar gewesen. Sie habe einen stark verdichteten Unterbau ohne sichtbare Anzeichen für Hausmüllverbrennungsasche vorgefunden. Soweit die Sachverständigen in ihrem vor dem Senat erstatteten Gutachten eine andere Auffassung vertreten hätten, seien ihre Gutachten nicht glaubhaft. Es stehe auch nicht fest, dass vollflächig Hausmüllverbrennungsasche eingebaut worden sei. 62 Abgesehen davon habe für sie keine Hinweispflicht bestanden. Ihrer Subunternehmerin und ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Hausmüllverbrennungsasche unter bestimmten Bedingungen nicht raumbeständig sei. Das könne man von ihr als im Hochbau tätigem Unternehmen auch nicht erwarten. 63 Sie habe auch deswegen keine Bedenken gegen das Material haben müssen, weil die vom Kläger beauftragten Sonderfachleute, sein Architekt und die Ingenieurgemeinschaft J, ebenfalls keine Bedenken hatten. Die Kläger seien durch diese ausreichend fachkundig beraten gewesen. Darüber hinaus sei sie nur verpflichtet gewesen, die Ebenheit und Festigkeit des Untergrundes zu prüfen, nicht aber das Material. 64 Ein evtl. Verstoß ihrerseits gegen die Bedenkenhinweispflicht sei nicht schadensursächlich geworden. Es stehe nicht fest, dass der Schaden mit dem Einbau einer mindestens 16 cm starken Heißbitumenschicht verhindert worden wäre. 65 Schließlich trete ein mögliches Verschulden ihrerseits hinter das Mitverschulden der Kläger vollständig zurück. Die vom Kläger gewählte Hausmüllverbrennungsasche sei möglicherweise völlig ungeeignet gewesen, sie habe jedenfalls einen anderen Bodenaufbau erforderlich gemacht. Dass dies bei der Planung nicht berücksichtigt worden sei, sei ein erheblicher Planungsmangel, für den die Kläger dann einstehen müßten, wenn er dem Architekten nicht anzulasten sei. Hinzu komme ein Koordinierungsfehler. Den Klägern sei bekannt gewesen, dass es sich bei dem Material um Hausmüllverbrennungsasche gehandelt habe. Sie hätten die Beklagte zu 3 hierüber nicht unterrichtet. 66 Es liege auch kein Gesamtschuldverhältnis mit dem Beklagten zu 2 vor. Sie sei gegenüber dem Beklagten zu 2 als Nachunternehmerin tätig geworden. 67 Die Streithelferin der Beklagten zu 3 macht sich die Berufungsbegründung der Beklagten zu 3 zu eigen. Auch sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie ergänzt und vertieft. 68 Die Beklagten zu 2 und 3 und die Streithelferin der Beklagten zu 3 beantragen, 69 abändernd die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen. 70 Die Kläger beantragen, 71 die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Mit ihrer Berufung beantragen sie, abändernd der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 dem Grunde nach uneingeschränkt stattzugeben. 72 Die Kläger , die ihre gegen die Beklagte zu 1 eingelegte Berufung zurückgenommen haben, nehmen ebenfalls bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie ergänzen und vertiefen: 73 Es sei nicht gerechtfertigt, ihnen einen Mitverschuldensbeitrag anzurechnen. Ein ihnen zurechenbares Mitverschulden des Architekten liege nicht vor, ihr eigener, allenfalls geringer Verschuldensbeitrag rechtfertige keine Quote zu ihren Lasten. 74 Die Annahme des Landgerichts, sie hätten den Materialwechsel veranlaßt, sei unzutreffend. Das Material für den Untergrund sei nur deshalb bauseits geliefert worden, weil auf dem Gelände genügend Recycling-Material vorhanden gewesen sei, das dem von der Beklagten zu 3 angebotenen Material entsprochen habe. Anfangs sei nur derartiges Material verbaut worden. Der Bauführer des Beklagten zu 2 habe dann auf dem Gelände feineres Material gesehen und den Einbau dieses Materials angeregt, um eine glattere Oberschicht zu erhalten. Bei diesem Material habe es sich um Hausmüllverbrennungsasche gehandelt, was die Kläger erst später erfahren hätten. Aufgrund der Anregung des Bauleiters habe der Kläger nachgefragt und von der Zeugin K die Antwort erhalten, dass auch dieses Material, das die Zeugin dem Kläger gegenüber nur als Recycling-Material bezeichnet habe, verwandt werden dürfe. Hiermit sei aus ihrer Sicht ihre Planung nicht geändert worden. Mit dem Einbau der Hausmüllverbrennungsasche hätten sie keine Kosten gespart. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, die Beklagten zu 2 und 3 nicht über den Materialwechsel unterrichtet zu haben. 75 Das Landgericht habe die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 zu Recht bejaht. 76 Dass die obere Trageschicht aus Hausmüllverbrennungsasche hergestellt worden sei, hätten die Beklagten in erster Instanz bereits zugestanden. 77 Die Hausmüllverbrennungsasche sei als Baugrund ungeeignet gewesen, und zwar auch dann, wenn die Stärke des Hallenbodens den Anforderungen des Merkblattes über die Verwendung von industriellen Produkten im Straßenverkehr (1986) genügt hätte. Das Merkblatt gelte im Straßen- und nicht im Hochbau. Die mit dem Einbau von Hausmüllverbrennungsasche verbundenen Risiken hätten den Beklagten bekannt sein müssen. 78 Die Beklagten hätten die Pflicht gehabt, das eingebaute Material auf seine Eignung hin zu untersuchen. Auf nicht geprüfte Angaben anderer Beteiligter hätten sich die Beklagten nicht verlassen dürfen. Die Ingenieurgemeinschaft J habe das Material nicht untersucht, jedenfalls seien mögliche Untersuchungsergebnisse den Klägern und den Beklagten nicht bekannt gewesen. Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass ihnen das Material von einem fachkundigen Planer vorgegeben worden sei, da das nicht zutreffe und die Beklagten von ihrer eigenen Untersuchungspflicht auch nicht entbinde. Auf die vorhandene Planung hätten die Beklagten nicht vertrauen können, da diese nicht ausgeführt worden sei. 79 Bei der gebotenen Überprüfung hätten die Beklagten feststellen müssen, dass es sich bei dem Material um Hausmüllverbrennungsasche gehandelt habe und die Kläger zumindest auf insoweit bestehende Bedenken hinweisen müssen. Der Beklagte zu 2 habe die Aufbauhöhe des Bodenbelages gekannt. Im übrigen habe er auf Bedenken auch dann hinweisen müssen, wenn ihm die Höhe nicht bekannt gewesen sei. 80 Die Klägerin zu 2 sei aktivlegitimiert. Der Kläger zu 1 habe die Verträge auch in ihrem Namen abgeschlossen und auch abschließen dürfe, jedenfalls mit der Klageerhebung habe sie evtl. vollmachtloses Handeln genehmigt. Die Beklagten hätten auch beide Kläger als ihre Vertragspartner angesehen und Rechnungen und Schreiben an beide Kläger gerichtet. 81 Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dipl.-Ing. C K, Dipl.-Ing. U T, U W, K B und G J. Außerdem hat der Senat Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. D D, Dipl.-Ing. W W und Dipl.-Ing. W He eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 23.05.2002 und den Prüfbericht des Sachverständigen D vom 15.05.2002 Bezug genommen. 82 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bezeichneten Urkunden und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 83 Entscheidungsgründe 84 Die Berufungen sind unbegründet. 85 Nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme war die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen. Die Beklagten zu 2 und 3 sind gegenüber den Klägern aufgrund einer Hinweispflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Kläger ein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, können sie gemäß 254 BGB nur die Hälfte ihres Schadens ersetzt verlangen. 86 A. Haftung des Beklagten zu 2 87 I. 88 Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist § 13 Nr. 3, Nr. 7 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B. Dem Bauvertrag der Parteien liegt die VOB/B zugrunde. 89 Neben dem Kläger zu 1 ist auch die Klägerin zu 2 aktivlegitimiert. Sie ist Vertragspartnerin des Beklagten zu 2 geworden. Der Kläger zu 1 hat sie beim Abschluss des Bauvertrages vertreten, § 164 BGB. Er hat den Bauvertrag auch in ihrem Namen abgeschlossen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin zu 2 neben dem Kläger zu 1 als Auftraggeberin im schriftlichen Vertrag aufgeführt ist. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin zu 2 den Kläger zu 1 bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bevollmächtigt hatte. Sie hat den gemeinsamen Vertragsabschluss mit dem Kläger zu 1 jedenfalls dadurch genehmigt, dass sie gemeinsam mit dem Kläger den vorliegenden Prozess führt. 90 II. 91 Der Beklagte zu 2 hat als Tragschicht unter dem Hallenboden Hausmüllverbrennungsasche eingebaut. 92 Das kann der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sicher feststellen. Die Sachverständigen H, W und D kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die obere Tragschicht unter dem Hallenboden aus Hausmüllverbrennungsasche besteht. Ihren überzeugenden Gutachten schließt sich der Senat an. 93 Alle drei Sachverständigen haben die Tragschicht unter dem Hallenboden untersucht. Es wurden mit 5 Bohrkernen und an einem Probenahmefeld Proben entnommen. Hierbei haben die Sachverständigen bei allen Proben festgestellt, dass die Tragschicht aus Hausmüllverbrennungsasche besteht. Diese ist in ihrem äußeren Erscheinungsbild in Farbe und Struktur und insbesondere in ihrer stofflichen Zusammensetzung von mineralischem Recycling-Material klar zu unterscheiden. Der Sachverständige D hat die Bohrproben außerdem physikalisch-technisch und mineralogisch untersucht. Auch diese Untersuchungen ergaben, wie der Sachverständige in seinem Prüfbericht vom 15.05.2002 im Einzelnen dargelegt hat, dass die Tragschicht unter dem Hallenboden aus Hausmüllverbrennungsasche besteht. 94 Die von den Beklagten gegen die Gutachten und die Sachverständigen vorgetragenen Einwände rechtfertigen kein anderes Beweisergebnis. 95 Die Angaben der Sachverständigen H und D zu den Verfahren, mit denen die Raumbeständigkeit von Hausmüllverbrennungsasche geprüft werden kann, sind nicht widersprüchlich, sie ergänzen sich. So hat der Sachverständige D die Angaben des Sachverständigen H, dass es kein Verfahren zür Prüfung der Raumbeständigkeit von Hausmüllverbrennungsansche gebe, dahin erläutert, dass man diese Erkenntnisse nur mit Hilfe einer Reihe von komplexen Einzeluntersuchungen gewinnen könne. 96 Die Aussagen des Sachverständigen D zum unterschiedlichen Erscheinungsbild von Recycling-Material und von Hausmüllverbrennungsasche sind ebenfalls gut nachvollziehbar. Auch wenn - so der Sachverständige - Hausmüllverbrennungsasche ebenso wie Recycling-Material Bestandteile einer 32er Körnung aufweisen kann, stellt der hohe Anteil von Feinmaterial doch ein brauchbares Kriterium dar, um zwischen Recycling-Material und Hausmüllverbrennungsasche zu unterscheiden. 