Urteil
20 U 193/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0207.20U193.02.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall einen Anspruch aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung geltend. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - teilweise in Ergänzung seines bisherigen Vortrags - erklärt hat, verlor er am Sonntag, den 06.05.2001, gegen 13.30 Uhr bei starkem Regen auf der Autobahn die Kontrolle über den von ihm gesteuerten Porsche; der Wagen kollidierte mit der rechten Leitplanke, drehte sich und kam in einiger Entfernung von der Kollisionsstelle schließlich auf dem Standstreifen - gegen die Fahrtrichtung - zu stehen; der Kläger stieg aus und stellte fest, dass in Nähe dieses Fahrzeugstandortes Beschädigungen der Leitplanke nicht zu sehen waren; er fuhr daraufhin zuerst auf den nächsten Autobahnparkplatz; von dort setzte er seine Fahrt sodann fort. Tatsächlich war die Leitplanke dort, wo der Wagen gegen sie gestoßen war, erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen über 3.000 DM. Der Schaden an dem Fahrzeug belief sich auf über 21.000 DM. Der Kläger hat behauptet, er habe von dem Parkplatz die Schadenshotline der Beklagten angerufen; ihm sei gesagt worden, er solle den Unfall am Montag dem zuständigen Versicherungsagenten melden. Die Beklagte hat ein solches Telefonat bestritten und geltend gemacht, sie sei leistungsfrei, da der Kläger durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht und damit seine Obliegenheit zur Unfallaufklärung verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er meint, das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen falsch gewürdigt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint. Die Beklagte ist gemäß § 7 V Abs. 4 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. 1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt. Bereits das Verlassen der Unfallstelle stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa VersR 2000, 222 ff. m.w.N.), welcher der Senat folgt, eine solche Obliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Diese Voraussetzung ist gegeben. Der Kläger hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Er war Beteiligter eines Unfalls und entfernte sich vom Unfallort, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ob jemand bereit sei, zugunsten des geschädigten Trägers der Straßenbaulast Feststellungen zur Person des Klägers und zur Unfallverursachung zu treffen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, wie lange der Kläger hätte warten müssen; er wartete gar nicht, sondern stieg nur kurz aus und fuhr dann auf den Parkplatz, welcher nicht mehr zum Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB gehörte. Der Kläger nahm die soeben genannten Umstände zumindest billigend in Kauf. Der Senat ist insbesondere auch davon überzeugt, dass der Kläger es für zumindest ernstlich möglich hielt, dass die Leitplanke dort, wo das Fahrzeug gegen sie gestoßen war, nicht nur unerheblich geschädigt war, und billigend in Kauf nahm, den Unfallort trotz einer solchen Schädigung zu verlassen. Der Kläger sah die starke Beschädigung an dem Fahrzeug, welche eine jedenfalls nicht nur unerhebliche Beschädigung der Leitplanke nahe legte. Dass der Kläger dies ebenso beurteilte, ergibt sich schon daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, der Wagen sei vielleicht 100 oder 150 m nach der Kollision mit der Leitplanke zu stehen gekommen; er, der Kläger, sei "nicht mehr das ganze Stück zurückgegangen"; es habe "ja geregnet". - Ein solcher bedingter Vorsatz genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Kläger hat auch nicht berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verlassen. Es war ihm nach Auffassung des Senats zuzumuten, den Wagen eine angemessene Zeit auf dem Standstreifen stehen zu lassen. Soweit er und seine Beifahrerin dabei Sorge um die persönliche Sicherheit gehabt haben sollten, hätten sie sich jenseits der Leitplanken aufhalten können. Dass es stark regnete, kann den Kläger nicht entlasten; er hat sich darauf im vorliegenden Zusammenhang übrigens auch gar nicht berufen. Ob der Kläger vom Parkplatz aus die Schadenshotline der Beklagten anrief (dazu noch unten unter 3), ist für die Feststellung der hier in Rede stehenden Obliegenheitsverletzung (§ 142 Abs. 1 StGB) unerheblich. Die Obliegenheitsverletzung läge vor, auch wenn sich der Kläger so verhalten hätte. Denn das berechtigte Aufklärungsinteresse des Versicherers