OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 436/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO ist zulässig, wenn er fristgerecht erhoben und substantiierte Tatsachen zur Begründung enthält. • Bei Dauerdelikten wie der Kindesentziehung beginnt die Strafantragsfrist erst mit der Wiederherstellung elterlicher Einflussmöglichkeiten; solange der Kontakt fortbestehend verhindert ist, läuft die Frist nicht. • Für eine Anklage wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB reicht das bloße Verschweigen des Aufenthaltsorts oder die Verlegung in ein Frauenhaus ohne den Einsatz von Gewalt, Drohung oder List nicht aus, wenn die Voraussetzung der List nicht substantiiert dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine hinreichende Verdachtslage bei behaupteter Kindesentziehung • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO ist zulässig, wenn er fristgerecht erhoben und substantiierte Tatsachen zur Begründung enthält. • Bei Dauerdelikten wie der Kindesentziehung beginnt die Strafantragsfrist erst mit der Wiederherstellung elterlicher Einflussmöglichkeiten; solange der Kontakt fortbestehend verhindert ist, läuft die Frist nicht. • Für eine Anklage wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB reicht das bloße Verschweigen des Aufenthaltsorts oder die Verlegung in ein Frauenhaus ohne den Einsatz von Gewalt, Drohung oder List nicht aus, wenn die Voraussetzung der List nicht substantiiert dargelegt ist. Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, haben einen gemeinsamen Sohn (geb. 05.12.2000). Die Ehefrau verließ am 18.01.2002 die gemeinsame Wohnung mit dem Kind und begab sich zunächst in ein Frauenhaus; später zog sie in ein Frauen- und Mutterzentrum in einem anderen Bundesland. Der Ehemann stellte am 20.06.2002 Strafanzeige wegen Kindesentziehung und beantragte Strafverfolgung; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts ein. Der Ehemann rügte dies und beantragte gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO. Die Ehefrau hatte andererseits bei der Polizei Strafanzeige gegen den Ehemann wegen körperlicher Misshandlung erstattet; dieses Verfahren war noch nicht rechtskräftig. Streitpunkt ist, ob die Ehefrau dem Ehemann das Kind durch Gewalt, Drohung oder List entzogen oder vorenthalten hat und ob die Klageerzwingung begründet ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war form- und fristgerecht nach § 172 StPO erhoben; Fristen für die Vorschaltbeschwerde und die Antragsberechtigung bei einem auf Antrag verfolgbaren Delikt (§§ 172, 77b StGB) lagen vor. • Fristbeginn bei Dauerdelikt: Bei Kindesentziehung (§ 235 StGB) beginnt die Strafantragsfrist erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflussmöglichkeit; solange der Vater keinen Kontakt zum Kind hat, läuft die Frist nicht, sodass sein Strafantrag rechtzeitig war. • Materielle Beurteilung: Für eine Erhebung der öffentlichen Klage fehlt es an hinreichendem Tatverdacht. Die Antragsschrift trägt nicht substantiiert vor, dass die Beschuldigte Gewalt oder Drohung einsetzte oder List im für § 235 Abs.1 Nr.1 StGB erforderlichen Grad an Klugheit und Verschleierung angewandt hat. • Listbeurteilung: List verlangt konkrete Darlegungen, dass die Beschuldigte gegenüber den anwesenden Personen ihre Absicht verschleiert oder bewusst falsche Angaben gemacht hat; die vorgelegten Darstellungen belegen dies nicht. Das bloße Verlegen des Kindes in Frauenhäuser und das Verschweigen des Aufenthaltsorts begründen nach vorherrschender Rechtsprechung keine List. • Kausalität: Selbst unter Annahme einer Strafanzeige der Beschuldigten wäre diese nicht kausal für das Verbringen des Kindes am 18.01.2002; der Entzug des Kindes war bereits zu diesem Zeitpunkt vollzogen. • Schutzbereich von § 235 StGB: Die Norm schützt die Ausübung des Sorgerechts vor Verwehrung; Maßnahmen, die auf Entzug des Sorgerechts als solchen abzielen, fallen nicht unter § 235 StGB und sind hier nicht gegeben. Der Klageerzwingungsantrag des Ehemanns wurde als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf seine Kosten verworfen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass kein hinreichender Tatverdacht der Kindesentziehung gemäß § 235 StGB vorliegt, weil weder Gewalt noch Drohung noch die erforderliche List substanziiert dargelegt sind. Die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen waren erfüllt, namentlich Frist- und Antragsberechtigung, doch die materiellen Voraussetzungen für eine Anklageerhebung fehlen. Damit bleibt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bestätigt und die Kostenentscheidung folgt aus § 174 Abs.1 StPO.