97 Die Ausführungen der Sachverständigen, dass Hausmüllverbrennungsasche eine gegenüber Recycling-Material wesentliche dunklere Färbung und regelmäßig keine Betonbestandteile aufweist, sind schlüssig und treffen auch auf die vom Beklagten zu 2 verbaute Hausmüllverbrennungsasche zu. Das haben die Sachverständigen bei ihrem Ortstermin sicher feststellen können. Die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder können den von den Sachverständigen vor Ort gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage stellen. Sie zeigen, soweit man den Unterbau auf ihnen erkennen kann, eine Tragschicht, die in Farbe und Zusammensetzung dem von den Sachverständigen beschriebenen Bild der Hausmüllverbrennungsasche entspricht. Darüber hinaus bestätigen die von den Sachverständigen gefertigten Lichtbilder, dass die Tragschicht die für Hausmüllverbrennungsasche typische Zusammensetzung und Farbe hat. 98 Schließlich sind die Aussagen der Zeugen W, B und J nicht geeignet, die Angaben der Sachverständigen in Frage zu stellen. Keiner dieser Zeugen will zwar das Material der Tragschicht als Hausmüllverbrennungsasche erkannt haben. Das ist deswegen wenig aussagekräftig, weil sich die Zeugen mit einer bloßen Sichtprüfung zufrieden gaben und auch diese eher oberflächlich vollzogen. Demgegenüber beruhen die Feststellungen der Sachverständigen auf einer eingehenden Untersuchung des Materials. 99 Die Sachverständigen sind auch glaubwürdig. Die Sachverständigen H und Wenzel sind dem Senat aus anderen Verfahren als sachkundig und zuverlässige arbeitende Sachverständige bekannt. Der Sachverständige Dinkgraeve befasst sich seit langen Jahren mit dem Baustoff "Hausmüllverbrennungsasche" und leitet eine hierzu eingerichtete Arbeitsgruppe in Nordrhein-Westfalen. Seine umfassende Sachkunde ist in dem von ihm erstatteten Gutachten deutlich geworden. 100 Die Feststellungen der Sachverständigen lassen auch den Schluss zu, dass die gesamte Tragschicht unter dem Hallenboden aus Hausmüllverbrennungsasche besteht. Dafür sprechen die an den unterschiedlichen Stellen entnommenen Proben, bei denen es sich durchgehend um Hausmüllverbrennungsasche handelte. Darüber hinaus behauptet auch keine der Parteien, dass die Tragschicht mit unterschiedlichen Materialien erstellt wurde. 101 102 III. 103 Die Hausmüllverbrennungsasche war als Tragschicht für den Boden der von den Klägern geplanten Tennishalle ungeeignet, ihr Einbau stellt deswegen einen erheblichen Mangel dar. 104 Auch das ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen H, W und D. 105 Die als Tragschicht der Tennishalle eingebrachte Hausmüllverbrennungsasche war nicht raumbeständig, sie verursachte die Hebungen, Verschiebungen und Rissbildungen im Hallenboden. Das hat der Sachverständige D bei seinen Untersuchungen am Hallenboden festgestellt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass sich Hausmüllverbrennungsasche auch noch nach einer längeren Zeit der zwischenzeitlichen Lagerung räumlich verändert. Das liegt daran, dass der Hausmüll nach dem Verbrennungsvorgang mit Wasser abgekühlt wird. Dadurch entstehen chemische Prozesse, die die einzelnen Bestandteile der Hausmüllverbrennungsasche, insbesondere die metallischen Bestandteile, auch nach noch längerer Zeit quellen lassen können. 106 Dafür, dass die Angaben des Sachverständigen D zutreffen, spricht auch, dass die Ergebnisse seines Gutachtens mit den Feststellungen des Ingenieurbüros K &M aus dem schriftlichen Gutachten vom Juni 1998 übereinstimmen. 107 Aufgrund dieser Beschaffenheit war die Hausmüllverbrennungsasche ein für die Tragschicht der Tennishalle der Kläger ungeeigneter Baustoff. Sie erforderte nämlich eine auf ihre fehlende Raumbeständigkeit abgestimmte Planung mit einem erheblich stärkeren Hallenboden als ihn die Kläger vorgesehen hatten. Die Kläger haben den Hallenboden in einer Stärke von 9 cm planen lassen und die Planung damit auf eine aus mineralischem Recycling-Material bestehende Tragschicht abgestimmt. Mit dem Einbau der nicht raumbeständigen Hausmüllverbrennungsasche hätten sie den Hallenboden erheblich, auf eine Stärke von mindestens 16 cm verstärken müssen. Auch das haben die Sachverständigen H, W und D übereinstimmend und überzeugend dargelegt. Nach ihren Angaben war die ursprünglich geplante Stärke von 9 cm unzureichend, um mögliche Aufwölbungen durch das sog. Treiben der Hausmüllverbrennungsasche aufzufangen. 108 In dem Zeitpunkt, als sich die Kläger für den Einbau der Hausmüllverbrennungsasche entschieden, war die Planung für das Bauvorhaben mit einem (nur) 9 cm starken Hallenboden bereits erstellt. Diese Planung hätten sie erheblich verändern müssen, wenn sie sich nunmehr zum Einbau eines Hallenbodens mit einer Stärke von mindestens 16 cm entschließen wollten, wie der Sachverständige W ausgeführt hat. Die erforderliche Umplanung wäre hierbei, so der Sachverständige, erheblich teurer gewesen als wenn die Kläger an der ursprünglich vorgesehenen mineralischen Tragschicht festgehalten und auf den Einbau der Hausmüllverbrennungsasche verzichtet hätten. Dass die Kläger zu einer derartigen Umplanung bereit gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Deswegen konnte die Hausmüllverbrennungsasche nach der bereits vorliegenden Planung (mit einem 9 cm starken Hallenboden) kein für die Tragschicht geeignetes Material sein. 109 IV. 110 Der Beklagte zu 2 hat die ihm gegenüber den Klägern obliegende Hinweispflicht verletzt. 111 1. Der Beklagte zu 2 hatte zu prüfen, ob die Tragschicht als Unterbau für den Hallenboden geeignet war. 112 Für den Beklagten zu 2 war die Hausmüllverbrennungsasche ein vom Auftraggeber bereit gestelltes Material. Auf Bedenken gegen dessen Eignung hatte er gemäß §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B hinzuweisen. 113 Den Beklagten zu 2 traf insoweit eine Prüfungspflicht. Er sollte mit bauseits zu stellenden Materialien den Unterbau des Hallenbodens erstellen. Um das erstrebte Ziel der Bauleistung nicht zu gefährden, durfte er kein ungeeignetes Material als Tragschicht für den Hallenboden einbauen. 114 Bei einem Werkvertrag ist der vom Unternehmer geschuldete Erfolg, das mangelfreie Werk, zuverlässig nur zu erreichen, wenn die zur Herstellung des Werkes verwendeten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit haben. Da der Unternehmer durch den Werkvertrag das Erreichen des Erfolges verspricht, gehört es auch ohne besondere Zusage als selbstverständlicher Teil zu der übernommenen Haupt-leistungspflicht des Unternehmers, dass zur Herstellung des Werkes nur Sachen verwendet werden, die die erforderliche Eignung aufweisen. In den Fällen, in denen seitens des Bestellers zur Verfügung gestellte Sachen verwendet werden, hat das zur Folge, dass der Unternehmer vom Besteller gelieferte Teile, die er zu ver- oder zu bearbeiten hat, nicht unbesehen verwenden darf. Ihn trifft vielmehr die Pflicht, sich durch die Überprüfung der vom Besteller bereit gestellten Sachen zu vergewissern, dass diese zur Herstellung des mangelfreien Werkes geeignet sind, vgl. BGH NJW 2000, 280. 115 Von einer Fachfirma für den Tief- und Straßenbau darf man daher erwarten, dass sie die Eignung eines als Tragschicht eines Tennishallenbodens einzubauenden Materials vorab überprüft. Das gilt auch für den Beklagten, der eine derartige Fachfirma betreibt. Besondere Fachkenntnisse, die über die von einem Fachunternehmer unter normalen Umständen zu fordernden Fachkenntnisse hinausgehen, waren hierzu - wie noch darzulegen ist - nicht erforderlich. 116 Diese grundsätzliche Prüfungspflicht des Beklagten zu 2 war im vorliegenden Fall weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. 117 Die Prüfungspflicht des Unternehmers kann zwar eingeschränkt sein, wenn der fachkundige Bauherr oder seine fachkundigen Erfüllungsgehilfen die notwendige Prüfung selbst vornehmen können. Sie entfällt in diesem Zusammenhang aber nur dann, wenn der Unternehmer auf die größere Fachkenntnis des Bauherrn bzw. seiner Erfüllungsgehilfen vertrauen darf (vgl. BGH BauR 1977, 420 (421)). Beides trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. 118 Die Kläger selbst sind nicht fachkundig. Ob der von ihnen beauftragte Architekt oder die Ingenieurgemeinschaft J, die zudem von der Beklagten zu 1 und nicht von den Klägern beauftragt wurde, ausreichend fachkundig waren, kann dahin stehen. Auf ihre Fachkunde konnte der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht vertrauen. 119 Der Architekt der Kläger war bei der Auswahl der Hausmüllverbrennungsasche als Tragschicht für den Hallenboden nicht zugegen und auch sonst mit der Beurteilung des Materials nicht befaßt. Das hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei dem Treffen im Bereich der Baustelle am 30.05.1996, bei dem die für das Ingenieurbüro J tätige Zeugin K dem Beklagten zu 2 das Material zugewiesen hat, war der Architekt nicht anwesend. Das haben die Zeugen K und W, die an dem Treffen teilgenommen haben, übereinstimmend bekundet. Auch in der Folgezeit hat der Zeuge T nicht geprüft, ob das zugewiesene Material für die Tragschicht des Hallenbodens geeignet war, wie er selbst bekundet hat. Hierfür spricht auch die Angabe der Zeugin K, dass die der Ingenieurgemeinschaft J vorliegenden Prüfungsergebnisse für das Material dem Zeugen T erst nach Bekanntwerden des Schadensfalls übersandt wurden. 120 Der Beklagte zu 2 konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das ihm von der Zeugin K gezeigte Material von Seiten der Ingenieurgemeinschaft J ausreichend geprüft worden war. 121 Der Senat konnte bereits nicht feststellen, dass die Ingenieurgemeinschaft J die Raumbeständigkeit der Hausmüllverbrennungsasche ausreichend geprüft hatte, bevor die Zeugin K das Material gegenüber den Klägern freigab. Schriftliche Prüfungsergebnisse der Ingenieurgemeinschaft, die eine umfassende Prüfung der Raumbeständigkeit beinhalten, liegen nicht vor. In dem von der Zeugin K verfaßten Schreiben der Ingenieurgemeinschaft J vom 24.10.1997 (Bl. 28/29 des Anlagenbandes) ist nur von einer Untersuchung des Materials hinsichtlich der "Quellneigung" die Rede, die keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Bei ihrer Vernehmung hat die Zeugin K zwar bekundet, dass es eine Untersuchung der Raumbeständigkeit gegeben habe. Sie konnte dies aber nicht näher erläutern, weder die genauen Daten noch die genauen Prüfungsergebnisse waren ihr erinnerlich. Ihre diesbezüglichen Angaben sprechen eher dafür, dass, wie der Sachverständige H überzeugend dargelegt hat, von seiten der Ingenieurgemeinschaft eine wasserwirtschaftliche Prüfung der Hausmüllverbrennungsasche erfolgte. Das auch deswegen, weil die Zeugin, wie sie bekundet hat, in erster Linie sicherstellen wollte, dass die Hausmüllverbrennungsasche ohne Kontakt zum Grundwasser eingebaut wurde. 122 Abgesehen hiervon konnte der Beklagte zu 2 auch nicht darauf vertrauen, dass die Eignung des ihm zum Einbau als Tragschicht zugewiesenen Materials von der Ingenieurgemeinschaft J bereits ausreichend geprüft worden war. Der Beklagte zu 2 behauptet selbst nicht, dass er sich bei der Ingenieurgemeinschaft nach der Eignung des Materials umfassend erkundigt hat. Er hat sich insoweit, und das hat auch sein Bauleiter, der Zeuge W, bestätigt, auf die Angaben der Zeugin K verlassen, die diese bei dem Treffen am 30.05.1996 gemacht hat. 123 Diesen Angaben konnte der Beklagte zu 2 nicht entnehmen, dass die Eignung des Materials zuvor bereits ausreichend geprüft worden war. Die Zeugin K hat bekundet, dass sie dem Beklagten zu 2 und dem Zeugen W erklärt habe, dass das Material in Ordnung sei und auch auf anderen Baustellen im Baugebiet verwandt werde. Hierbei will sie das Material als "in Ordnung" beschrieben haben, wenn es