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Urteil

9 UF 63/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine als Korrekturklage nach § 654 ZPO erhobene Abänderungsklage ist zulässig, die Abänderungswirkung beginnt mit der Zustellung der Klage. • Die Beistandschaft des Jugendamts bleibt in der Regel nach Einrichtung fortbestehen und umfasst auch die verteidigende Vertretung in Abänderungs- und Korrekturverfahren (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2, § 1715 BGB). • Bei der Unterhaltsbemessung sind Einkommensteile, Fahrtkosten und Zinsanteile des Existenzgründungsdarlehens zu berücksichtigen; einmalige Liquidationsausschüttungen sind nur dann dem regelmäßigen Einkommen zuzurechnen, wenn sie dauerhaft sind. • Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts zu gesteigerten Erwerbsbemühungen verpflichtet (§ 1603 Abs. 2 BGB), nicht jedoch grundsätzlich zur Erhöhung des Unterhalts auf einen höheren Lebensstandard des Kindes. • Die Klage des Unterhaltspflichtigen ist hinsichtlich des Abänderungszeitpunkts vom 1.7. bis 12.8.2001 abzuweisen; ab dem 13.8.2001 ist der Kläger zur Zahlung des vollen Regelbetrags der 3. Altersstufe verpflichtet, eine Erhöhung auf 110% ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Unterhalts: Beistandschaft, Berechnung und Mindestkindesunterhalt • Eine als Korrekturklage nach § 654 ZPO erhobene Abänderungsklage ist zulässig, die Abänderungswirkung beginnt mit der Zustellung der Klage. • Die Beistandschaft des Jugendamts bleibt in der Regel nach Einrichtung fortbestehen und umfasst auch die verteidigende Vertretung in Abänderungs- und Korrekturverfahren (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2, § 1715 BGB). • Bei der Unterhaltsbemessung sind Einkommensteile, Fahrtkosten und Zinsanteile des Existenzgründungsdarlehens zu berücksichtigen; einmalige Liquidationsausschüttungen sind nur dann dem regelmäßigen Einkommen zuzurechnen, wenn sie dauerhaft sind. • Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts zu gesteigerten Erwerbsbemühungen verpflichtet (§ 1603 Abs. 2 BGB), nicht jedoch grundsätzlich zur Erhöhung des Unterhalts auf einen höheren Lebensstandard des Kindes. • Die Klage des Unterhaltspflichtigen ist hinsichtlich des Abänderungszeitpunkts vom 1.7. bis 12.8.2001 abzuweisen; ab dem 13.8.2001 ist der Kläger zur Zahlung des vollen Regelbetrags der 3. Altersstufe verpflichtet, eine Erhöhung auf 110% ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger begehrt Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gegen die Beklagte (vertreten durch das Jugendamt als Beistand). Streitgegenstand ist die Höhe des Kindesunterhalts ab verschiedenen Zeitpunkten, insbesondere ab Zustellung der Klage am 13. August 2001. Das Familiengericht hatte zuvor abweichend entschieden; der Kläger rügt die Höhe und Leistungsfähigkeit. Relevante Tatsachen sind das Einkommen des Klägers 2001 und 2002, berücksichtigungsfähige Steuererstattungen, Fahrtkosten, ein laufendes Existenzgründungsdarlehen sowie eine einmalige Liquidationsausschüttung. Das Gericht prüft Zulässigkeit der Korrekturklage, Fortbestand der Beistandschaft und die konkrete Einkommensberechnung. Es geht um die Frage, ob der Kläger den Mindestkindesunterhalt von 100% leisten kann und ob höhere Sätze (z. B. 110%) gerechtfertigt sind. Außerdem ist streitig, ab welchem Zeitpunkt eine Abänderung wirksam wird. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Korrekturklage nach § 654 ZPO zulässig; wegen des Abänderungszeitpunkts wirkt die Änderung erst ab Zustellung der Klage (13.08.2001). • Beistandschaft: Die Beistandschaft des Jugendamts war wirksam eingerichtet und endet nicht automatisch mit Erledigung einer einzelnen Angelegenheit; sie umfasst auch die Vertretung in Abänderungsverfahren (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2, § 1715 BGB). • Einkommensermittlung: Für 2001 ist ein anrechenbares Einkommen von ca. 2.457,72 DM und für 2002 von ca. 1.321,61 € festgestellt. Hinzuzurechnen ist eine monatliche Steuererstattung aus 2000, da der Kläger pflichtwidrig deren Nichtanmeldung zu vertreten hat. • Abzüge: Berücksichtigungsfähig sind nur geringe Fahrtkosten (Berechnung nach tatsächlicher Fahrhäufigkeit und früherer Entfernung) sowie der Zinsanteil des Existenzgründungsdarlehens; einmalige Liquidationsausschüttungen sind nicht laufend zuzurechnen. • Leistungsfähigkeit und Obliegenheiten: Der Kläger kann den Mindestkindesunterhalt von 100% leisten; zur Deckung kleinerer Lücken sind ihm gesteigerte Erwerbsbemühungen nach § 1603 Abs. 2 BGB zumutbar, nicht jedoch Maßnahmen zur Sicherung eines höheren Lebensstandards des Kindes. • Höhere Sätze: Eine Erhöhung auf 110% des Regelbetrags kommt nicht in Betracht, weil das Einkommen des Klägers nicht in der erforderlichen Größenordnung zwischen der 2. und 3. Einkommensstufe liegt. • Rechtsfolge/Zeitpunkt: Für den Zeitraum 1.7.–12.8.2001 ist die Klage abzuweisen; ab dem 13.8.2001 ist der Kläger zur Zahlung von 100% des Regelbetrags der 3. Altersstufe zuzüglich Anrechnung hälftigen Kindergelds verpflichtet. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet; das Versäumnisurteil bleibt im Übrigen bestehen. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wird insoweit abgeändert, dass der Kläger ab dem 13.08.2001 100% des Regelbetrags der 3. Altersstufe monatlich als Unterhalt zu zahlen hat, unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds, soweit gemeinsam mit dem Unterhalt 135% des Regelbetrags überstiegen wird. Eine weitergehende Klage wird abgewiesen; die Klage für den Zeitraum 01.07. bis 12.08.2001 ist erfolglos. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5; durch die Säumnis entstandene Kosten trägt die Beklagte allein. Damit hat die Beklagte für den maßgeblichen Zeitraum ab Zustellung der Klage Erfolg, da der Kläger den Mindestkindesunterhalt leisten kann, eine höhere Unterhaltspflicht aber nicht nachgewiesen ist.