Beschluss
7 WF 140/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0726.7WF140.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines in ansässigen Anwalts Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht übertragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines in ansässigen Anwalts Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht übertragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gründe: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass die Beklagte kein Vermögen (mehr) hat. Dass sie im März 2002 ca. 93.000 DM erhalten hat, die sie nach Ansicht des Amtsgerichts verschwendet hat, ist ohne Belang. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., §115 Rdnr. 72; Musielack-Fischer, ZPO, 3. Aufl., §115 Rdnr. 55, beide m.w.N.) Einigkeit darüber, dass eine (verschwenderische) Entäußerung von Vermögen der PKH-Bewilligung nur entgegensteht, wenn sie in Erwartung eines Prozesses geschieht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den vorgelegten Unterlagen waren die rd. 93.000 DM verbraucht, als der frühere Ehemann der Beklagten Anfang 2002 eine Änderungsklage, mit deren Erhebung die Beklagte nicht rechnen mußte, einreichte. Die weiteren Bedenken sind jedenfalls in einem Umfang ausgeräumt, dass sie einer PKH-Bewilligung nicht entgegenstehen.