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Urteil

6 U 131/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei besonders schweren dauerhaften Beeinträchtigungen und anhaltenden Phantomschmerzen kann ein hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt sein; das Maß der Lebensbeeinträchtigung ist wesentliche Grundlage der Bemessung. • Unfallbedingter Mehrbedarf für ein behindertengerecht ausgestattetes Neufahrzeug ist ersatzfähig, wenn die Mobilitätsbedürfnisse des Verletzten dies erfordern. • Erstattungsfähig sind ferner Kosten für sachlich begründete Hilfsmittel (z. B. Notebook, Telefon, Handy) in angemessenem Umfang; Spielesoftware gehört zum vom Schmerzensgeld abgedeckten Aufwand. • Ansprüche, die bereits von einem Sozialträger (Berufsgenossenschaft) erstattet wurden, sind wegen Übergangs nach § 116 SGB X nicht mehr vom Verletzten geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld und materieller Mehrbedarf nach schwerem Verkehrsunfall (verlustreiches Amputationsbild mit Phantomschmerzen) • Bei besonders schweren dauerhaften Beeinträchtigungen und anhaltenden Phantomschmerzen kann ein hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt sein; das Maß der Lebensbeeinträchtigung ist wesentliche Grundlage der Bemessung. • Unfallbedingter Mehrbedarf für ein behindertengerecht ausgestattetes Neufahrzeug ist ersatzfähig, wenn die Mobilitätsbedürfnisse des Verletzten dies erfordern. • Erstattungsfähig sind ferner Kosten für sachlich begründete Hilfsmittel (z. B. Notebook, Telefon, Handy) in angemessenem Umfang; Spielesoftware gehört zum vom Schmerzensgeld abgedeckten Aufwand. • Ansprüche, die bereits von einem Sozialträger (Berufsgenossenschaft) erstattet wurden, sind wegen Übergangs nach § 116 SGB X nicht mehr vom Verletzten geltend zu machen. Der Kläger wurde bei einem Frontalzusammenstoß am 17.03.1999 lebensgefährlich und dauerhaft schwer verletzt. Es kam zu Amputationen des rechten Beins, Teilen der rechten Hüfte und des Beckens sowie zu langanhaltenden Phantomschmerzen und diversen weiteren Funktionseinschränkungen; außerdem besteht ein dauerhafter künstlicher Darmausgang. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig; die Beklagte zu 2) hat bereits erhebliche Zahlungen geleistet. Der Kläger begehrte weiteres Schmerzensgeld (insgesamt mindestens 800.000 DM) sowie Ersatz materieller Schäden wie Kosten für ein behindertengerecht umgebautes Neufahrzeug, ein Notebook, Telefon- und Handyanschaffung und kleinere Gegenstände. Das Landgericht sprach ein Schmerzensgeld insgesamt von 650.000 DM zu und erkannte bestimmte materielle Positionen an; beide Seiten legten Berufung ein. • Das Schmerzensgeld bemisst sich vorrangig nach dem Maß und der Dauer der Lebensbeeinträchtigung sowie der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen; bei fahrlässiger Verursachung tritt die Genugtuungsfunktion zurück hinter dem Ausgleichsgedanken. • Die vom Landgericht zuerkannte Gesamthöhe von 650.000 DM hält der Senat für angemessen; die außergewöhnliche Schmerzbelastung und die Entstellungen rechtfertigen diesen Betrag, der sich im Rahmen bisheriger Rechtsprechung einordnet. • Soweit die Berufsgenossenschaft Umbaukosten erstattet hat, ist der entsprechende Anspruch nach § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergegangen und steht dem Kläger nicht mehr zu; daher sind diese Beträge abzuziehen. • Der Ersatz eines behindertengerecht ausgerüsteten Neufahrzeugs ist erforderlich und ersatzfähig, weil nur so die Mobilitätsbedürfnisse des Klägers und seiner Familie dauerhaft erfüllt werden; bestimmte abzugsfähige Eigenanteile und bereits geleistete Zahlungen sind zu berücksichtigen. • Notebookkosten sind als vermehrter Bedarf erstattungsfähig, weil sie sowohl Wiedereingliederungs- als auch Kommunikationszwecken dienten; Computerspiele hingegen sind nicht gesondert erstattungsfähig, da solche Aufwendungen vom Schmerzensgeld erfasst sind. • Telefonanlage und ein Handy sind als echter Mehrbedarf anzuerkennen; das Handy ist auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen. • Die Addition der zuerkannten materiellen Positionen und des weiteren Schmerzensgelds führt zu einem Anspruch über die bereits geleisteten Beträge hinaus in Höhe von 247.047,64 € nebst Zinsen; sonstige Angriffe der Beklagten und die Anschlussberufung sind unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird insoweit teilweise überwiegend abgewiesen; die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt 247.047,64 € nebst 4 % Zinsen auf Teilbeträge zu verurteilen. Die Zahlungsklage wird insoweit bestätigt, im Übrigen abgewiesen. Bei den materiellen Schäden sind 33.138,19 DM (umgerechnet 16.966,30 €) anerkannt, darunter Restkosten für Pkw, Notebook, Telefonanlage und ein angemessener Anteil für ein Handy; Computerspiele sind nicht gesondert ersetzt. Abzuziehen sind erstattete Umbaukosten, die auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sind. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.