Beschluss
2 Ss OWi 97/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Einzelrichter eines Bußgeldsenats ist in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Entscheidung über damit zusammenhängende Nebenentscheidungen berufen.
• Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung und nicht nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs zu beurteilen.
• Über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs entscheidet nicht der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, sondern die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts, wenn der abgelehnte Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung kein erkennender Richter mehr ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Zulassungsverfahren und Ablehnungsentscheidung (Einzelrichterregelung) • Der Einzelrichter eines Bußgeldsenats ist in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Entscheidung über damit zusammenhängende Nebenentscheidungen berufen. • Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung und nicht nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs zu beurteilen. • Über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs entscheidet nicht der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, sondern die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts, wenn der abgelehnte Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung kein erkennender Richter mehr ist. Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Das Amtsgericht Hagen setzte Hauptverhandlungstermin und lehnte mehrere Verlegungsanträge ab. Kurz vor dem Termin übersandte der Betroffene eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; das Gericht hielt den Termin für beibehalten und ließ die Entschuldigung für unzureichend gelten. Daraufhin stellte der Betroffene einen Antrag, den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er erschien nicht zur Hauptverhandlung; das Gericht verwarf den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Der Direktor des Amtsgerichts wies den Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Dagegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft sah keine Veranlassung für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. • Die Neuregelung der Besetzung der Bußgeldsenate sieht vor, dass in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Bußgeldsenate nach § 80a Abs. 2 S.1 OWiG mit nur einem Richter besetzt sind; dies umfasst auch alle während des Zulassungsverfahrens anfallenden Nebenentscheidungen, um den Entlastungszweck zu wahren. • Die Zuständigkeit des Einzelrichters für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus dem Wortlaut "in Verfahren über die Zulassung" und erstreckt sich auf Entscheidungen, die im Rahmen dieses Verfahrens zu treffen sind. • Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen; endet diese Eigenschaft mit der Urteilsfällung, so ist eine sofortige Beschwerde nicht gemäß § 28 Abs. 2 S.2 StPO ausgeschlossen. • Da über den Ablehnungsantrag erst nach Verkündung des Verwerfungsurteils entschieden wurde, war der abgelehnte Amtsrichter kein erkennender Richter mehr, weshalb die sofortige Beschwerde zulässig ist. • Nach § 73 GVG obliegt die Entscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde nicht dem Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, sondern der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen. Es ist nicht erforderlich, dass der Senat in der Sache entscheidet. Der Einzelrichter ist grundsätzlich zur Entscheidung über Zulassungs- und damit zusammenhängende Nebenfragen berufen. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist zulässig, weil der angegriffene Amtsrichter zum Zeitpunkt der Entscheidung kein erkennender Richter mehr war. Über diese sofortige Beschwerde entscheidet jedoch nicht der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, sondern die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen. Damit wird das Verfahren an die zuständige Beschwerdekammer verwiesen und eine Entscheidung des Senats als nicht veranlasst angesehen.