Urteil
3 U 107/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:1211.3U107.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. Februar 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.225,84 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2001 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.617,52 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 2001 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Sturzes von der Liege am 19. April 2001 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 1) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 1. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 4 Die Parteien haben in dieser Instanz ihren Sachvortrag wiederholt und vertieft. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen. Auf die beigezogenen Krankenunterlagen sowie auf den Vermerk des Berichterstatters wird Bezug genommen. 5 2. 6 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. 7 Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB bzw. – soweit es die materiellen Schäden betrifft – wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages, ggf. mit § 278 BGB zu. 8 a. 9 Die Beklagte zu 1 haftet der Klägerin, weil schuldhaft der Körper und die Gesundheit der Klägerin durch deren Sturz von der Behandlungsliege verletzt wurde. Hierfür hat die Beklagte zu 1 einzustehen. 10 Bei den Gefahren wie den vorliegenden handelt es sich um Umstände, die aus dem organisatorischen Bereich eines Krankenhausträgers stammen, die bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt voll umfänglich ausgeschlossen werden können und müssen. Hierzu gehört insbesondere die Organisation und Koordination des Behandlungsbetriebes und –geschehens sowie der technisch-apparative Bereich. Bei diesen Konstellationen nimmt die Rechtsprechung zugunsten des Patienten eine Beweislastumkehr mit der Folge an, daß es Aufgabe des Arztes bzw. des Krankenhausträgers ist, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem eigenen (organisatorischen) Verhalten oder dem des Pflegepersonals beruht. 11 Für den Bereich der Arzt- und Krankenhaushaftung ist anerkannt, daß jedenfalls dann die Beweisregel des § 282 BGB a.F. ausnahmsweise dann Anwendung findet, wenn es um Risiken insbesondere des Krankenhausbetriebes geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. Dazu gehört auch der Einsatz und der Zustand der im Krankenhausbetrieb benötigten Geräte und Materialien. Auch für den Sturz der Klägerin von der für die Röntgenuntersuchung erforderlichen Liege liegt die Ursache im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers. In einem Krankenhaus darf es nicht vorkommen, daß ein Patient bei einer Pflegemaßnahme oder im Zuge erforderlicher Untersuchungen aus nicht geklärten Gründen zu Fall kommt. Vielmehr müssen die an dem Patienten vorgenommenen Maßnahmen, zu denen auch die Lagerung auf einer zu Röntgenuntersuchungen notwendigen Liege gehören, in einer Weise zu bewerkstelligen sein, daß ein Sturz des Patienten ausgeschlossen ist. Diese Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Kommt es dennoch zu einem Sturz des Patienten, ist es – wie dargelegt - Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf der unzureichenden technischen Ausstattung oder einem Fehlverhalten des Personals beruht (vgl. dazu BGH NJW 1991 S. 1540 und S. 2960, OLG Köln, VersR 1990 S. 1240; Senat, Urteil vom 10.01.2001, 3 U 59/00; vom 05.03.2001, 3 U 188/00; Urteil vom 23.09.2002, 3 U 37/02; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002 Rn. 500, 509 - 512). 12 Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte zu 1 schon deshalb nicht geführt, weil sie die konkrete Ursache und den konkreten Handlungsablauf einschließlich des Sturzes nicht darzulegen vermochte. Die einzig mit anwesende Beklagte zu 3 hat weder den Vorgang selbst noch den Sturz beobachtet. Vor dem Senat hat sie ausgeführt, daß sie nach der Lagerung der Klägerin sich zu der angrenzenden Tür begeben und dann nur gehört habe, wie die Klägerin gefallen sei. 13 Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist vorliegend auch ein Verschulden der Beklagten zu 3 oder aber ein organisatorisches Fehlverhalten der Beklagten zu 1 nicht ausgeschlossen. Das wäre möglicherweise dann der Fall, wenn die Untersuchungsliegen so beschaffen wären, daß praktisch nur ein ganz außergewöhnliches und