so eingebaut werde, dass es keinen Kontakt zum Grundwasser habe. Außerdem will sie es als Hausmüllverbrennungsasche bezeichnet haben. Die zuerst genannten Äußerungen der Zeugin K hat der Zeuge W bestätigt, der darüber hinaus ausgesagt hat, dass die Zeugin das Material als Recycling-Material benannt habe und er sich nicht daran erinnern könne, dass von Hausmüllverbrennungsasche die Rede gewesen sei. Der Senat kann offen lassen, ob die Zeugin von Hausmüllverbrennungsasche oder nur von Recycling-Material gesprochen hat. Sie hat das Material im übrigen nur sehr pauschal beschrieben, wenn sie erklärte, dass es "in Ordnung" sei und hierbei lediglich darauf hinwies, dass es so eingebaut werden müsse, dass es keinen Kontakt zum Grundwasser habe. Diesen Angaben kann kein Bauunternehmer entnehmen, dass das Material bereits umfassend untersucht wurde und als Tragschicht für einen Tennishallenboden geeignet ist. 124 Die Prüfungspflicht des Beklagten zu 2 war auch nicht eingeschränkt. Er konnte - wie bereits ausgeführt - nach dem Gespräch mit der Zeugin K vom 30.05.1996 nicht annehmen, dass das Ingenieurbüro J die Hausmüllverbrennungsasche ausreichend untersucht hatte. Auch lagen ihm keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Architekt der Kläger, der Zeuge T, eine Untersuchung veranlaßt hatte. 125 2. Der Beklagte zu 2 hätte bei pflichtgemäßer Prüfung ohne weiteres (aufgrund einer bloßen Sichtprüfung) erkennen müssen, dass die Tragschicht aus Hausmüllverbrennungsasche hergestellt werden sollte. 126 Der Senat kann auch bei der Beurteilung dieser Frage offen lassen, ob der Beklagte zu 2 wußte, dass er Hausmüllverbrennungsasche einbauen sollte, weil die Zeugin K ihm oder dem Zeugen W gegenüber erklärt hatte, dass es Hausmüllverbrennungsasche sei, oder ob die Zeugin das Material ihnen gegenüber lediglich als Recycling-Material bezeichnete. 127 Dem Beklagten hätte bei der gebotenen näheren Betrachtung des Materials ohne weiteres auffallen müssen, dass Hausmüllverbrennungsasche und kein mineralischen Recycling-Material vorlag. 128 Auch das haben die Gutachten der Sachverständigen H, D und W klar ergeben. Das Material wies die für Hausmüllverbrennungsasche typische dunkle (grauschwarze) Färbung und einen - gegenüber üblichem Recycling-Material - erhöhten Anteil von Feinmaterial auf, der ebenfalls ein deutlicher Hinweis auf Hausmüllverbrennungsasche ist. Darüber hinaus ließ auch die Zusammensetzung des Materials auf Hausmüllverbrennungsasche schließen: Der für Recyclingmaterial übliche hohe Anteil an Baustoffen, u.a. Betonteilen war nicht vorhanden, während die für Hausmüllverbrennungsasche typischen Bestandteile an Glas, angeschmolzenem Glas, Keramik, unterschiedlichen Metallen und Faserstoffen deutlich sichtbar anzutreffen waren. Das vorstehende Erscheinungsbild der Hausmüllverbrennungsasche haben die Sachverständigen aufgrund ihrer Untersuchungen ermittelt. Ihre insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind aussagekräftig und zuverlässiger als die Aussagen der Zeugen W, B und J, die das Material bei den Bauarbeiten als Recycling-Material erkannt haben wollen. Der Senat schließt sich auch insoweit den Feststellungen der Sachverständigen an. 129 Bei dem dargestellten äußeren Erscheinungsbild der Hausmüllverbrennungsasche war diese für ein Fachunternehmen bereits aufgrund einer Sichtprüfung zu erkennen. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Hilfsmittel. Auch das folgt aus den glaubhaften Angaben der Sachverständigen. 130 3. Der Beklagte zu 2 hätte die Kläger auf Bedenken gegen die Eignung der Hausmüllverbrennungunsasche hinweisen müssen. 131 Ihm war bekannt, dass die Kläger zuvor mit anderem Material geplant hatten und sich das neue Material zuweisen lassen mußten, weshalb es zu dem Treffen am 30.05.1996 kam. Hieraus konnte der Beklagte zu 2 schließen, dass auch die Kläger das konkret einzubauende Material zuvor nicht kannten. Außerdem hatte er keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern Bedenken gegen das Material bereits anderweitig mitgeteilt worden waren. 132 Dass der Einbau von Hausmüllverbrennungsasche mit Risiken, insbesondere dem Risiko der mangelnden Raumbeständigkeit, verbunden war, war den im Straßen- und Tiefbau fachkundigen Unternehmen im Jahre 1996 bereits seit längerem bekannt. Das sich hiermit befassende Merkblatt für den Straßenbau datiert aus dem Jahre 1986 und weist ausdrücklich auf die erforderliche Mindeststärke eines bituminösen Aufbaus über einer Schicht aus Müllverbrennungsasche hin, "um mögliche Aufbeulungen in der Straßenoberfläche durch stellenweises Treiben von nicht raumbeständigen Teilen der Müllverbrennungsasche zu vermeiden". Aus dem Merkblatt muss ein fachkundiger Unternehmer nach den Angaben der Sachverständigen schließen, dass das Risiko auch dann besteht, wenn über einer Tragschicht aus Hausmüllverbrennungsasche ein bituminöser Hallenboden gebaut wird. 133 V. 134 Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 war schadensursächlich. 135 Dass sich die Kläger einem Bedenkenhinweis des Beklagten zu 2 verschlossen und die mit dem Einbau von Hausmüllverbrennungsasche als Tragschicht verbundenen erheblichen Risiken hingenommen hätten, ist nicht ersichtlich. 136 VI. 137 Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt. 138 Als Inhaber einer Tief- und Straßenbaufirma mußte er das Material zutreffend bestimmen können. Ihm mußten auch die mit dem Einbau von Hausmüllverbrennungsasche verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko der mangelnden Raumbeständigkeit, bekannt sein. Dass sich diese Problematik nicht nur bei der Verwendung von Hausmüllverbrennungsasche im Straßen- sondern auch im Hochbau zeigen würde, war für den Beklagten zu 2 erkennbar. 