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Beschluss

10 U 38/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung der Hauptsache nach außergerichtlicher Einigung entscheidet das Gericht nach §§ 44, 45 LwVG über die Kostenverteilung. • Das Gericht kann einem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten auferlegen, wenn sein Antrag aussichtslos war (§ 45 Abs.1 LwVG). • Pächterschutz nach § 595 BGB ist bei Stücklandpacht ausgeschlossen, wenn das bestehende Pachtverhältnis bereits die in § 595 Abs.3 Nr.3 BGB genannte Höchstfrist von 12 Jahren erreicht hat.
Entscheidungsgründe
Kosten- und Erstattungsentscheidung bei aussichtsloser Pachtfortsetzungsforderung (LwVG) • Bei Erledigung der Hauptsache nach außergerichtlicher Einigung entscheidet das Gericht nach §§ 44, 45 LwVG über die Kostenverteilung. • Das Gericht kann einem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten auferlegen, wenn sein Antrag aussichtslos war (§ 45 Abs.1 LwVG). • Pächterschutz nach § 595 BGB ist bei Stücklandpacht ausgeschlossen, wenn das bestehende Pachtverhältnis bereits die in § 595 Abs.3 Nr.3 BGB genannte Höchstfrist von 12 Jahren erreicht hat. Die Parteien stritten um die Fortsetzung von Pachtverhältnissen über Stückland. Der Antragsteller begehrte die Fortsetzung der Pachtverhältnisse über mehrere Flurstücke; die Antragsgegnerin kündigte zum 31.10.2000. Die Beteiligten einigten sich außergerichtlich in der Hauptsache, womit das Verfahren erledigt wurde. Das Oberlandesgericht hat darüber zu entscheiden, wie die Verfahrenskosten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verteilen sind. Entscheidend war, ob der Antrag des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hatte, insbesondere im Hinblick auf die nach § 595 BGB maßgebliche Höchstfrist für Stücklandpacht von 12 Jahren. Die relevanten Pachtverhältnisse bestanden seit 1.11.1980 bzw. seit Sommer 1985 und waren am Kündigungsdatum jeweils länger als 12 Jahre bestehen. Das Gericht wendet die Vorschriften des LwVG und des FGG an. • Anwendbarkeit des LwVG: In Verfahren auf Einräumung von Pachtschutz nach § 595 BGB gelten das LwVG und nach § 9 LwVG das FGG; über Kosten ist nach §§ 44, 45 LwVG zu entscheiden. • Billiges Ermessen bei Kostenverteilung (§ 44 Abs.1 LwVG): Das Gericht entscheidet, welcher Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen hat. • Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 45 Abs.1 LwVG): Das Gericht kann einem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten auferlegen, insbesondere wenn sein Rechtsbegehren unbegründet oder durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst war. • Unbegründetheit des Antrags wegen Fristablaufs nach § 595 BGB: Für Stücklandpacht beträgt die in § 595 Abs.3 Nr.3 BGB genannte Höchstfrist 12 Jahre und nach § 595 Abs.6 S.2 BGB ist auf den Beginn des laufenden Pachtverhältnisses abzustellen; hier waren die Pachtverhältnisse beim Kündigungsdatum bereits länger als 12 Jahre bestanden. • Folge: Eine gerichtliche Anordnung zur Fortsetzung der Pachtverhältnisse über die 12-Jahres-Grenze hinaus kam nicht in Betracht, sodass der Antragsteller unterlegen war und sein Antrag aussichtslos war. • Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 35 Abs.1 Nr.3 LwVG bestimmt und auf 959,34 € festgesetzt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Begründung: Sein Antrag auf Fortsetzung der Pachtverhältnisse war aussichtslos, weil die betroffenen Pachtverhältnisse beim Kündigungszeitpunkt bereits die gemäß § 595 Abs.3 Nr.3 BGB maßgebliche Höchstfrist von 12 Jahren überschritten hatten; nach § 595 Abs.6 S.2 BGB kommt eine Verlängerung nicht in Betracht. Deshalb war die Beschwerde des Antragstellers unbegründet, die der Antragsgegnerin begründet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 959,34 € festgesetzt.