Beschluss
15 W 366/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Stundensätze des § 1 BVormVG haben Richtliniencharakter für die Bemessung von Betreuervergütung auch bei Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten.
• Eine Überschreitung der BVormVG-Sätze ist nur bei besonderen, die gewöhnliche Betreuung deutlich übersteigenden Anforderungen zulässig; bloße Kostendeckung des Vereins rechtfertigt dies nicht.
• Allgemeine Verwaltungskosten eines Betreuungsvereins sind bei der Stundensatzbemessung aus dem Vermögen des Betreuten nicht zu berücksichtigen.
• Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der BVormVG-Sätze bestehen nicht; das BVerfG verlangt lediglich angemessene Berücksichtigung von Personalkosten bei Vereinen, nicht aber zwingende vollständige Kostendeckung aus Betreutenvergütung.
Entscheidungsgründe
Anwendung der BVormVG-Stundensätze bei Vergütung aus Vermögen des Betreuten • Stundensätze des § 1 BVormVG haben Richtliniencharakter für die Bemessung von Betreuervergütung auch bei Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten. • Eine Überschreitung der BVormVG-Sätze ist nur bei besonderen, die gewöhnliche Betreuung deutlich übersteigenden Anforderungen zulässig; bloße Kostendeckung des Vereins rechtfertigt dies nicht. • Allgemeine Verwaltungskosten eines Betreuungsvereins sind bei der Stundensatzbemessung aus dem Vermögen des Betreuten nicht zu berücksichtigen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der BVormVG-Sätze bestehen nicht; das BVerfG verlangt lediglich angemessene Berücksichtigung von Personalkosten bei Vereinen, nicht aber zwingende vollständige Kostendeckung aus Betreutenvergütung. Der Betreuungsverein (Beteiligter zu 3) ließ seinen Mitarbeiter B als Vereinsbetreuer für einen Betroffenen bestellen. Für den Zeitraum 01.10.–31.12.2001 beantragte der Verein die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 2.522,61 DM, berechnet mit 95 DM/Stunde auf Basis vorgelegter Kalkulationen, die auch anteilige Sach- und Personalkosten enthielten. Das Amtsgericht setzte die Vergütung durch Beschluss auf 1.593,23 DM fest und legte 60 DM/Stunde gemäß § 1 BVormVG zugrunde. Der Verein legte sofortige Beschwerde ein; diese blieb erfolglos, das Landgericht ließ aber die weitere Beschwerde zu. Der Verein wandte sich mit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung, insbesondere mit dem Vortrag, die Berechnung decke notwendige Personal- und Sachkosten des Vereins nicht ab. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig und formgerecht (§§ 56g Abs.5 S.2, 27, 29 FGG). • Anwendbares Recht: Nach §§ 1908e Abs.1, 1836 Abs.2 BGB ist die Vergütung nach nutzbaren Fachkenntnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Betreuung zu bemessen. • Richtlinie BVormVG: Die Stundensätze des § 1 BVormVG dienen als Richtlinie für die Bemessung auch bei Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten; der BGH hat dies bestätigt. Eine Überschreitung ist nur ausnahmsweise bei deutlich gesteigerten Anforderungen möglich. • Ermessensausübung: Die Kriterien für eine Überschreitung sind Fachkenntnisse, Umfang und besondere Schwierigkeit der Geschäfte; im konkreten Fall rechtfertigen die vorgetragenen Umstände keine höhere Vergütung als 60 DM/Stunde (Qualifikation: Diplom-Sozialarbeiter). • Kalkulation des Vereins: Anteilig vorgetragene Sach- und Verwaltungskosten stellen allgemeine Verwaltungskosten dar und sind nach § 1908e Abs.1 S.2 BGB von der Vergütungsbemessung aus dem Vermögen des Betreuten ausgeschlossen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Anwendung der BVormVG-Sätze ist verfassungsrechtlich tragfähig; das BVerfG verlangt nur, dass bei Betreuungsvereinen die Personalkosten qualifizierten Personals angemessen berücksichtigt werden, nicht aber zwingende vollständige Kostendeckung durch Betreutenvergütung. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus § 13a Abs.1 S.2 FGG; der Gegenstandswert der dritten Instanz wurde nach §§ 131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wurde zurückgewiesen. Die Festsetzung der Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM war rechtlich zutreffend; die vom Verein verlangte höhere Vergütung auf Basis seiner Kalkulation rechtfertigt sich nicht, weil allgemeine Verwaltungs- und anteilige Sachkosten bei der Bemessung aus dem Vermögen des Betreuten nicht zu berücksichtigen sind und keine besonderen, die gewöhnliche Betreuung deutlich übersteigenden Umstände vorgetragen wurden. Das Landgericht hat sein Ermessen unter Beachtung der BVormVG-Richtlinien und der einschlägigen Rechtsprechung des BGH sowie des BVerfG richtig ausgeübt. Der Beteiligte zu 3) hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen; der Gegenstandswert der dritten Instanz wurde auf 475,18 Euro festgesetzt.