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Beschluss

2 Sdb (FamS) Zust. 15/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1010.2SDB.FAMS.ZUST15.00
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Tenor

Das Amtsgericht - Familiengericht - Tecklenburg ist für das Verfahren zuständig.

Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht - Familiengericht - Tecklenburg ist für das Verfahren zuständig. Gründe: Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars Bernhard Langkamp vom 30.04.1999, durch welche der Kindesunterhalt der Beklagten tituliert wurde, für unzulässig zu erklären, da er Einwendungen gegenüber dem titulierten Anspruch erhebt. Mit Beschluß vom 07.08.2002 erklärte sich das Amtsgericht Ibbenbüren für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf fernmündlichen Antrag des Klägers an das für den Wohnsitz des Klägers zuständig Amtsgericht Tecklenburg. Dieses erklärte sich seinerseits mit Beschluß vom 28.08.2002 unter Hinweis darauf für örtlich unzuständig, daß der Gerichtsstand der minderjährigen Kinder nach § 642 Abs. 1 ZPO gegenüber dem des Schuldners aus der vollstreckbaren Urkunde vorrangig sei und legte die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das gegenüber den beiden um die Zuständigkeit streitenden Gerichte im Rechtszug zunächst höhere Gericht für die Entscheidung zuständig. Die Entscheidung folgt aus § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da hier ein Kompetenzstreit zwischen zwei Gerichten vorliegt, die sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Tecklenburg ist als das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Klägers, §§ 12, 13 ZPO, für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage gemäß den §§ 797 Abs. 5, 802 ZPO ausschließlich zuständig. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2001, 1705 ff) hat in seinem Urteil vom 22.08.2001 entschieden, daß für die Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kind auch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszuges des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließlich zuständig ist. Zur Begründung wird ausgeführt, daß durch die besondere Zuständigkeit des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges für die Vollstreckungsabwehrklage sichergestellt werden solle, daß die von diesem Gericht im Vorprozeß erworbene Sachkunde für die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden könne. Der Gesetzgeber habe, obgleich ihm die Rechtsprechung, die zur Neueinführung des § 621 Abs. 2 ZPO ergangen ist und den Konflikt der beiden ausschließlichen Gerichtsstände dahingehend gelöst hat, daß es beim Vorrang des Gerichtsstandes der Vollstreckungsabwehrklage verbleiben solle, gleichwohl bei Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO die bisherige Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Kindesunterhaltstitel nicht geändert und sich hierzu auch nicht in diesem Sinne in den Materialien geäußert. Es ist nicht zu verkennen, daß der vom Bundesgerichtshof angesprochene prozeßökonomische Zweck, Vollstreckungsabwehrklagen bei dem bereits befaßten Gericht anzusiedeln, auf vollstreckbare Urkunden nicht im gleichen Maße zutreffen kann, da diese Titel gerade nicht von einem Gericht errichtet worden sind. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, daß auch bei diesen Vollstreckungsabwehrklagen der grundsätzliche Vorrang der besonderen Zuständigkeitsregelungen des Vollstreckungsrechts deshalb zu beachten ist, weil diese gegenüber den allgemeinen Gerichtsständen spezieller sind. Auch hier gilt, daß der Gesetzgeber bei Einführung des § 642 ZPO einen Vorrang des Gerichtsstandes des Kindes gegenüber dem des § 797 Abs. 5 ZPO nicht geregelt hat, obgleich ihm bekannt war, daß Kindesunterhalt häufig durch vollstreckbare Urkunden tituliert wird. Im übrigen scheint auch das Amtsgericht Ibbenbüren als das für den Wohnsitz der Kinder zuständige Gericht bislang noch nicht mit diesbezüglichen Verfahren befaßt gewesen zu sein, da insoweit kein Vermerk über Vorstücke in der Akte befindlich ist, so daß auch im konkreten Fall kein Grund besteht, hier eine vorrangige Sachkompetenz des Amtsgerichts Ibbenbüren anzunehmen.