Beschluss
2 Sdb (FamS) Zust. 15/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Kompetenzstreit zwischen zwei Gerichten, die sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, entscheidet das höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
• Für Vollstreckungsabwehrklagen nach §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO gegen titulierten Kindesunterhalt ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners ausschließlich zuständig, wenn es das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens ist, das zum angegriffenen Titel geführt hat.
• Der Vorrang des Gerichtsstands des minderjährigen Kindes nach § 642 Abs. 1 ZPO steht nicht automatisch über der besonderen Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel, wenn der Gesetzgeber diesen Konflikt bei Einführung des § 642 ZPO nicht geändert hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Vollstreckungsabwehrklage gegen titulierten Kindesunterhalt • Bei einem Kompetenzstreit zwischen zwei Gerichten, die sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, entscheidet das höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. • Für Vollstreckungsabwehrklagen nach §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO gegen titulierten Kindesunterhalt ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners ausschließlich zuständig, wenn es das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens ist, das zum angegriffenen Titel geführt hat. • Der Vorrang des Gerichtsstands des minderjährigen Kindes nach § 642 Abs. 1 ZPO steht nicht automatisch über der besonderen Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel, wenn der Gesetzgeber diesen Konflikt bei Einführung des § 642 ZPO nicht geändert hat. Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über Kindesunterhalt für unzulässig zu erklären und erhebt Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Das Amtsgericht Ibbenbüren erklärte sich örtlich unzuständig und verwies auf das Amtsgericht Tecklenburg, das sich ebenfalls für unzuständig erklärte mit dem Hinweis, der Gerichtsstand der minderjährigen Kinder nach § 642 Abs. 1 ZPO habe Vorrang. Tecklenburg legte die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht Hamm vor. Es besteht ein Kompetenzstreit zwischen dem für den Wohnsitz der Kinder zuständigen Amtsgericht und dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Amtsgericht. Der Rechtsstreit betrifft ausschließlich die Frage, welches Gericht für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage zuständig ist. • Entscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da zwei Gerichte rechtskräftig Unzuständigkeit erklärt haben. • Für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage gelten die besonderen Zuständigkeitsregeln des Vollstreckungsrechts vorrangig gegenüber allgemeinen Gerichtsständen, namentlich §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO. • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs, das den angegriffenen Titel geschaffen hat, grundsätzlich ausschließlich für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel zuständig ist; dieser Grundsatz bleibt nach Einführung des § 642 ZPO unberührt. • Der prozessökonomische Zweck, die beim bereits befassten Gericht vorhandene Sachkunde zu nutzen, spricht auch bei vollstreckbaren Urkunden für die besondere Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs, obwohl solche Urkunden nicht von einem Gericht errichtet wurden. • Da der Gesetzgeber bei Einführung des § 642 ZPO keine Änderung zugunsten des Vorrangs des Gerichtsstands des Kindes vorgenommen hat und im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das für den Wohnsitz der Kinder zuständige Gericht über besondere Sachkunde verfügt, ist dem allgemeinen Gerichtsstand des Klägers der Vorrang zu gewähren. Das Amtsgericht Tecklenburg ist für die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO ausschließlich zuständig. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Kompetenzstreit zu Gunsten des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Klägers entschieden, weil die besonderen Zuständigkeitsregelungen des Vollstreckungsrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs bzw. des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners sichern. Mangels gesetzlicher Änderung durch Einführung des § 642 ZPO und ohne Hinweis auf besondere Sachkunde des Gerichts am Wohnsitz der Kinder besteht kein Vorrang des Gerichtsstands der Kinder. Daher wird die Sache dem Amtsgericht Tecklenburg zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage zugewiesen.