Urteil
13 U 30/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betrieb einer Straßenbahn im Straßenverkehr ist die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers nach dem HaftpflG nur ausgeschlossen, wenn das Unfallereignis unabwendbar ist; hierfür trägt der Betriebsunternehmer die Beweispflicht.
• Ein "Idealfahrer" müsste bei erkennbarer Unsicherheit eines Fußgängers die Geschwindigkeit so weit reduzieren, dass ein Unfall noch vermieden werden kann oder zumindest durch Klingelzeichen warnen.
• Bei der Abwägung von Betriebsgefahr und Verschulden des Fußgängers kann die besondere Betriebsgefahr der Straßenbahn eine höhere Quote der Haftung des Betriebsunternehmers begründen; im konkreten Fall wurde die Betriebsgefahr mit 30 % bewertet.
• Die Haftung der Straßenbahnfahrerin gegenüber dem Geschädigten unterliegt dem Verschuldensmaßstab nach § 823 BGB; ein Verschulden der Fahrerin war nicht nachgewiesen, daher entfällt eine unmittelbare Haftung der Fahrerin.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung des Straßenbahnbetriebs bei Fußgängerunfall; Betriebsgefahr 30 % • Bei Betrieb einer Straßenbahn im Straßenverkehr ist die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers nach dem HaftpflG nur ausgeschlossen, wenn das Unfallereignis unabwendbar ist; hierfür trägt der Betriebsunternehmer die Beweispflicht. • Ein "Idealfahrer" müsste bei erkennbarer Unsicherheit eines Fußgängers die Geschwindigkeit so weit reduzieren, dass ein Unfall noch vermieden werden kann oder zumindest durch Klingelzeichen warnen. • Bei der Abwägung von Betriebsgefahr und Verschulden des Fußgängers kann die besondere Betriebsgefahr der Straßenbahn eine höhere Quote der Haftung des Betriebsunternehmers begründen; im konkreten Fall wurde die Betriebsgefahr mit 30 % bewertet. • Die Haftung der Straßenbahnfahrerin gegenüber dem Geschädigten unterliegt dem Verschuldensmaßstab nach § 823 BGB; ein Verschulden der Fahrerin war nicht nachgewiesen, daher entfällt eine unmittelbare Haftung der Fahrerin. Die Klägerin (Unfallversicherung/Mitübernehmerin der Ansprüche der verletzten Fußgängerin H) verlangt Ersatz nach einem Unfall vom 27.11.1998, als die damals 57-jährige H beim Überqueren der Gleise an einer Haltestelleninsel von einer Straßenbahn erfasst und schwer verletzt wurde. H stand vor dem eigentlichen Haltestellenbereich auf der Insel und war von den Gleisen abgewandt; sie trug eine Kapuze. Die Straßenbahn, gefahren von der Beklagten zu 2), erfasste H im vorderen Bereich; Streitig war der genaue Anstoßpunkt und die Ausgangsgeschwindigkeit. H erlitt schwere Kopf- und Beckenverletzungen; die Klägerin übernahm Behandlungskosten und stellte Zahlungs- und Feststellungsanträge. Das Landgericht gab der Klage größtenteils statt und schätzte die Mitverantwortung der Beteiligten, die Beklagten rügten Berufung mit dem Vorbringen, es liege ein unabwendbares Ereignis vor und die Fahrerin habe angemessen gehandelt. • Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin nur 30 % der von ihr getragenen Schäden ersetzt verlangen; insoweit bestehen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach §§ 1 Abs.1 HaftpflG, 831 BGB. • Ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 1 Abs.2 HaftpflG konnte von den Beklagten nicht bewiesen werden; maßgeblich ist, ob bei äußerster zumutbarer Sorgfalt (Maßstab des "Idealfahrers") der Unfall vermeidbar gewesen wäre. • Der "Idealfahrer" hätte in der konkreten Situation die Geschwindigkeit der Straßenbahn so reduzieren müssen, dass noch unfallvermeidend reagiert werden konnte, oder zumindest ein Warnklingelzeichen geben müssen; aufgrund der unsicheren Position der Geschädigten auf der Halteinsel und ihrer Abwendung von den Gleisen durfte die Fahrerin nicht auf verkehrsgerechtes Verhalten der Fußgängerin vertrauen. • Die Vermeidbarkeit hing von nicht feststellbaren Details (genaue Position der Geschädigten auf der Insel, Anstoßstelle an der Straßenbahn, Ausgangsgeschwindigkeit) ab; nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei bestimmten, nicht ausgeschlossen erscheinenden Geschwindigkeitsreduktionen vermeidbar gewesen. • Die Geschädigte hat grob gegen § 25 Abs.5 StVO verstoßen, da Gleisanlagen nur an vorgesehenen Stellen betreten werden dürfen und sie nicht nach links schaute; dies begründet ein erhebliches Mitverschulden. • Bei der Abwägung nach §§ 4 HaftpflG, 254 BGB ist die besondere Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berücksichtigen; diese wurde im konkreten Fall mit 30 % bewertet wegen mangelnder Ausweichmöglichkeit, längerer Brems- und Schwellphase und erhöhter Verletzungsfolgen. • Die Beklagte zu 1) haftet nach § 831 BGB wegen vermuteten Verschuldens bei Auswahl/Überwachung der Fahrerin; den Entlastungsbeweis hat sie nicht substantiiert geführt. Das vermutete Verschulden rechtfertigt jedoch nur die Haftungsquote von 30 %. • Die Beklagte zu 2) als Fahrerin haftet dem Geschädigten nach § 823 Abs.1 BGB nur bei nachgewiesenem Verschulden; ein unmittelbares Verschulden der Fahrerin war nicht feststellbar, daher ist die Klage gegen sie abzuweisen. Der Senat hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Beklagte zu 1) (Straßenbahnbetrieb) wird zur Zahlung von 21.308,88 EUR nebst Zinsen verurteilt; ferner wird festgestellt, dass sie zukünftige materielle Unfallfolgen zu 30 % zu ersetzen hat. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen, insbesondere stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche zu, weil deren Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Begründend liegt dem eine Abwägung zugrunde, wonach die Straßenbahn eine besondere Betriebsgefahr trägt, die trotz groben Mitverschuldens der Fußgängerin eine 30%ige Haftung des Betriebsunternehmens begründet; ein unabwendbares Ereignis wurde verneint. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.