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Urteil

20 U 185/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0212.20U185.02.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger und seiner Ehefrau L2, C-Straße, ####1 Q, im Rechtsstreit C gegen Eheleute L (Landgericht Bielefeld 8 O 623/00) entstehenden Kosten bezogen auf die erste Instanz im Umfang des § 2 ARB 75 zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger und seiner Ehefrau L2, C-Straße, ####1 Q, im Rechtsstreit C gegen Eheleute L (Landgericht Bielefeld 8 O 623/00) entstehenden Kosten bezogen auf die erste Instanz im Umfang des § 2 ARB 75 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer bei ihr abgeschlossenen Rechtschutzversicherung für die Abwehr einer Klage der C gegen ihn und seine mitversicherte Ehefrau. Versicherungsbeginn war der 20.10.1991. Zugrunde liegen die ARB 75. Der Kläger fühlte sich bereits seit den 80er Jahren fortlaufend durch den Flughafenbetrieb der Flugplatzbetriebsgesellschaft in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt. Im Jahre 1981 erhob er gegen diese Klage auf Unterlassung übermäßigen Fluglärms. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.1990 wurde die C in dem Verfahren 22 U 18/89 verurteilt, den Flugbetrieb des Verkehrslandeplatzes zeitlich und mengenmäßig wesentlich einzuschränken. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (Bl. 1218 ff. in dem dortigen Verfahren) Bezug genommen. Durch luftaufsichtsrechtliche Genehmigung vom 28.11.1994 wurde der C eine neue, umfangreichere Betriebsgenehmigung erteilt. Auf dieser Grundlage wurde die Start- und Landebahn auf 890 m Länge verlängert. Die bisherige Startbahn wurde nach Westen um 460 m verlängert. Am östlichen Ende, in Richtung des Wohngrundstücks des Klägers, wurde die Landebahn um 100 m verkürzt und versiegelt. Ein Widerspruch gegen die erteilte Genehmigung blieb gemäß Bescheid vom 29.04.1996 erfolglos. Nunmehr begehrt die Flugplatzbetriebsgesellschaft gemäß Klageschrift vom 25.10.2000 in dem Verfahren LG Bielefeld 8 O 623/00 Aufhebung des Urteils vom 08.11.1999 und Verurteilung des Klägers und seiner Ehefrau, den uneingeschränkten Betrieb des von ihr geführten Verkehrslandeplatzes im Rahmen der neuen luftaufsichtlichen Genehmigung zu dulden. Die Klage wird damit begründet, daß durch die Verlängerung der Startbahn nach Westen und die Verkürzung im Osten sowie durch wesentlich lärmgeschütztere Flugzeuge keine unzumutbaren Lärmbelästigungen mehr bestünden. Die Beklagte hat die Gewährung von Rechtschutz für dieses Verfahren wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt. Der Kläger meint, der Versicherungsfall sei wegen der späteren luftaufsichtsrechtlichen Genehmigungen aus 1994/96 erst nach Abschluß des Versicherungsvertrages eingetreten. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß eine Vorvertraglichkeit vorliege. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.01.2002 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß es sich um fortlaufende, gleichartige Beeinträchtigungen des Nutzungsrechts des Klägers handele, die Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorganges seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Berufung weiter. Er macht geltend, daß es in dem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit allein um neue Umstände ginge, die weit nach dem Abschluß des Versicherungsvertrages im Jahre 1991 eingetreten seien und daß zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht mit dem Versuch der Flughafenbetriebsgesellschaft habe gerechnet werden können, eine Aufhebung des Urteils zu erreichen. Die Beklagte verteidigt das hier angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung von Rechtschutz verpflichtet. Denn es ist nicht von einer Vorvertraglichkeit der hier für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgeblichen Rechtsverstöße auszugehen. 1. Nach § 14 Abs. 3 ARB 75 gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als 1 Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis liegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem 20.10.1991 bei der Beklagten rechtschutzversichert, so daß unter Berücksichtigung der 3-monatigen Wartefrist Deckung zu gewähren ist für Rechtsverstöße, die nach dem 20.01.1992 liegen. 