139 VII. 140 Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist um 50% zu kürzen, weil sie die Entstehung des Schadens mitverschuldet haben. 141 Ihnen ist vorzuwerfen, dass sie sich "eigenmächtig", ohne ihren Architekten zu Rate zu ziehen, für den Einbau der Hausmüllverbrennungsasche entscheiden haben. Die ursprüngliche Planung sah den Einbau eines - geeigneten - ungebundenen Mineralsgemisches vor. Die Kläger haben sich dann dazu entschlossen, ein ihnen zuvor unbekanntes, im Bereich der Baustelle lagerndes Material, als Tragschicht einbauen zu lassen. Hierbei war ihnen - bereits nach ihrem eigenen Vorbringen - bekannt, dass das neue Material feinere Bestandteile aufwies als das ursprünglich vorgesehene Mineralgemisch. Auf diesen Materialwechsel hätten sie sich nicht einlassen dürfen, ohne zuvor ihren Architekten oder einen anderen Baufachmann zu der Eignung des neuen Materials zu befragen. Auch als bautechnischen Laien mußten die Kläger erkennen, dass der Materialwechsel in die bestehende Planung eingreifen und jedenfalls von ihnen (den Klägern) kaum zu übersehende Folgen auslösen konnte. Das legte es nahe, sich fachkundig beraten zu lassen. 142 Dass der Vorschlag zu dem Materialwechsel von dem Bauleiter des Beklagten zu 2, dem Zeugen W, stammte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge W hat dies nicht bestätigt. Ein derartiger Vorschlag von Seiten des Bauleiters W könnte die Kläger auch nicht entlasten. Dass der Zeuge W mit den Einzelheiten der Planung nicht vertraut sein konnte und insbesondere die Planung für den zum Gewerk der Beklagten zu 3 gehörenden Hallenboden nicht kennen mußte, mußte auch den Klägern klar sein. Ein derartiger Vorschlag hätte die Kläger daher nicht davon abhalten dürfen, ihren Architekten zu befragen. 143 Die Kläger kann auch nicht entlasten, wenn sie - so ihr Vortrag - aufgrund einer Erklärung der Zeugin K annahmen, dass unbedenkliches Recycling-Materail eingebaut werden sollte. Auch dann hatten die Kläger Anlaß, dies mit ihrem Architekten zu besprechen. Sie mußten davon ausgehen, dass die Zeugin K - ebenso wie ein Bauleiter des Beklagten zu 2 - die Einzelheiten ihrer Planung nicht kennen und die Folgen des Materialwechsels nicht sicher beurteilen konnte. 144 Dass die Kläger bereits vor der Erstellung der Tragschicht wußten, dass sie sich mit dem Materialwechsel für den Einbau von Hausmüllverbrennungsasche entschieden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin K will das Material bei dem Treffen vom 30.05.1996 zwar als Hausmüllverbrennungsasche bezeichnet haben. Sie konnte aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob der Kläger an dem Gespräch tatsächlich teilgenommen hat. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge W nicht daran erinnern konnte, dass von Hausmüllverbrennungsasche gesprochen wurde. Nach seinen Angaben hat die Zeugin K das Material als Recycling-Material bezeichnet. Die Angaben der Zeugin K sind zu vage, um sicher feststellen zu können, dass die Zeugin die übrigen Beteiligten des Treffens vom 30.05.1996 auf Hausmüllverbrennungsasche hinwies. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge W nicht daran erinnern konnte, dass von Hausmüllverbrennungsasche die Rede war. Es ist daher nicht bewiesen, dass der Kläger bereits bei dem Gespräch am 30.05.1996 erfuhr, dass Hausmüllverbrennungsasche eingebaut werden sollte. Dass er dies in einem anderen Gespräch mit der Zeugin K erfuhr, hat die Zeugin nicht bestätigt. 145 Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile folgt der Senat dem Landgericht. Die den Klägern anzulastende Mitverschuldensquote ist mit 50% zu bewerten. Dem Versäumnis des Beklagten zu 2, der die gebotene Eignungsprüfung des als Tragschicht einzubauenden Materials unterließ, steht ein erhebliches Versäumnis der Kläger gegenüber. Diese hätten prüfen (lassen) müssen, ob das für die Tragschicht vorgesehene Material auf der Grundlage der vorhandenen Planung eingebaut werden konnte. Das Mitverschulden der Kläger hat im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 auch deswegen ein erhebliches Gewicht, weil die Kläger den Beklagten zu 2 nur mit einem Teilgewerk, der Herstellung der Tragschicht unter dem Hallenboden, beauftragt haben. Eine derartige Aufteilung von Gewerken erfordert eine besonders sorgfältige Planung des Bauherrn. 146 B. Haftung der Beklagten zu 3 147 I. 148 Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist § 13 Nr. 3, Nr. 7 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B. Die Parteien haben beim Abschluss ihres Bauvertrages die Anwendung der VOB/B vereinbart. 149 Auch die Klägerin zu 2 ist aktivlegitimiert. Sie ist neben dem Kläger zu 1 Vertragspartnerin der Beklagten zu 3 geworden. Der Kläger zu 1 hat den Bauvertrag vom 26.03./16.04.1996 mit der Beklagten zu 3 auch im Namen seiner Frau abgeschlossen. Die Klägerin zu 2 ist zwar nicht als Auftraggeberin bzw. "Käuferin" im Vertrag der Parteien aufgeführt. Aus den weiteren Umständen des Vertragsabschlusses ergibt sich aber, dass die Parteien von einer Einbeziehung der Klägerin in den Vertrag ausgingen. So hat die Beklagte zu 3 die vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft am 07.06.1996 von beiden Klägern eingefordert, ihre Abschlagsrechnung vom 08.05.1996 an beide Kläger übersandt und am 23.05.1997 eine Zahlungsvereinbarung mit beiden Klägern getroffen. Das zeigt, dass die Beklagte zu 3 während der gesamten Bauphase davon ausging, auch mit der Klägerin zu 2 vertraglich verbunden zu sein. Das spricht dann auch dafür, dass die Klägerin zu 2 bereits beim Abschluss des Vertrages neben dem Kläger zu 1 Auftraggeberin der Beklagten zu 3 sein sollte. Hinzu kommt, dass die Parteien die vertragliche Beteiligung der Klägerin zu 2 erstmals im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits in Frage gestellt haben. Außerdem sind beide Kläger als Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft A + H W Eigentümer des Baugrundstücks. Es lag mithin auch im Interesse der Beklagten zu 3, wenn die Klägerin zu 2 neben ihrem Ehemann ihr Vertragspartner war, da der Beklagten zu 3 auf diese Weise das gesamte Baugrundstück als Haftungsmasse zur Verfügung stand. 