Urteil
22 U 46/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Landgericht Münster ist international und örtlich zuständig für Schadenersatzansprüche wegen des vorsätzlichen Missbrauchs einer Kontovollmacht durch die Ehegattin.
• Deutsches materielle Recht findet Anwendung auf die ausländische unerlaubte Handlung aufgrund Art. 38 EGBGB a.F.; bei mehreren Tatorten gilt das dem Verletzten günstigere Recht.
• Die Ehegattin hat die dem Kläger erteilten Vollmachten vorsätzlich missbraucht und dem Kläger damit in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB); ergänzend kommen Ansprüche aus §§ 823, 266 StGB sowie §§ 687 Abs.2, 667 BGB in Betracht.
• Gegenrechte wie Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind bei Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen (§ 393 BGB).
Entscheidungsgründe
Ansprüche des Ehegatten wegen Missbrauchs einer Kontovollmacht; deutsche Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts • Das Landgericht Münster ist international und örtlich zuständig für Schadenersatzansprüche wegen des vorsätzlichen Missbrauchs einer Kontovollmacht durch die Ehegattin. • Deutsches materielle Recht findet Anwendung auf die ausländische unerlaubte Handlung aufgrund Art. 38 EGBGB a.F.; bei mehreren Tatorten gilt das dem Verletzten günstigere Recht. • Die Ehegattin hat die dem Kläger erteilten Vollmachten vorsätzlich missbraucht und dem Kläger damit in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB); ergänzend kommen Ansprüche aus §§ 823, 266 StGB sowie §§ 687 Abs.2, 667 BGB in Betracht. • Gegenrechte wie Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind bei Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen (§ 393 BGB). Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und 1993 verheiratet, vereinbarten Gütertrennung. Ab 1994 lebten sie überwiegend in Spanien. Nach Kenntnis von Trennungsabsichten des Klägers im Oktober/November 1998 hob die Beklagte mittels zwei Schecks am 27.11.1998 Gelder von Konten des Klägers ab und ließ die Beträge auf ihr Konto in Spanien gutschreiben. Der Kläger widerrief im Januar 1999 die Vollmachten und forderte Rückzahlung; die Beklagte verweigerte dies. Der Kläger klagte in Deutschland auf Rückzahlung von insgesamt 54.800 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief gegen Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielle Anspruchsgrundlagen. • Internationale Zuständigkeit: Das EuGVÜ ist wegen Ehebezug nicht ohne Weiteres anwendbar; maßgeblich sind §§13,29,32 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §32 ZPO für unerlaubte Handlungen, da der Erfolgsteil des Schadens in Deutschland eingetreten ist und es sich um eine einheitliche Tat handelt. • Anwendbares Recht: Deutsches materielles Recht ist nach Art.38 EGBGB a.F. anwendbar; bei in mehreren Staaten wirkenden Handlungen gilt zugunsten des Verletzten das günstigere Recht. • Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung (§826 BGB): Die Konten gehörten allein dem Kläger; die Beklagte handelte nach Bekanntwerden der Trennungsabsichten vorsätzlich außerhalb des Zwecks der Ehe und hob hohe Beträge für eigene Zwecke ab. Das Innenverhältnis der Vollmacht ist regelmäßig auf eheliche Zwecke beschränkt und endet mit der Trennung. • Ergänzende Anspruchsgrundlagen: Neben §826 BGB kommen Ansprüche aus §823 BGB, aus dem Tatbestand des Unterschlagens/Veruntreuung (§266 StGB) und aus den Regelungen über Geschäftsführung ohne Auftrag/Verwahrungs- bzw. Herausgabepflichten (§§687 Abs.2, 667 BGB) in Betracht. • Keine Genehmigung oder Verzicht: Aus dem späteren Schreiben des Klägers ergibt sich kein Verzicht oder nachträgliche Genehmigung der Abhebungen; vielmehr forderte er Rückgabe und drohte Schadensersatz an. • Aufrechnung und Zurückbehaltung: Gegenforderungen der Beklagten können nicht zur Aufrechnung oder zum Zurückbehalt herangezogen werden, weil Forderungen aus unerlaubter Handlung nach §393 BGB der Aufrechnung entzogen sind und ein Aufrechnungsverbot aus Treu und Glauben besteht. • Verwirkung/Verjährung: Verwirkung und Verjährung hat das Gericht verneint; einschlägige Verjährungsfristen waren gewahrt und durch Klageerhebung gehemmt oder unterbrochen. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Zinsfestsetzung und vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Kostenentscheidung wurden bestätigt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landgericht Münster ist international und örtlich zuständig; deutsches materielles Recht ist anzuwenden. Der Kläger hat Anspruch auf Rückgabe bzw. Schadensersatz in der vom Landgericht festgestellten Höhe, weil die Beklagte die ihr erteilten Kontovollmachten vorsätzlich und sittenwidrig missbraucht hat (§ 826 BGB) und ergänzende deliktische sowie schuldrechtliche Ansprüche bestehen (§§ 823, 687 Abs.2, 667 BGB; ggf. Tatbestände nach § 266 StGB). Gegenrechte der Beklagten, insbesondere Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Unterhalts- oder Familienansprüchen, sind ausgeschlossen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.