2. Verstoß ist das Handeln gegen eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Auch in dem - wirklich oder angeblich - unberechtigten ernsthaften Bestreiten oder der Nichtanerkennung der Rechtsposition eines anderen kann ein Verstoß liegen (vgl. Harbauer, § 14 ARB 75 Rdn. 40). Maßgeblicher erster Verstoß in diesem Sinne war hier nach Auffassung des Senats erst die nachträgliche Änderung durch die luftaufsichtsrechtliche Genehmigung vom 28.11.1994, auf deren Grundlage die Verlegung der Startbahn nach Westen und ihre Verkürzung in Richtung Osten erfolgt ist. Diese hat zu veränderten Umständen geführt, die nunmehr aus Sicht der Flughafenbetriebsgesellschaft eine Aufhebung des Urteils vom 08.11.1999 begründen sollen. Da mit der Klage der Flughafenbetriebsgesellschaft die Aufhebung des Urteils und die Duldung des Flugbetriebes verlangt wird, kann insoweit nicht auf die bereits in vorvertraglicher Zeit erfolgten Nutzungsbeinträchtigungen des Klägers und das fortwährende Bestreiten seiner Beeinträchtigungen und seiner Unterlassungsansprüche durch die Gesellschaft abgestellt werden. Der gegen ihn geführte Rechtsstreit findet seinen Ursprung nicht unmittelbar in den früheren, seit rd. 2 Jahrzehnten mit der Betreiberin geführten Auseinandersetzungen. Vielmehr war mit dem Urteil vom 08.11.1990 eine Zäsur eingetreten, die zu einer neuen Sachlage geführt und den vormaligen Streit beendet hat. Gegenstand des neuen Streits sind insofern nicht mehr die vormaligen Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Ehefrau durch den Flugbetrieb, sondern die neuen Umstände, die die Beseitigung des Urteils rechtfertigen sollen. Der neue Rechtsstreit fußt im Hinblick auf die Erweiterungsgenehmigungen und das aktuelle Duldungsverlangen der Flughafenbetriebsgesellschaft auf Umständen, die erst in den Jahren 1994/96 eingetreten sind. Die Fallgestaltung ist vergleichbar mit dem nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Beruft sich, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, ein Vertragsteil später wegen nachträglich eingetretener Umstände auf einen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage, wird in der Regel erst diese Berufung als Verstoß zu werten sein, der seinerseits nicht durch eine vorausgehende "streitträchtige" Willenserklärung ausgelöst worden ist (vgl. Harbauer, § 14 ARB 75, Rdn. 47). Das Klagebegehren der C im Rahmen einer Abänderungsklage basiert ebenso wie die dortige Rechtsverteidigung des Klägers gerade auf nachträglichen Entwicklungen. Insofern lagen die maßgeblichen Verstöße, um die es hier geht, im versicherten Zeitraum. 3. Es handelt sich nicht, wie vom Landgericht angenommen, um einen einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgang (vgl. dazu Senat VersR 1984, 31; Harbauer, § 14 ARB 75 Rdn. 61 ff.). Im Rahmen des § 14 Abs. 3 ARB 75 ist es geboten, ein aus verschiedenen gleichartigen Einzelakten zusammengesetztes Verstoßverhalten des Versicherungsnehmers, seines Gegners oder eines Dritten dann als rechtliche Einheit und damit den ersten Akt als für den Versicherungsfall maßgeblichen Zeitpunkt zu behandeln, wenn es andernfalls der Versicherungsnehmer in der Hand hätte, trotz einer bereits laufenden einheitlichen "Verstoßreihe" noch einen Versicherungsvertrag abzuschließen und dann für die nach Beginn des Versicherungsschutzes eintretenden Einzelverstöße noch Deckung zu erhalten, obwohl es sich für ihn insoweit nicht mehr um ein zukünftiges ungewisses Ereignis handelt. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, dann liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Zwar wurde im Urteil vom 08.11.1990 eine Verlegung oder Verlängerung der Startbahn nach Westen bereits angesprochen. Es handelte sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch um rein hypothetische Erwägungen. Für den Kläger war noch nicht konkret absehbar, ob und welche Maßnahmen die C ergreifen würde oder könnte, um eine Aufhebung des Urteils zu erreichen. Aus welchen Gründen der Kläger bereits in vorvertraglicher Zeit von den Änderungsplanungen der Betreiberin Kenntnis gehabt haben sollte, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. 4. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihrer Auffassung das Urteil des Senats vom 17.11.2000 - 20 U 104/00 - bemüht hat, sind die Fälle nicht vergleichbar. Dort wurde entschieden, daß, wenn ein Darlehensgeber (= Versicherungsnehmer) dem Darlehensnehmer arglistige Täuschung vorwirft, der Rechtsverstoß nicht erst in der ausgebliebenen Darlehensrückzahlung liegt, sondern bereits im Abschluß des Darlehensvertrages. Der dortige Streit war bereits – anders als hier – in der konkreten Form in vorvertraglicher Zeit bei Abschluß des Darlehensvertrages angelegt. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 543 ZPO.