Urteil
11 U 92/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rügelose Entgegennahme einer abweichenden, höherwertigen Ware begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Preises.
• § 378 HGB führt allenfalls zur Genehmungsfiktion bezüglich der Mangelfreiheit der Lieferung, nicht aber zur Änderung des vertraglich vereinbarten Preises.
• Für eine stillschweigende Abänderung des Vertragsinhalts (insbesondere des Preises) bedarf es konkreter zusätzlicher Umstände; bloße Lieferung und Verwendung genügen regelmäßig nicht.
• Die klägerische Behauptung, eine Vorabsprache zwischen Besteller und Hersteller habe die abweichende Belieferung veranlasst, muss beweisbar sein; bloße Vermutungen und Hörensagen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Preiserhöhung bei rügeloser Entgegennahme höherwertiger Aliud‑Lieferung • Die rügelose Entgegennahme einer abweichenden, höherwertigen Ware begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Preises. • § 378 HGB führt allenfalls zur Genehmungsfiktion bezüglich der Mangelfreiheit der Lieferung, nicht aber zur Änderung des vertraglich vereinbarten Preises. • Für eine stillschweigende Abänderung des Vertragsinhalts (insbesondere des Preises) bedarf es konkreter zusätzlicher Umstände; bloße Lieferung und Verwendung genügen regelmäßig nicht. • Die klägerische Behauptung, eine Vorabsprache zwischen Besteller und Hersteller habe die abweichende Belieferung veranlasst, muss beweisbar sein; bloße Vermutungen und Hörensagen reichen nicht aus. Die Klägerin bot der Beklagten Kalksandsteine zum Preis von 140,50 DM/cbm an und lieferte später im Wege eines Streckengeschäfts von der Herstellerfirma L statt der bestellten KS Großformat Quadro 1,8 sog. KS‑Planelemente (KS‑PE) mit höherem Preis (220 DM/cbm). Die Beklagte nahm die gelieferten Planelemente entgegen, verarbeitete sie und kürzte in 15 Rechnungen jeweils den Posten für KS‑Steine auf den ursprünglich angebotenen Preis; insgesamt zahlte sie 35.617,36 DM weniger. Die Klägerin verlangte den Differenzbetrag, das Landgericht gab ihr statt. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie die geänderte Lieferung nicht vorbehaltlos angenommen habe, und zahlte die Rechnungen gekürzt; es fehle an einer abändernden Vereinbarung über den höheren Preis. Die Klägerin behauptete eine Absprache zwischen der Beklagten und der Herstellerfirma L und berief sich auf verspätete Rückgabe der gekürzten Rechnungen und auf ihren höheren Einkaufspreis. • Anpruchsgrundlage wäre allenfalls ein vertraglicher Anspruch nach § 433 Abs. 2 BGB a.F.; dieser besteht nach dem Ergebnis der Berufungsinstanz nicht. • § 378 HGB (rügelose Entgegennahme) kann zwar dazu führen, dass eine abweichende Lieferung als genehmigt gilt, begründet aber nicht die Änderung des vertraglichen Preises; die Genehmigungsfiktion betrifft nur die Frage der Mangelfreiheit, nicht den Vertragsinhalt. • Eine stillschweigende Vertragsänderung hinsichtlich des Preises setzt eine Willenserklärung voraus; die schlichte Lieferung und spätere Rechnungslegung ohne vorherige ausdrückliche Offenlegung eines geänderten Angebots begründen keine solche Willenserklärung. • Zwar kann eine offen deklarierte Aliudlieferung als Angebot zur Vertragsänderung verstanden werden; hier war jedoch weder bei Lieferung noch vor der Lieferung eine derartige Offenlegung erkennbar, und die Beklagte zahlte nicht ungekürzt. • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagte die abweichende Belieferung bewusst veranlasst hatte oder es direkte Absprachen zwischen Beklagter und Hersteller L gab; die Zeugenaussagen stützten sich auf Vermutungen und Hörensagen und genügen nicht, um eine konkludente Abänderung des Vertrags anzunehmen. • Mangels hinreichender Feststellungen zur Veranlassung der abweichenden Lieferung kann nicht zugunsten der Klägerin von einer stillschweigenden Annahme eines geänderten Preises ausgegangen werden. Die Berufung der Beklagten war unbegründet im Sinn, dass das Urteil des Landgerichts abgewandelt wird: die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem höheren Rechnungsbetrag. Die rügelose Entgegennahme und Verarbeitung der abweichenden, höherwertigen Ware begründet nicht automatisch eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung des höheren Preises; hierfür wäre eine nachweisbare Abänderungsvereinbarung oder ein deutliches, offenkundiges Angebot der Klägerin erforderlich. Da die Klägerin nicht den erforderlichen Beweis für eine solche Vereinbarung oder für eine bewusste Veranlassung der abweichenden Belieferung durch die Beklagte geführt hat, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Preis, und die Zahlungsforderung der Klägerin ist abgewiesen.