Urteil
9 U 64/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:1029.9U64.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist klarstellend zu betonen, daß die 100-%ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen unstreitig ist. Der Unfall ereignete sich am 13. Februar 2000 um 18.30 Uhr. Der Ehemann der Klägerin wurde in das X in T eingeliefert, wo er gegen 20.40 Uhr verstarb. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs und der Verletzungen des Ehemanns der Klägerin wird auf das fachärztliche Attest des Krankenhauses vom 6. September 2002 (Bl. 119 bis 121 d.A.) Bezug genommen. 4 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung gegen das Klage abweisende Urteil ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. 5 II. 6 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 7 Es kann dahinstehen, ob bei einer Veräußerung des Betriebes anfallende Steuern überhaupt einen nach §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflVG erstattungsfähigen Schaden darstellen. Jedenfalls steht der Klägerin kein solcher Anspruch zu. 8 In Betracht käme allenfalls ein Anspruch der Klägerin aus durch Erbfolge abgeleitetem Recht ihres Ehemannes, da sie selbst durch den Unfallgegner in keinem absoluten Recht verletzt wurde. Einen solchen abgeleiteten Anspruch macht die Klägerin auch nur geltend. 9 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der hier geltend gemachte Schaden jedoch nicht beim Erblasser eingetreten. Dabei kann offenbleiben, ob in einem Fall, in dem der Geschädigte zunächst dauerhaft geschädigt wird, so daß er seinen Betrieb nicht fortführen kann, diesem sofort ein Zahlungsanspruch (wegen eines Entwertungsschadens des Betriebes, der möglicherweise auch die bei einer Veräußerung anfallenden Steuern umfaßt) zusteht, oder ob solche Steuerschulden – wenn überhaupt erstattungsfähig – erst im Zeitpunkt ihres Entstehens einen entsprechenden Vermögensschaden darstellen – wozu der Senat neigt. 10 Denn jedenfalls muß eine wertende Betrachtung dann, wenn sich Verletzung und Tod "als natürliche Einheit" darstellen, dazu führen, daß kein vom Tod unabhängiger Schaden beim Erblasser eingetreten ist (so schon BGH VersR 1965, 1077 f.). 11 Die Überlegung der Berufung, es sei zumindest gedanklich möglich – notfalls in einer juristischen Sekunde – für den Geschädigen gewesen, einen Feststellungsanspruch noch vor seinem Tod geltend zu machen, hilft ihr nicht weiter: Die entscheidende Frage ist nämlich, was aufgrund dieses Feststellungsanspruchs und notfalls –urteils letztlich erstattet werden müßte. Tritt danach kein entsprechender Schaden beim Verletzten selbst ein, ist er trotz Feststellung nicht zu ersetzen. Daß der gesamte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach schon entstanden ist, spielt hierfür keine Rolle. Denn stirbt ein Geschäftsinhaber infolge eines Unfalls, so können seine Erben, die das Geschäft deshalb stillegen müssen, einen solchen Entwertungsschaden nicht fordern, auch wenn er in der Verletzung des Betriebsinhabers mitangelegt erscheint, sich aber zu Lebzeiten wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat (RGRK-Steffen, § 823 BGB, Rdnr. 419 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). 12 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch dazu, daß es grundsätzlich richtig ist, das Folgen des Schadensereignisses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tode nunmehr in der Person der Erben schädigen können (vgl. BGH VersR 1968, 554). Denn hier sind Schäden gemeint, die unabhängig vom Tod des Erblassers eintreten, insbesondere also fortwirkende Schäden aus Eigentumsverletzungen (vgl. auch RGRK-Steffen a.a.O. Rdnr. 419 am Ende). 13 An diesem Ergebnis ändert auch nichts die nach der zitierten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage eingetretene Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches. Denn auch ein vererblicher Schmerzensgeldanspruch umfaßt auch nur den bis zum Tod auszugleichenden immateriellen Schaden, nicht etwa einen fiktiven immateriellen Schaden, der mit den Verletzungen, aber ohne den Tod eingetreten wäre. 14 Schließlich tritt der Senat auch der Begründung des landgerichtlichen Urteils bei, daß dieses Ergebnis, das unter Umständen den Schädiger eines zu Tode Gekommenen "begünstigt", vom Gesetzgeber ausdrücklich so entschieden worden ist, wie sich an der Regelung der §§ 844, 845 BGB zeigt, die nur in begrenzten Ausnahmefällen Schäden bei Dritten als ersatzpflichtig normieren (vgl. BGH VersR 1968, 554 f.). 15 Es kann auch dahinstehen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn zwischen Verletzungen und Unfalltod eine derart geraume Zeit läge, daß der Verletzte bereits Maßnahmen zur Veräußerung seines Betriebes eingeleitet hätte. Denn im vorliegenden Fall kann man sich schon wegen des bei unbefangener Betrachtungsweise einheitlichen Vorgangs den Tod nicht hinwegdenken, ohne daß auch der hier geltend gemachte Schaden entfiele. 16 III. 17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 18 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor. Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich bereits geklärt und hat zu einer gefestigten Rechtsprechung geführt. Neue Gründe, von ihr abzuweichen, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Die Klägerin vermag auch keine einzige Auffassung in der Literatur oder untergerichtlichen Rechtsprechung aufzuzeigen, die im vorliegenden Fall eine Ersatzpflicht bejahen würde. Selbst die von der Klägerin herangezogene Auffassung von Larenz (JZ 1962, 709 f.), der eine weitergehende Ersatzpflicht im Ansatz bejaht, verneint diese aber in Fällen vorliegender Art (JZ 1962, 711), weil eine kurze zeitliche Zwischenspanne zwischen Verletzung und Tod zu keiner anderen Beurteilung führen könne, als wenn die Verletzung und der Tod gleichzeitig eingetreten seien. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof die zitierte gefestigte Rechtsprechung in Kenntnis dieser Auffassung von Larenz entwickelt.