Urteil
6 U 98/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unfallbedingtem Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs kann der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leasingnehmer Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen.
• Verschulden eines Dritten ist bei überzeugender Beweiswürdigung nicht anzunehmen; erhöhte Betriebsgefahr des Linksabbiegers begründet Alleinhaftung.
• Die Schadensberechnung richtet sich nach dem Nettowiederbeschaffungsaufwand zuzüglich der tatsächlich vom Leasingnehmer zu tragenden Umsatzsteuer, wenn dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug und Ersatz der Mehrwertsteuer bei geleastem Fahrzeug nach Totalschaden • Bei unfallbedingtem Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs kann der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leasingnehmer Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen. • Verschulden eines Dritten ist bei überzeugender Beweiswürdigung nicht anzunehmen; erhöhte Betriebsgefahr des Linksabbiegers begründet Alleinhaftung. • Die Schadensberechnung richtet sich nach dem Nettowiederbeschaffungsaufwand zuzüglich der tatsächlich vom Leasingnehmer zu tragenden Umsatzsteuer, wenn dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die klagende GmbH verlangt als Leasingnehmerin Schadensersatz nach einem innerörtlichen Verkehrsunfall am 27.06.2000. Mit dem geleasten Audi S4 befuhr der Zeuge T eine Kreuzung bei Grünlicht; der Beklagte zu 2) wollte mit dem Pkw der Beklagten zu 1) links abbiegen und kollidierte mit dem Audi. Die Klägerin behauptete, ihr Fahrzeug habe die Kreuzung ordnungsgemäß passiert und wies den Unfall allein der Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 2) zu. Die Beklagten behaupteten, der Zeuge T habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und sei bei Rotlicht eingefahren; sie rügten außerdem Vorsteuerabzugsberechtigung von Klägerin/Leasinggeberin und wollten die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wissen. Das Landgericht sprach der Klägerin vollen Schadensersatz einschließlich Mehrwertsteuer zu; die Beklagten legten Berufung ein. • Beweiswürdigung: Das Landgericht und der Senat konnten keinen Verstoß des Zeugen T gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit oder gegen Lichtzeichen nachweisen; das technische Gutachten ergab keine Überschreitung, daher kein Mitverschulden des Zeugen. • Haftung: Durch das Verhalten des Beklagten zu 2) (Verstoß gegen §9 Abs.3 StVO und §41 Abs.3 Nr.4 StVO) war die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht, sodass nach Abwägung der Verursachungsanteile (§17 StVG) Alleinhaftung der Beklagten sachgerecht ist. • Schadensberechnung Grundsatz: Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist der Nutzungsschaden nach dem Nettowiederbeschaffungsaufwand zu bemessen; wenn der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehören die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zum ersatzfähigen Schaden. • Vorsteuerproblematik: Die Klägerin ist nachgewiesen nicht vorsteuerabzugsberechtigt; die Tatsache, dass die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt wäre, führt nicht zu einer Minderung des Ersatzanspruchs der Klägerin, weil die Leasinggeberin nicht verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zur Nutzung bereitzustellen. • Schadensminderung: Die Abrechnung der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Leasinggeberin mit in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer stellt keine Pflichtverletzung der Klägerin zur Schadensminderung dar, da der Leasinggegenstand durch Verschulden Dritter (Beklagter zu 2) beschädigt wurde und eine Verrechnung oder Nutzung des Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. • Weitere Positionen: Da die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind auch Gutachter-, Abschlepp- und Standgeldkosten jeweils einschließlich Mehrwertsteuer zu ersetzen. • Prozessrechtliches: Die Berufung ist unbegründet; Kosten des Berufungsverfahrens und vorläufige Vollstreckbarkeit sind angeordnet; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen die Beklagten vollen Schadensersatz in Höhe von 31.235,22 Euro erhalten, weil die Beklagten nach Überzeugung des Gerichts allein den Unfall verursacht haben. Die Ersatzleistung umfasst die Mehrwertsteuer, da die Klägerin hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leasinggeberin einen Nutzungsausgleich zu eigenen Bedingungen nicht ohne weiteres hätte leisten können. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens des Zeugen T kommt nicht in Betracht, weil dessen Verkehrsverstöße nicht bewiesen sind. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.