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Urteil

13 U 61/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1113.13U61.02.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 25.06.1966 geborene Kläger macht ein Schmerzensgeld sowie eine Auslagenpauschale aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 8.10.1996 gegen 18.15 Uhr auf der T-Straße in T2 geltend. Der Kläger war Fahrer eines Busses der T3 in T2. Nachdem er von einer Bushaltestelle aus angefahren war, wurde er von der Beklagten zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Opel T4 im Kreuzungsbereich überholt. Die Beklagte zu 1) scherte in kurzem Abstand vor dem Bus nach rechts herüber. Der Kläger machte aus einer Geschwindigkeit von ca. 38 km/h eine Vollbremsung, wobei es zu einer streifartigen Kollision der vorderen linken Ecke des Busses gegen die Beifahrerseite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) kam. Es wurde hierdurch u.a. die hintere rechte Tür dieses Fahrzeuges eingedrückt. An dem Bus entstand ein Sachschaden von 834,14 DM. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger durch den Unfall eine Verletzung der Halswirbelsäule und einen Tinnitus erlitten hat. Mit der Klage hat der Kläger ein Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 10.000,- DM sowie eine allgemeine Unkostenpauschale von 50,- DM geltend gemacht. Er hat behauptet, aufgrund des Unfalls, bei dem sein Kopf mit großer Intensität nach vorne und wieder zurückgeschleudert worden sei, habe er eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten. Aufgrund des Unfalls sei ein beidseitiger Tinnitus verursacht worden. Der rechtsseitige Tinnitus bestehe fort. Er habe jedenfalls durch den Unfall einen Schock erlitten, der, falls nur eine geringe biomechanische Belastung vorgelegen haben sollte, als solche Ursache des HWS-Schleudertraumas und des Tinnitus sein könne. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger durch den Unfall irgendwelche Verletzungen erlitten hat. Aufgrund der geringen Aufprallenergie bei der Streifkollision sei es aus technischer, biomechanischer und medizinischer Sicht unmöglich, dass der Kläger die behaupteten Verletzungen erlitten habe. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenerkrankungen Prof. Dr. M, das dieser mündlich erläutert hat, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,- DM sowie einer Unkostenpauschale von 40,- DM verurteilt. Es hat es aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen als bewiesen angesehen, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion und einen Tinnitus erlitten habe. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgen. Sie rügen die Beweiswürdigung des Landgericht. Sie sind der Ansicht, der Kläger habe den erforderlichen Vollbeweis einer Körperverletzung nicht erbracht. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Ersatz materieller Schäden aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Der Kläger hat den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen, durch den Unfall überhaupt eine Verletzung erlitten zu haben (vgl. BGH VersR 1986, 1121; OLG Hamm VersR 1999, 990). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. 1. Zwar ist der Sachverständige Prof. Dr. M aufgrund der Aktenlage und der seiner Meinung nach glaubwürdig geschilderten Anamnese des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, daß das von dem Kläger glaubhaft angegebene Ohrgeräusch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Dies überzeugt jedoch nicht, weil eine Zerrung der Halswirbelsäule infolge der Einwirkung des Unfallereignisses auszuschließen ist, diese jedoch in der Regel die Grundlage für die Annahme eines unfallbedingten Tinitus bildet. a.Der Sachverständige hat unterstellt, dass die Belastung, die der Kläger während des Unfallereignisses erfahren hat, geeignet war, eine Zerrung hervorzurufen. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. D –Facharzt für Orthopädie- jedoch überzeugend verneint. Ausgehend von den ebenfalls überzeugenden Feststellungen des technischen Sachverständigen Dipl. Ing. T ist es seiner Auffassung nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger unfallbedingt eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hat. Die biomechanische Belastung, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, war hierfür zu gering. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. T ergab sich eine biomechanische Belastung für den Kläger allein aus der Vollbremsung. Er hat dargelegt, dass die geringfügige Kollision selbst für den Kläger nicht spürbar war. Dies ergibt sich danach aus dem Massenverhältnis zwischen dem Pkw und dem Bus von 1 : 10 sowie weiter daraus, dass an dem Pkw nur die nachgiebige hintere rechte Tür leicht eingedrückt wurde. Die Vollbremsung führte lediglich zu einer Verzögerung unterhalb der Erdbeschleunigung. Dies hat der Sachverständige Dipl. Ing. T der Auswertung des Fahrtenschreibers entnommen. Daraus ergibt sich, dass die aus einer Geschwindigkeit von ca. 38 km/h eingeleitete Vollbremsung zu einer Verzögerung von lediglich 5,3 m/sek. 2 geführt hat. Nach den Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. T kann die Verzögerung höchstens 7 m/sek. 2 betragen haben. Sie lag damit auch dann noch deutlich unterhalb der Erdbeschleunigung von 9,81 m/sek. 2 . Dass eine solche geringe Belastung zu einer Zerrung der Halswirbelsäule bei dem seinerzeit 30-jährigen