ist hinreichend nur gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer, soweit zumutbar, zunächst unverzügliche Feststellungen am Unfallort ermöglicht, indem er dort eine angemessene Zeit wartet. Dementsprechend wird auch in der von dem Kläger bemühten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2002, 1021 f. = NJW-RR 2002, 753 ff. = MDR 2002, 818 f.) nicht in Frage gestellt, dass bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorliegt, auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer sogleich nach Verlassen des Unfallorts telefonisch unterrichtet. In dem dort entschiedenen Fall stand, wie das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen erörtert hat, fest, dass der Versicherungsnehmer eine angemessene Zeit an der Unfallstelle gewartet und somit den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB nicht verwirklicht hatte. Das Gericht hat lediglich - für diese Konstellation - die Auffassung vertreten, dass die Erfüllung der Pflichten des § 142 Abs. 2 StGB, also die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei nach Verlassen des Unfallortes, keine eigenständige Bedeutung für den Versicherer habe, wenn dieser telefonisch unterrichtet werde (und damit die Möglichkeit erhalte, dem Versicherungsnehmer - gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 4 AKB - Weisungen zu erteilen). 2. Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung, wie sie hiernach gegeben ist, ist in § 7 V Abs. 4 AKB die Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG vereinbart. a) Die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung und des § 6 Abs. 3 VVG sind erfüllt. Die Obliegenheit ist nämlich vorsätzlich verletzt. Der Kläger hat, wie ausgeführt, den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB vorsätzlich verwirklicht. Soweit § 6 Abs. 3 VVG - für Vorsatz im Sinne dieser Norm - zudem verlangt, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit kennt (vgl. nur Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 76 m.w.N.), gilt, dass der Kläger das Fehlen von Vorsatz darlegen muss (vgl. ebd. Rn. 121 m.w.N.). Er hat dazu nichts vorgetragen; Entlastungsgründe sind auch nicht ersichtlich. b) Die so genannte Relevanz-Rechtsprechung (vgl. ebd. Rn. 51 ff. m.w.N.) ändert nichts an der Leistungsfreiheit der Beklagten. aa) Die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Der Versicherer hat in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere das berechtigte Interesse, durch Feststellungen vor Ort eventuell in Erfahrung zu bringen, ob der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt fahrtüchtig war. bb) Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gelten würde, wenn feststünde, dass der Kläger vom Parkplatz aus die Schadenshotline der Beklagten angerufen habe und ihm gesagt worden sei, er solle am Montag den zuständigen Versicherungsagenten informieren. Der Kläger hat solches, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht bewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug, gegen deren Richtigkeit die Berufung Durchgreifendes nicht vorbringt. Dass, wie der Kläger jetzt behauptet, die Zeugin L schon zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr Lebensgefährtin des Klägers gewesen sei, schließt Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nicht aus. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung eines vom Parkplatz aus mit der Schadenshotline geführten Telefonats ergeben sich im Übrigen schon alleine daraus, dass der Kläger diese Behauptung erst im Laufe dieses Prozesses erhoben hat. In der Klageschrift findet sich die Behauptung nicht, obwohl dort eingehend dazu Stellung genommen wird, ob der Kläger Obliegenheiten zur Aufklärung verletzt hat. Es heißt dort vielmehr, der Kläger habe "der Beklagten den streitgegenständlichen Unfall rechtzeitig mitgeteilt, und zwar bereits unmittelbar am auf den Unfall folgenden Morgen" (Bl. 4 d.A.). Der Kläger hat für diese, nach seinem jetzigen Vortrag unzutreffende Darstellung in der Klageschrift auch bei seiner Anhörung vor dem Senat keine Erklärung gegeben. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten des Klägers. Er muss sich im vorliegenden Zusammenhang entlasten (vgl. BGH, VersR 2002, 173). cc) Das Erfordernis einer besonderen Belehrung des Versicherungsnehmers besteht im Streitfall nicht. Es greift erst nach der erstmaligen Anzeige des Versicherungsfall (vgl. nur Römer, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.