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Urteil

21 U 68/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweigerung der vertragsgemäßen Lieferung stellt eine positive Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer erkennbar nur mit einer erheblichen Verzögerung liefern kann. • Bei voraussehbarer, erheblicher Lieferverzögerung kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne zuvor Frist zu setzen, wenn die Fristsetzung offensichtlich ungeeignet wäre. • Schadensersatz umfasst die Mehrbeschaffungskosten, notwendige Transportkosten und gezahlte Provisionen, wenn der Geschädigte deren Entstehung und Höhe substantiiert nachweist. • Der Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich nach §§ 291, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen erheblicher Lieferverzögerung bei positiver Vertragsverletzung • Die Verweigerung der vertragsgemäßen Lieferung stellt eine positive Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer erkennbar nur mit einer erheblichen Verzögerung liefern kann. • Bei voraussehbarer, erheblicher Lieferverzögerung kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne zuvor Frist zu setzen, wenn die Fristsetzung offensichtlich ungeeignet wäre. • Schadensersatz umfasst die Mehrbeschaffungskosten, notwendige Transportkosten und gezahlte Provisionen, wenn der Geschädigte deren Entstehung und Höhe substantiiert nachweist. • Der Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich nach §§ 291, 288 BGB. Die Parteien schlossen Kaufverträge über je 3000 Cargo-Hemden und 3000 Cargo-Shorts zu bestimmten Stückpreisen. Der Kläger setzte in Schreiben vom 25.10.2000 einen Liefertermin 15.03.2001, der als normaler Handelsliefertermin und nicht als Fixtermin verstanden wurde. Die Beklagte war anfangs bereit zu liefern, teilte dem Kläger jedoch Ende Januar 2001 mit, dass sie frühestens zum 01.05.2001 zur Verschiffung bereitstellen könne, sodass eine Anlieferung in Deutschland erst Ende Mai/Anfang Juni zu erwarten war. Der Kläger hatte die Ware an einen Kunden weiterverkauft und konnte die erhebliche Überschreitung des Liefertermins nicht hinnehmen. Er beschaffte die Textilien bei einem Drittlieferanten zu höheren Preisen, trug Fracht- und Provisionskosten und zahlte diese. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz; das Berufungsgericht gab seinem Anspruch statt. • Vertragsschluss: Die Schreiben des Klägers vom 25.10.2000 enthielten ein Angebot; die Beklagte hat die Angebote in dem im Handel üblichen Sinne angenommen, wie die Zeugenaussage des Produktmanagers W bestätigte. • Liefertermin: Der vereinbarte Termin 15.03.2001 war kein Fixtermin i.S. von § 376 HGB, sondern ein üblicher Liefertermin im Textilhandel, eine kurze Überschreitung wäre noch hinnehmbar gewesen. • Erhebliche Verzögerung und positive Vertragsverletzung: Als die Beklagte Mitte Januar 2001 feststellte, dass sie erst ab 01.05.2001 liefern könne, lag eine erhebliche Verzögerung vor. Damit konnte der Kläger ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; § 326 BGB ist nicht anwendbar, da noch kein Verzug bestand, die Anspruchsgrundlage ist die positive Vertragsverletzung. • Verschulden: Die Beklagte hat das Beschaffungsrisiko übernommen und ein Verschulden trifft sie, weil sie nicht dargelegt hat, dass die Verzögerung außer ihres und ihrer Erfüllungsgehilfen Verantwortungsbereichs lag. • Schadensumfang: Durch Vorlage von Rechnungen, Überweisungsträgern und Kontoauszügen ließ sich nach § 287 ZPO feststellen, dass dem Kläger Mehrkosten in Höhe von insgesamt 16.164,70 DM entstanden sind, bestehend aus Mehrbeschaffungskosten, Transportkosten für Muster und Lieferung sowie Provisionszahlungen. • Zinsen: Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB, die Beklagte ist zur Verzinsung seit dem 28.05.2001 verpflichtet. Der Kläger hat in der Berufung obsiegt. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8.264,88 € (16.164,70 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.05.2001 sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht hatte und bereits vor dem Liefertermin erkennbar war, dass sie nur mit einer erheblichen Verzögerung liefern konnte; daher war der Kläger berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne weitere Fristsetzung zu verlangen. Der geltend gemachte Schaden in der bezifferten Höhe wurde nach § 287 ZPO festgestellt, weil der Kläger Zahlungen und Rechnungen substantiiert nachgewiesen hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.