Kläger geführt haben soll, der nach seinem eigenen Vortrag auch sportlich aktiv war, ist nicht nachvollziehbar. Es müssten sonst im täglichen Straßenverkehr, bei dem es regelmäßig zu Vollbremsungen kommt, häufig Verletzungen der Halswirbelsäule durch Verkehrsteilnehmer geklagt werden. Dies ist aber selbst bei wesentlich höheren Belastungen nicht der Fall. Der Sachverständige Dipl. Ing. T hat insofern auf Versuche mit Gurtschlitten hingewiesen, bei denen Versuchspersonen mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h gegen eine massive Wand gefahren werden, wobei eine um den Faktor 3 höhere Belastung auftritt. Für eine doch erhebliche Belastung des Klägers aufgrund der Vollbremsung spricht entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M auch nicht, dass bei dem Vorfall drei Fahrgäste leicht verletzt wurden. Abgesehen davon, daß hier völlig andere Verhältnisse vorlagen steht nicht fest, dass sich die verletzten Personen körperlich auf eine Vollbremsung einstellen konnten, während für den Kläger sicher davon auszugehen ist, weil er bewußt mit der Vollbremsung reagierte, als die Beklagte zu 1) in kurzem Abstand vor dem Bus nach rechts einscherte und er sich am Lenkrad abstützen konnte. b.Der Sachverständige Prof. Dr. M ist bei seiner Begutachtung von einer erhöhten Verletzungsanfälligkeit der Halswirbelsäule des Klägers ausgegangen, da dieser während der Vollbremsung den Kopf zur Seite gedreht habe. Dass der Kläger den Kopf zur Seite gedreht hatte, steht aber nicht fest. Während der Kollision befand sich der Pkw seitlich vor dem Bus. Erst etwa zeitgleich damit hatte der Kläger nach Darlegung des Sachverständigen T die Vollbremsung eingeleitet. Das macht eine solche Körperverletzung schon unwahrscheinlich. Selbst wenn jedoch der Kläger den Kopf zur Seite gedreht hatte, war nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. D die deutlich unterhalb der Erdbeschleunigung liegende Verzögerung durch die Vollbremsung nicht geeignet, eine Verletzung der Halswirbelsäule herbeizuführen. c.Es kann weiter entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M nicht davon ausgegangen werden, dass der Kopf des Klägers nach Beendigung der Vollbremsung eine wesentliche Rückwärtsbewegung erfahren hat. Eine solche lag nach Darlegung des Sachverständigen Dipl. Ing. T nicht vor. d.Der Sachverständige Prof. Dr. M hat schließlich wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger nach dem ärztlichen Bericht des Prof. Dr. H vom 23.04.(Bl. 32 d.BA.) bei einer Untersuchung am 12.10.1996 Nackenschmerzen angegeben und hierbei ein leichter Druckschmerz seitlich links festgestellt wurde. Der Sachverständige ist von einem Trauma des HWS-Muskel-/Bandapparates bei dem Kläger ausgegangen, für das es nach seiner Darlegung keine Grenzwerte bzgl. der Verzögerungsbelastung gebe und das das Ohrgeräusch neurophysiologisch hervorgerufen haben könne. Von einem Trauma kann nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht ausgegangen werden, da die Schmerzsymptomatik nicht objektiviert werden kann. Die Röntgenaufnahmen haben nach dem genannten ärztlichen Bericht keine knöcherne Verletzung ergeben, eine Verhärtung der Muskulatur der Halswirbelsäule war danach nicht tastbar. Nur soweit aber durch einen Arzt objektive Feststellungen getroffen wurden, kann dessen ärztlichem Attest im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat dementsprechend darauf hingewiesen, dass der ärztlichen Stellungnahme gutachterlich kein Stellenwert zukommt. Dass ein Trauma des HWS-Muskel-/Bandapparates das Ohrgeräusch neurophysiologisch verursacht haben kann, hat der Sachverständige zudem aus einem - nicht feststehenden - Vorschaden des Klägers geschlossen. Ein solcher ist auch nach seinen eigenen Ausführungen lediglich möglich, aber nicht gesichert (z.B. Schießübungen bei der Bundeswehr). Selbst wenn man unterstellt, dass bei dem vorgeschädigten Kläger am 12.10.1996 eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule vorlag, kann nicht festgestellt werden, dass diese auf den Unfall zurückzuführen ist. Da das Unfallereignis –wie ausgeführt- nur zu einer geringen Belastung des Klägers geführt hat, kann auch jedes andere Ereignis mit einer ähnlichen niedrigen Belastung die Schmerzen verursacht haben. Nach alledem kann allein aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten des Tinnitus nicht geschlossen werden, dass das Unfallereignis für den Tinnitus ursächlich war. Andere Ursachen sind zwar nicht erkennbar, aber auch nicht zweifelsfrei auszuschließen. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat selbst dargelegt, dass auch psychosomatische Ursachen möglich sind. 2.Es kann indessen auch dahingestellt bleiben, ob der Unfall psychosomatische Ursache für das Ohrgeräusch des Klägers war. Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine Erstverletzung feststeht, die noch dazu mehr als eine Bagatellverletzung darstellen muss (Senatsurteil v. 2.07.2001 –13 U 224/00-, NZV 2001, 468, 469). Von einer solchen Erstverletzung kann –wie ausgeführt- bereits nicht ausgegangen werden. Zudem ist eine psychisch vermittelte gesundheitlich Beeinträchtigung einem Unfallereignis nicht zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist (Senat a.a.O., S. 470). So liegen die Dinge hier. Es handelte sich – wie dargestellt - um einen Bagatellunfall, ohne nennenswertes Gewicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.