150 Ob die Klägerin zu 2 den Kläger zu 1 bereits beim Abschluss des Bauvertrages bevollmächtigt hatte, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Die Beteiligung der Klägerin zu 2 an der weiteren Vertragsabwicklung und die gemeinsame Prozessführung der Kläger zeigen, dass die Klägerin zu 2 den gemeinsamen Vertragsabschluss jedenfalls genehmigt hat. 151 II. 152 Auch die Beklagte zu 3 hat die ihr gegenüber den Klägern obliegende Hinweispflicht verletzt. 153 1. Die Beklagte zu 3 hatte zu prüfen, ob die Tragschicht als Unterbau für den Hallenboden geeignet war. 154 Ebenso wie für den Beklagten zu 2 war die Hausmüllverbrennungsasche auch für die Beklagte zu 3 ein vom Auftraggeber bereit gestelltes Material. Daher hatte auch die Beklagte zu 3 gemäß §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B auf Bedenken gegen dessen Eignung hinzuweisen. 155 Die Beklagte zu 3 traf insoweit eine Prüfungspflicht. Sie sollte auf der von dem Beklagten zu 2 eingebauten Tragschicht den Hallenboden erstellen. Um das erstrebte Ziel ihrer Bauleistung nicht zu gefährden, mußte sich die Beklagte zu 3 darüber vergewissern, dass die Tragschicht für den zu erstellenden Hallenboden geeignet war. 156 Die Beklagte zu 3 ist eine Fachfirma für den Hallenbau. Von ihr darf man erwarten, dass sie die Tragschicht eines Hallenbodens umfassend prüfen und hierbei auch die Eignung des bei der Tragschicht verbauten Materials beurteilen kann. Ihre Prüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Verarbeitung des bei der Tragschicht verbauten Materials. 157 Es kann dahin stehen, ob die Beklagte zu 3 auch über Fachkenntnisse im Umgang mit Hausmüllverbrennungsasche verfügen mußte. Von ihr war jedenfalls zu verlangen, dass sie das Material der Tragschicht als problematisch erkannte, weil es eben nicht aus unbedenklichem Bauschutt bestand. Wenn die Beklagte zu 3 mithin zumindest erkennen mußte, dass sie die Eignung des Materials nicht sicher feststellen konnte, mußte sie jedenfalls darauf hinweisen. Das hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.09.1999 - X ZR 89/97 - (NJW 2000, 280ff) noch einmal ausdrücklich bestätigt. 158 Diese grundsätzliche Prüfungspflicht der Beklagten zu 3 war im vorliegenden Fall aus den bereits bei dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gründen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Auch die Beklagte zu 3 hatte keinen Anlass anzunehmen, dass der Architekt des Klägers oder die Ingenieurgemeinschaft J die Eignung des bei der Tragschicht verbauten Materials bereits umfassend geprüft hatten. Sie trägt nicht einmal vor, dass sie oder ihre Streithelferin sich bei einem der anderen Baubeteiligten nach der Eignung dieses Materials erkundigten. 159 2. Die Beklagte zu 3 hätte bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen müssen, dass die Tragschicht nicht aus unbedenklichem Bauschutt bestand. 160 Der Beklagten zu 3 und auch ihrer Subunternehmerin hätten bei der gebotenen näheren Betrachtung des Materials der Tragschicht aufgrund einer bloßen Sichtprüfung auffallen müssen, dass kein unbedenkliches mineralisches Recycling-Material vorlag. 161 Die Sachverständigen H, W und D haben nicht nur ermittelt, dass das lose Material deutlich als Hausmüllverbrennungsasche zu identifizieren war. Nach ihren Feststellungen traf das auch für das bereits als Tragschicht verbaute und an der Oberfläche verdichtete Material zu. An der Oberfläche waren die dunkle Färbung des Materials, der erhöhte Anteil von Feinmaterial und die für Hausmüllverbrennungsasche typischen und für Recycling-Material untypischen Bestandtteile ebenfalls deutlich sichtbar. Dieser übereinstimmenden und glaubhaften Bewertung der Sachverständigen schließt sich der Senat an. Sie werden auch insoweit durch die Aussagen der Zeugen, insbesondere die Aussagen der Zeugen J und B, nicht entkräftet. Die Beobachtungen dieser beiden Zeugen zur Beschaffenheit der Tragschicht beruhen, wie die Zeugen bei ihrer Vernehmung durch den Senat selbst eingeräumt haben, auf einer nur oberflächlich durchgeführten Sichtprüfung. Sie sind nicht geeignet, die auf eine eingehende Untersuchung der Tragschicht zurückzuführenden Erkenntnisse der Sachverständigen in Frage zu stellen. 162 3. Die Beklagte zu 3 hätte die Kläger auf Bedenken gegen die Eignung der Hausmüllverbrennungsasche hinweisen müssen. 163 Das gilt insbesondere auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten zu 3 annimmt, dass sie die Hausmüllverbrennungsasche nicht als solche erkennen mußte. Sie konnte nämlich - wie bereits ausgeführt - dann auch nicht feststellen, dass das als Tragschicht verbaute Material geeignet war. Hierauf mußte sie die Kläger hinweisen, zumal ihr keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Kläger über die Bedenken gegen das Material bereits informiert waren. 