OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 90/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste im Internet müssen nach § 6 Nr.1 TDG ihren Namen, ihre Anschrift und die Angaben zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar angeben. • Die Verletzung von Informationspflichten des TDG kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine wettbewerbswidrige, sittenwidrige Handlung i.S. von § 1 UWG darstellen, wenn der Verstoß planmäßig erfolgt und geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG ist nur insoweit gerechtfertigt, als die beanstandeten Internetangebote Teledienste i.S. des § 2 Abs.2 Nr.5 TDG mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit darstellen. • Bei Eilverfahren genügt die Glaubhaftmachung des Verstoßes; die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG kommt zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten für Teledienste (§§ 6 TDG, 1 UWG) • Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste im Internet müssen nach § 6 Nr.1 TDG ihren Namen, ihre Anschrift und die Angaben zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar angeben. • Die Verletzung von Informationspflichten des TDG kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine wettbewerbswidrige, sittenwidrige Handlung i.S. von § 1 UWG darstellen, wenn der Verstoß planmäßig erfolgt und geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG ist nur insoweit gerechtfertigt, als die beanstandeten Internetangebote Teledienste i.S. des § 2 Abs.2 Nr.5 TDG mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit darstellen. • Bei Eilverfahren genügt die Glaubhaftmachung des Verstoßes; die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG kommt zur Anwendung. Die Antragsgegnerin betrieb einen Internetauftritt, über den sie Waren mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbot. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, weil auf den betreffenden Seiten weder der vollständige Name und die Anschrift der Antragsgegnerin noch die Angaben zum Vertretungsberechtigten angegeben waren. Das Landgericht hatte eine Beschlussverfügung aufgehoben; das OLG bestätigte sie teilweise. Streitgegenstand ist, ob die fehlenden Angaben einen Verstoß gegen § 6 Nr.1 TDG darstellen und ob hieraus ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG folgt. Die Antragsgegnerin rügte, es habe keine unmittelbare Bestellmöglichkeit bestanden und behauptete später, nach der Abmahnung seien die Angaben bereits erfolgt. Der Antragsteller legte eidesstattliche Versicherung vor, wonach am 03.03.2002 die Angaben fehlten. • Tatbestand und Antragsumfang: Der Antrag richtete sich gegen die Veröffentlichung geschäftsmäßiger Angebote im Internet ohne Name, Anschrift und Vertretungsberechtigten; das Gericht beschränkt das Verbot sachlich auf Teledienste im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.5 TDG. • Verstoß gegen TDG: Teledienste sind Angebote mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit; die konkreten Seiten wirkten wie ein interaktiver Verkaufskatalog mit Bestellformular und Bestell-Button, sodass § 6 Nr.1 TDG verletzt wurde. • Unlauterkeit nach UWG: Ein Gesetzesverstoß allein begründet nicht automatisch sittenwidriges Wettbewerbsverhalten. Erforderlich sind zusätzliche Unlauterkeitsumstände wie Planmäßigkeit und Eignung zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils. • Planmäßigkeit und Eignung: Die Antragsgegnerin handelte nach Auffassung des Gerichts bewusst und planmäßig, da die Informationspflicht zunächst gar nicht und nach Abmahnung nur unzureichend erfüllt wurde; die fehlenden Angaben konnten Verbrauchern den Kontakt und die Rechtsverfolgung erschweren und damit einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffen. • Beschränkung des Unterlassungsantrags: Das Verbot ist auf Teledienste zu beschränken, da nicht alle Internetangebote unter das TDG fallen. • Eilverfahren und Dringlichkeit: Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt, ein gesonderter Verfügungsgrund musste nicht glaubhaft gemacht werden. Das OLG Hamm hat die Berufung des Antragstellers überwiegend begründet und die einstweilige Verfügung insoweit bestätigt, als die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, geschäftsmäßige Teledienste im Internet ohne Nennung ihres Namens, ihrer Anschrift und des Vertretungsberechtigten zu veröffentlichen. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 6 Nr.1 TDG und wegen planmäßigem Vorgehen der Antragsgegnerin auch eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch wurde jedoch auf Angebote beschränkt, die Teledienste mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit darstellen; weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.