Urteil
6 U 105/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauherr haftet für Schäden, wenn er seine Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer stillliegenden Baustelle nicht erfüllt.
• Fehlende förmliche Vernehmung eines Minderjährigen ist durch Vernehmung als Zeuge zu ersetzen, wenn Parteivernehmung wegen Alters unzulässig ist.
• Die Kausalität ist gegeben, wenn ein mangelhaft gesichertes Zaunelement umstürzt und dadurch eine Verletzung verursacht wird.
• Ein angemessenes Schmerzensgeld kann auch bei gut verheilten, aber sichtbar bleibenden Narben zugesprochen werden; Feststellungsanspruch für künftige materielle Schäden ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bauherrn für unzureichend gesicherten Bauzaun; Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch • Ein Bauherr haftet für Schäden, wenn er seine Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer stillliegenden Baustelle nicht erfüllt. • Fehlende förmliche Vernehmung eines Minderjährigen ist durch Vernehmung als Zeuge zu ersetzen, wenn Parteivernehmung wegen Alters unzulässig ist. • Die Kausalität ist gegeben, wenn ein mangelhaft gesichertes Zaunelement umstürzt und dadurch eine Verletzung verursacht wird. • Ein angemessenes Schmerzensgeld kann auch bei gut verheilten, aber sichtbar bleibenden Narben zugesprochen werden; Feststellungsanspruch für künftige materielle Schäden ist zulässig. Der minderjährige Kläger wurde am 10.04.2001 durch ein umstürzendes Zaunelement an einem Bauzaun vor dem Gebäude der Beklagten im Gesicht verletzt. Die Baustelle der Beklagten lag nach Fensterarbeiten wochenlang still; Zaunelemente standen nur teilweise in Betonfüßen und waren unvollständig verbunden. Fotos der Mutter und Zeugenaussagen schilderten einen verwahrlosten Zustand. Kläger und seine Mutter trugen den Hergang so vor, dass das Zaunelement beim Vorbeigehen umstürzte. Die Beklagte war Bauherrin und wurde wegen Verletzung von Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen. Streitpunkt waren Verantwortlichkeit, Kausalität und Höhe des Schmerzensgeldes sowie die Feststellung weiterer materieller Schadensersatzansprüche. • Keine Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen: Der Senat führte eine eigene Beweisaufnahme durch, weil die Beweismittel im ersten Rechtszug nicht hinreichend ausgeschöpft waren; die Anhörung des minderjährigen Klägers hätte als Zeugeneinvernahme erfolgen müssen (§ 455 ZPO a.E., Auslegung als Zeugenvortrag). • Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn: Als Grundstückseigentümerin und Bauherrin oblag der Beklagten eine erhöhte Kontroll- und Überwachungspflicht, insbesondere weil die Baustelle wochenlang stilllag; die Pflicht besteht auch entgegen Delegation an einen Unternehmer, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Unternehmer die Sicherungsanforderungen nicht erfüllt. • Feststellung der Gefahrgeneigtheit und Pflichtverletzung: Lichtbilder und Zeugenaussagen ergaben, dass der Bauzaun in einem verwahrlosten Zustand war und die Standfestigkeit der Elemente nicht gesichert war; die Beklagte hat ihre Kontrollpflicht nicht ausreichend wahrgenommen. • Kausalität: Der Senat hielt es für schlüssig, dass die mangelnde Standsicherheit ursächlich für die Gesichtsverletzung des Klägers war; es bestehen nachvollziehbare Gründe, weshalb ein Zaunelement gerade beim Vorbeigehen umstürzen konnte. Hinweise auf Eigenverschulden des Klägers wurden nicht gefunden. • Schmerzensgeld und Feststellung: Für die Primärverletzung und die verbleibende Narbe wurde ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro als erforderlich und ausreichend erachtet. Der Feststellungsantrag für zukünftige materielle Schäden ist zulässig und begründet, da mit dem Heranwachsen des Klägers eine Verschlechterung oder Korrekturentscheidung möglich ist. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Beklagte wird zur Zahlung von 3.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und verpflichtet, sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 10.04.2001 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht übergegangen sind. Die Entscheidung beruht auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines unzureichend gesicherten Bauzauns und der unzureichenden Überwachung durch die Beklagte. Ein weitergehender Klageantrag wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.