nicht kalkulierbares Verhalten eines Patienten den Sturz bedingt. Daß ein solches Verhalten der Klägerin vorgelegen hat, ist nicht feststellbar. Zwar hat der Sachverständige darauf verwiesen, daß man die Liegen gegen ein Wegrutschen sichern könne. Sei die Liege so gesichert und habe auch eine Drehbewegung der Räder nicht stattgefunden, dann müsse die Klägerin eine heftige Abdruckbewegung (Abstemmen von der Wand) vorgenommen haben. Daß aber die Räder festgestellt und gesichert waren und daß keine Drehbewegung der Räder stattgefunden hat, steht indes nicht fest. Dann aber kann es sein, daß entweder die Räder nicht gesichert wurden oder aber sich wegdrehten und die Klägerin durch das notwendige Heranrücken an das Röntgengerät das Übergewicht bekam und so stürzte. Dafür spricht zumindest auch der Umstand, daß die Liege weggerutscht war, als die Beklagte zu 3 sich umdrehte und die Klägerin am Boden liegen sah. 14 b. 15 Demgegenüber scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2 aus. An der hier fraglichen Untersuchung war die Beklagte zu 2 schon nicht mehr beteiligt. Diese Röntgenuntersuchung wurde von der Beklagten zu 3 eigenständig und eigenverantwortlich durchgeführt. Die Fertigung von Wandstativaufnahmen ist MTA-Aufgabe, wie der Sachverständige schon vor dem Landgericht ausgeführt hat. Es ist nicht erkennbar, welches Fehlverhalten der Beklagten zu 2 vorgeworfen werden könnte. 16 c. 17 Die Beklagte zu 3 haftet ebenfalls nicht. 18 Kann das Risiko aus einem Bereich außerhalb des Einflußbereichs der Pflegekraft herrühren, etwa aus dem Zustand der benötigten Geräte und Materialien, so erstreckt sich die Beweislastumkehr nicht ohne weiteres auf das Verhalten der Pflegekraft. So ist es vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen denkbar, daß trotz der vorhandenen Sicherung an den Rädern der Liege eine Drehbewegung stattfinden kann. Das hat der Sachverständige als die Schwachstelle bei diesem System bezeichnet. Deshalb konnte der Sturz trotz eines in jeder Hinsicht sachgemäßen Vorgehens der Beklagten zu 3 erfolgen. Unzulänglichkeiten des Systems sind der beklagten Pflegekraft nicht zuzurechnen. Dabei bleibt auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 3 während der Röntgenuntersuchung zum Zeitpunkt des Betätigens des Röntgengeräts den Untersuchungsraum aus Gründen des Strahlenschutzes verlassen mußte, also den Patienten zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht umfänglich betreuen konnte. 19 Deshalb bleibt es gegenüber der Beklagten zu 3 bei der Beweislast der Klägerin. Den ihr obliegenden Beweis fehlerhaften Verhaltens der Beklagten zu 3 hat die Klägerin nicht geführt. 20 d. 21 Der Klägerin war ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen, das der Senat wie aus dem Tenor ersichtlich unter Berücksichtigung aller Umstände zugesprochen hat. 22 e. 23 An materiellen Schäden waren der Klägerin insgesamt € 1.617,52 zuzusprechen. 24 Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Unterbringung des Ehemanns in der Kurklinik besteht nicht. Zur Betreuung stand Pflegepersonal umfassend zur Verfügung. Wohl aber vermag die Klägerin den Ersatz für die Besuchskosten verlangen. Dieses Begehren ist als Minus in dem geltend gemachten Anspruch enthalten. Der Senat hält für den fraglichen Zeitraum 5 Fahrten für angemessen und schätzt die Kosten angesichts der konkreten Entfernung auf insgesamt DM 500,-. 25 Ebenso hält der Senat den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden trotz der Grunderkrankung für gegeben. Angesichts der konkret erlittenen Schäden ist es nach den Erfahrungen des Senats absolut glaubhaft, daß die Klägerin im Zeitraum bis 30.09.2001 eine Haushaltshilfe für etwa 2 Stunden täglich benötigte (= DM 2.550,00). 26 Begründet sind angesichts der konkret erlittenen Verletzungen ebenfalls die Positionen medizinische Fußpflege (DM 60,00), Taxifahrten zu dem behandelnden Arzt (DM 13,70 und DM 15,50) sowie Zuzahlung zur Krankengymnastik (DM 24,39). Die Summe von DM 3.163,59 entsprechen € 1.617,52. 27 f. 28 Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. 29 g. 30 Das Feststellungsbegehren ist ebenfalls begründet. 31 3. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 33 4. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). 35 5. 36 Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als € 20.000,-.