Beschluss
2 Sdb (FamS) Zust. 23/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Umgangsrechts sind zivilrechtliche Ansprüche und fallen grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte.
• Die fachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Umgangsfragen begründet nicht deren sachliche Zuständigkeit für daraus abgeleitete Schadensersatzklagen.
• Ob ein vereinbarter oder gerichtlich festgelegter Umgangstermin nicht eingehalten wurde, ist primär eine Beweisfrage im zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren und kein familienrechtliches Spezialproblem.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts ist zivilrechtlich • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Umgangsrechts sind zivilrechtliche Ansprüche und fallen grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte. • Die fachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Umgangsfragen begründet nicht deren sachliche Zuständigkeit für daraus abgeleitete Schadensersatzklagen. • Ob ein vereinbarter oder gerichtlich festgelegter Umgangstermin nicht eingehalten wurde, ist primär eine Beweisfrage im zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren und kein familienrechtliches Spezialproblem. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz, weil diese nach seiner Darstellung sein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn schuldhaft vereitelt und ihm dadurch unnötige Fahrtkosten verursacht habe. Die Familienabteilung des Amtsgerichts Essen erklärte sich für unzuständig und betrachtete die Sache als Zivilsache. Das Prozessgericht hielt hingegen einen sachlichen Zusammenhang mit einem familienrechtlichen Anspruch für gegeben und beanspruchte Annexzuständigkeit. Die Angelegenheit wurde dem Oberlandesgericht vorgelegt, da dort die beiden streitenden Abteilungen des Amtsgerichts im Rechtszug ein nächsthöheres Gericht haben. Streitpunkt war die Frage, welche Abteilung des Amtsgerichts die Zuständigkeit für die Entscheidung besitzt. • Das Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung berufen, weil es das zunächst höhere Gericht für die streitenden Abteilungen ist. • Eine besondere Zuweisung an die Familiengerichtsbarkeit nach § 23b Abs. 1 GVG liegt nicht vor; daher verbleibt die grundsätzliche Zuständigkeit bei der Prozessabteilung nach § 23 Nr. 1 GVG. • Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung eines Umgangsrechts entstehen, sind zivilrechtliche Ansprüche (z. B. § 823 Abs. 1 BGB oder Anspruch aus positiver Forderungsverletzung) und werden durch ihre zivilrechtliche Anspruchsgrundlage bestimmt, unabhängig davon, dass das verletzte Recht familienrechtlichen Ursprungs ist. • Die Verletzung eines Umgangsrechts kann auch durch Dritte erfolgen; dies zeigt, dass die bloße Herkunft des verletzten Rechts aus dem Familienrecht die Streitigkeit nicht automatisch zur Familiensache macht. • Die fachliche Kompetenz der Familiengerichte für Umgangsfragen genügt nicht, um sie sachlich zuständig für die Entscheidung von Schadensersatzklagen zu machen, weil die relevanten Fragen (Existenz und Nicht-Einhaltung eines Termins, Verschulden, Schadenshöhe) typische zivilrechtliche Fragen sind und keine speziellen familienrechtlichen Kenntnisse erfordern. Das Amtsgericht – Prozessabteilung – Essen ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Der Senat entscheidet, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Umgangsrechts zivilrechtlicher Natur sind und nicht der besonderen Zuständigkeit der Familiengerichte unterfallen. Damit ist die von der Familienabteilung erklärte Unzuständigkeit zurückzuweisen und die Prozessabteilung als zuständiges Gericht zu bestimmen. Aufgrund dieser Rechtsauffassung kann der Kläger seinen Schadenersatzanspruch vor der zivilrechtlich zuständigen Prozessabteilung weiterverfolgen; es verbleibt bei der Prüfung zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen wie § 823 Abs. 1 BGB oder einer Anspruchsgrundlage aus positiver Forderungsverletzung.