164 III. 165 Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 war schadensursächlich. 166 Dass sich die Kläger einem Bedenkenhinweis der Beklagten zu 3 verschlossen und die Tragschicht nicht erneuert, sondern die mit dem Einbau von Hausmüllverbrennungsasche verbundenen erheblichen Risiken hingenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Vor Beginn der Arbeiten an dem Hallenboden hätte die Tragschicht noch ohne erhebliche Folgekosten ausgewechselt werden können. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat der Sachverständige W auf 25.000,00 DM geschätzt. 167 168 IV. 169 Die Beklagte zu 3 hat die Hinweispflichtverletzung zu vertreten. Das Verschulden ihrer für sie als Subunternehmerin tätigen Streithelferin muss sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Auf Seiten der Streithelferin der Beklagten zu 3 liegt zumindest fahrlässiges Verhalten vor, da ihre Mitarbeiter die gebotene Überprüfung des Materials der Tragschicht versäumten. 170 V. 171 Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3 um 50% zu kürzen, weil die Kläger die Entstehung des Schadens mitverschuldet haben. 172 Den Klägern ist, wie bereits ausgeführt, vorzuwerfen, dass sie sich "eigenmächtig", ohne ihren Architekten zu Rate zu ziehen, für den Einbau der Hausmüllverbrennungsasche entschieden haben. 173 Außerdem ist den Klägern vorzuwerfen, dass die die Beklagte zu 3 nicht über den Materailwechsel unterrichteten. Ein derartiger Hinweis war deswegen geboten, weil die Kläger die Tragschicht durch ein anderes Unternehmen erstellen ließen und die Beklagte zu 3 bzw. ihre Streithelferin an der Auswahl des als Tragschicht eingebauten Materials nicht beteiligt war. 174 Auch bei der Abwägung der Verschuldensanteile der Beklagten zu 3 mit denen der Kläger folgt der Senat dem Landgericht. Die den Klägern anzulastende Mitverschuldensquote ist mit 50% zu bewerten. Dem Versäumnis der Beklagten zu 3 bzw. ihrer Streithelferin, die die gebotene Eignungsprüfung des als Tragschicht eingebauten Materials unterließ, steht ein erhebliches Versäumnis der Kläger gegenüber. Diese hätten prüfen (lassen) müssen, ob das für die Tragschicht vorgesehene Material auf der Grundlage der vorhandenen Planung eingebaut werden konnte. Außerdem hätten sie die Beklagte zu 3 auf den Materialwechsel hinweisen müssen. Ebenso wie im 175 176 Verhältnis der Kläger zu dem Beklagten zu 2 sieht der Senat im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 3 die beiderseitigen Verschuldensanteile als gleich groß an. Auch das der Beklagten zu 3 anzulastende Versäumnis hat ein erhebliches Gewicht. Sie hatte den Hallenboden zu erstellen, wobei ihr klar sein mußte, dass ein fachgerechter Unterbau eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen ihres Werkes war. 177 C. Schaden 178 Das Landgericht war gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zum Erlass eines Grundurteils berechtigt. Die Klageforderung ist nach Grund und Betrag streitig. Bei den an dem Hallenboden aufgetretenen Schäden steht fest, dass den Klägern ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden, dessen Umfang im Betragsverfahren zu klären sein wird, entstanden ist. 179 Die Kläger sind auch dazu berechtigt, den der Fa. S R GmbH entstandenen Schaden geltend zu machen. 180 Die Kläger sind gegenüber der GmbH gemäß § 536 a Abs. 1 BGB (§ 538Abs. 1 BGB a.F.) zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haben die Tennishalle an die GmbH vermietet. Die nach Beginn des Mietverhältnisses aufgetretenen Unebenheiten im Hallenboden sind ein Mangel, für dessen Entstehung die Kläger (mit-)verantwortlich sind. Sie haben diesen gegenüber der GmbH zu vertreten. Das begründet ihre Schadensersatzpflicht für solche Schäden, die der GmbH aufgrund der aufgetretenen Bodenunebenheiten entstanden sind. Von diesem Schadensersatzanspruch der GmbH haben die Beklagten die Kläger (im Umfang ihrer eigenen Haftung) freizustellen. 181 Gemäß § 250 Abs. 2 BGB sind die Kläger berechtigt, die Beklagten auf Zahlung (an die GmbH) und nicht nur auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. Einer besonderen 182 183 Fristsetzung bedarf es nicht, weil die Beklagten ihre Schadensersatzpflicht, wie ihre Prozessführung zeigt, ernsthaft und endgültig in Abrede stellen. 184 D. Gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 185 Es kann dahin stehen, ob der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gegenüber den Klägern als Gesamtschuldner haften, weil sie eine sog. Zweckgemeinschaft bilden. 186 In dem Umfang, in dem sich die Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten "decken", weil sie auf den Ersatz desselben Schadens gerichtet sind, haften die Beklagten den Klägern gegenüber jedenfalls wie Gesamtschuldner, weil die Regeln der Gesamtschuld entsprechend gelten. 187 Beide Beklagten sind für denselben Mangel verantwortlich. Gegenüber den Klägern als Bauherrn stehen beide Beklagten "auf einer Stufe". Sie haften gleichrangig, auch wenn sie keine einheitliche Bauleistung erbracht haben. Das rechtfertigt es, sie im Verhältnis zu den Klägern wie Gesamtschuldner haften zu lassen (vgl. BGHZ, 108,179 (108ff), BGHZ 137, 76 (82), Weise, BauR 1992, 685 (689ff). Infolgedessen findet im Innenverhältnis der Beklagten gemäß § 426 BGB i.V.m. § 254 BGB ein Ausgleich statt. 188 E. Prozessuale Nebenentscheidungen 189 Die Kläger haben gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 190 191 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 n.F. ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.