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Beschluss

1 Ws 63/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unterlassene Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs.3 S.1 StPO angreifbar, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. • Sind Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden, die den Nebenkläger betrifft, sind gemäß § 472 Abs.1 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers den Angeklagten aufzuerlegen. • Ausnahmsweise ist die Aufrechnung der notwendigen Auslagen nach § 472 Abs.1 S.2 StPO unbillig, wenn der Nebenkläger keinen vernünftigen Grund für seinen Anschluss gesetzt hat oder ein Mitverschulden des Verletzten vorliegt; solche Umstände lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung: Aufwendungsersatz der Nebenklägerin nach § 472 StPO • Eine unterlassene Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs.3 S.1 StPO angreifbar, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. • Sind Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden, die den Nebenkläger betrifft, sind gemäß § 472 Abs.1 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers den Angeklagten aufzuerlegen. • Ausnahmsweise ist die Aufrechnung der notwendigen Auslagen nach § 472 Abs.1 S.2 StPO unbillig, wenn der Nebenkläger keinen vernünftigen Grund für seinen Anschluss gesetzt hat oder ein Mitverschulden des Verletzten vorliegt; solche Umstände lagen hier nicht vor. Die Landgerichts‑Strafbarkeit verurteilte mehrere Angeklagte wegen Verabredung einer Geiselnahme, versuchter Geiselnahme, Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung. Die Nebenklägerin war im Verfahren zugelassen und machte notwendige Auslagen geltend. Das Landgericht hatte in seinem Urteil die Kosten des Verfahrens den Angeklagten auferlegt, ließ aber eine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin unter. Die Nebenklägerin erhob daraufhin sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Kostenentscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften, ob die Auslagen der Nebenklägerin nach § 472 Abs.1 StPO den verurteilten Angeklagten aufzuerlegen sind. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Nach § 464 Abs.3 S.1 StPO steht dem Nebenkläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen eine unterlassene Kostenentscheidung zu; hier ist der Beschwerdewert nach § 304 Abs.3 StPO erreicht. • Anwendungsfall des § 472 Abs.1 StPO: Die Angeklagten wurden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin verurteilt, sodass die gesetzliche Voraussetzung für die Überwälzung der notwendigen Auslagen vorliegt. • Keine unbilligen Umstände i.S.v. § 472 Abs.1 S.2 StPO: Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Nebenklägerin keinen vernünftigen Grund für ihren Anschluss hatte oder ein Mitverschulden des Verletzten vorliegt; daher ist eine Entlastung der Angeklagten nicht geboten. • Rechtsfolgen: Die unterlassene Kostenentscheidung ist vom Beschwerdegericht zu überprüfen und zu ändern; insoweit war das Landgericht gehindert, die Entscheidung nachträglich im Wege der Berichtigung zu treffen. Der Senat hat der sofortigen Beschwerde der Nebenklägerin stattgegeben und die Entscheidung des Landgerichts ergänzt: Die Angeklagten sind verpflichtet, die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Voraussetzungen des § 472 Abs.1 StPO sind erfüllt, weil die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die die Nebenklägerin betroffen hat, und keine unbilligen Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen. Damit werden die Kosten der Nebenklage den Verurteilten auferlegt; die unterlassene Kostenentscheidung des Landgerichts ist damit zu berichtigen. Die Entscheidung dient der Durchsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs der Nebenklägerin gegenüber den verurteilten Tätern.