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Beschluss

1 VAs 94/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verlegungsentscheidungen zwischen Bundesländern sind das Wiedereingliederungsprinzip und der Resozialisierungsgrundsatz maßgeblich zu berücksichtigen. • Behörden müssen bei Ablehnung einer Übernahme alle relevanten sachlichen Gesichtspunkte ermitteln und die Erwägungen in der Entscheidung darlegen; fehlende Darlegung macht die Entscheidung rechtswidrig. • Die bloße verbleibende Vollzugsdauer rechtfertigt nicht grundsätzlich die Ablehnung einer Verlegung; Wiedereingliederungsmaßnahmen beginnen schon während der Haftzeit. • Eine Verlegung aus Gründen der Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Kontakt erheblich erschweren.
Entscheidungsgründe
Verlegung zwischen Bundesländern: Ermessen und Bedeutung des Resozialisierungsgrundsatzes • Bei Verlegungsentscheidungen zwischen Bundesländern sind das Wiedereingliederungsprinzip und der Resozialisierungsgrundsatz maßgeblich zu berücksichtigen. • Behörden müssen bei Ablehnung einer Übernahme alle relevanten sachlichen Gesichtspunkte ermitteln und die Erwägungen in der Entscheidung darlegen; fehlende Darlegung macht die Entscheidung rechtswidrig. • Die bloße verbleibende Vollzugsdauer rechtfertigt nicht grundsätzlich die Ablehnung einer Verlegung; Wiedereingliederungsmaßnahmen beginnen schon während der Haftzeit. • Eine Verlegung aus Gründen der Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Kontakt erheblich erschweren. Der in Hessen inhaftierte Betroffene beantragte die Verlegung in den Strafvollzug Nordrhein-Westfalens, um nach der Entlassung mit seiner Lebensgefährtin in S zusammenzuleben; die Tochter des Betroffenen wohnt in der Nähe und er ist dort gemeldet. Die hessische JVA und das Hessische Justizministerium unterstützten den Antrag. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, angesichts der noch langen Restvollzugsdauer seien derzeit keine konkreten Wiedereingliederungsmaßnahmen im dortigen Geschäftsbereich erforderlich und eine Verlegung könne ggf. bei absehbarer Entlassung erneut beantragt werden. Der Betroffene suchte daraufhin die gerichtliche Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG. Er rügte insbesondere Verletzung des Resozialisierungsprinzips und fehlerhaften Ermessensgebrauches. • Zulässigkeit: Gegen die Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet; für länderübergreifende Verlegungen besteht keine gesetzliche Spezialregelung, insoweit ist Einigung der Behörden erforderlich. • Rechtliche Grundsätze: Für Verlegungen zwischen Bundesländern gelten die Kriterien des StVollzG entsprechend; dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrundsatz ist erhebliches Gewicht beizumessen. • Ermessensprüfung: Behörden müssen alle einschlägigen sachlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, den relevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und die Erwägungen in der Entscheidung darlegen; das Gericht prüft nur auf Fehlerfreiheit des Ermessens, nicht neuem Ermessen. • Fehler der Entscheidung: Die Ablehnung mit dem Hinweis auf die noch verbleibende Vollzugsdauer ist rechtsfehlerhaft, weil Resozialisierungsmaßnahmen bereits während der Haft zu fördern sind. Ebenso ist die bloße Hoffnung abzuwarten, ob die familiäre Situation langfristig besteht, ohne Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend. • Ergebnis der Prüfung: Es ist zwar nicht geboten, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung zwangsläufig zur Übernahme führen muss, denn eine Verlegung ist nur dann geboten, wenn sie zur Resozialisierung unerlässlich erscheint; hier aber hat die angefochtene Entscheidung formelle und materielle Mängel, weil sie die erforderlichen Darlegungen nicht enthielt. Der Bescheid des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen wurde aufgehoben; das Ministerium wurde verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der vom Senat dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Ablehnung der Übernahme wegen verbleibender Vollzugsdauer und ohne konkrete Darstellung der Anlass- und Anknüpfungstatsachen fehlerhaft war. Dem Betroffenen ist damit kein unmittelbarer Anspruch auf Verlegung zugewiesen worden; das neue Verwaltungsverfahren hat die zuständige Behörde mit vollständiger und rechtsfehlerfreier Ermessensausübung erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt.