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Urteil

11 UF 87/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2003:0314.11UF87.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Januar 2002 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen: a) für die Zeit von Januar bis März 2001 monatlich 201,50 €; b) für die Zeit von April bis Juni 2001 monatlich 186,25 €: c) für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 monatlich 177,25 €; d) für die Zeit von Januar bis April 2002 monatlich 177,52 €; e) für die Zeit von Mai bis Dezember 2002 monatlich 126,50 €; f) für Januar und Februar 2003 monatlich 111,50 €; g) ab März 2003 monatlich 149,00 €. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, geboren am 15.04.1993, stammt aus der geschiedenen ersten Ehe des Beklagten. Das Sorgerecht steht seiner Mutter zu, in deren Haushalt er bis zum 16.09.2001 aufgewachsen ist. Seitdem wird er im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe in einem Heim betreut, lebt aber an den Wochenenden und in den Ferien weiterhin bei der Mutter. 3 Der Beklagte hat nach der Scheidung erneut geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Kinder hervorgegangen, T, geboren am 11.08.1997, und K, geboren am 31.03.1999. Im Dezember 2002 hat er sich auch von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Er betrachtet die Trennung als endgültig. 4 Außerdem ist er der nichtehelichen Tochter K2, geboren am 06.10.1989, unterhaltspflichtig. Deren Unterhaltsanspruch ist auf der Grundlage des Regelbetrages von 431,- DM durch Anerkenntnisurteil vom 08.02.2001 mit monatlich 218,- DM tituliert worden. 5 Der Beklagte ist nach der Scheidung zunächst nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen worden, weil er leistungsunfähig war. Da er inzwischen aber regelmäßige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Kraftfahrer erzielt, hat der Kläger ab dem 01.01.2001 Kindesunterhalt geltend gemacht. Er hat den durchschnittlichen Verdienst des Beklagten mit 3.763,- DM beziffert und – entsprechend der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht – beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an ihn wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen: 7 für die Zeit von Januar bis März 2001 monatlich 447,- DM; für die Zeit von April bis Juni 2001 monatlich 390,- DM; für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 monatlich 380,- DM; ab Januar 2002 monatlich 194,29 €. 8 Der Beklagte hat für die Zeit von Januar bis März 2001 monatlich 210,- DM anerkannt, für die Zeit von April bis Oktober monatlich 120,- DM und ab Oktober 2001 monatlich 110,- DM. Im übrigen hat er beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat geltend gemacht, er könne nicht mehr als die anerkannten Beträge zahlen, weil er Fahrtkosten von monatlich 840,- DM und Kredite für notwendige Anschaffungen abzuzahlen habe, unter anderem für den beruflich genutzten PKW. 11 Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Es ist von einem Einkommen von 3.642,- DM ausgegangen (3.488,- DM + 154,17 DM anteilige Steuererstattung) und hat Fahrtkosten mangels genauerer Darlegung nur in Höhe von 100,- DM in Abzug gebracht. Die Kreditraten hat es mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, der Beklagte habe sich angesichts seiner Unterhaltspflichten nicht verschulden dürfen. Auf der Grundlage eines bereinigten Einkommens von 3.542,- DM hat es unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten eine Mangelverteilung vorgenommen und folgende Unterhaltsansprüche des Beklagten errechnet: 12 01/01 bis 03/01: monatlich 431,00 DM = 220,73 € 13 04/01 bis 06/01: monatlich 364,28 DM = 186,25 € 14 07/01 bis 12/01: monatlich 346,68 DM = 177,25 € 15 ab Januar 2002: monatlich 177,52 €. 16 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Auf seinen Einwand, der Kläger sei seit September 2001 in einem Heim untergebracht, weshalb die seit diesem Zeitpunkt fällig geworden Unterhaltsansprüche auf die Stadt I4 als Träger der Unterbringungsmaßnahme übergegangen seien, hat dieser eine Rückabtretungserklärung der Stadt vorgelegt. 17 Im Übrigen will der Beklagte die Herabsetzung der titulierten auf die anerkannten Beträge erreichen. Er meint, ihm sei ein Teil seines Einkommens anrechungsfrei zu belassen, da er pro Monat 256 Stunden und damit überobligatorisch arbeite. Auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers seien bei der Anspruchsberechnung die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten mit monatlich jedenfalls 500,- DM zu berücksichtigen. Er arbeite an 25 Tagen pro Monat. Die einfache Fahrtstrecke betrage rund 50 km. Nur in der Vergangenheit sei er vielleicht 2 – 3mal pro Monat mit dem LKW seines Arbeitgebers nach Hause gefahren, so dass er Fahrtkosten eingespart habe. Da das aber seitens des Arbeitgebers nicht gestattet sei, fahre er nun seit Mai 2002 arbeitstäglich mit dem PKW zu seinem Dienstort in E-Deusen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, denn zum Zeitpunkt seines Dienstbeginns zwischen 2.00 Uhr und 4.30 Uhr am Morgen verkehrten sie noch nicht. 18 Würden die Fahrtkosten nicht anerkannt, dürfe dann auch die darauf beruhende Steuererstattung nicht berücksichtigt werden. 19 Schließlich müssten auch seine Zahlungen auf Darlehen abgezogen werden. Für die Anschaffung des beruflich benötigten PKW zahle er monatlich 220,- DM, für ein Darlehen in Höhe von 9.000,- DM, das er zur Finanzierung diverser Neuanschaffungen aufgenommen habe, monatlich 200,- DM. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abändernd abzuweisen, soweit er sie nicht anerkannt habe. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, das Einkommen des Klägers liege über den vom Amtsgericht prognostizierten Beträgen. Fahrtkosten seien nicht in Abzug zu bringen, denn der Beklagte fahre täglich mit dem LKW nach Hause und benutze den eigenen PKW nicht für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Das könne unter anderem die Zeugin H bekunden. 25 Die auf der Geltendmachung von tatsächlich nicht angefallenen Fahrtkosten beruhende Steuererstattung möge für die Zukunft außer Betracht bleiben; für die Vergangenheit sei sie sehr wohl zu berücksichtigen, denn sie habe dem Beklagten zur Verfügung gestanden. 26 Abzahlungen auf Kredite könnten nicht berücksichtigt werden, denn die Notwendigkeit von Neuanschaffungen sei nicht dargelegt. 27 Entscheidungsgründe 28 A. 29 Die Berufung ist insgesamt zulässig. Auch der neue Vortrag zur Berechnung der Fahrtkosten ist nicht gemäß den §§ 530, 531 ZPO zurückzuweisen, denn in Unterhaltsprozessen gilt die Sondervorschrift des § 621 d ZPO. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. 30 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der neue Vortrag zu den Fahrtkosten ist vielmehr so erfolgt, dass eine zeitgerechte Aufklärung möglich war. 31 B. 32 In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg, insbesondere für die Zeit ab Mai 2002. Im einzelnen ist folgendes auszuführen: 33 1. 34 Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, gemäß den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig zu sein. Soweit die seit dem 16.09.2001 fällig gewordenen Ansprüche wegen der Unterbringung im Förderschul-Internat Schloss I auf die Stadt I4 als Träger der Maßnahme übergegangen sind, ist eine gemäß § 94 Abs. 4 KJHG zulässige Rückabtretung erfolgt, so dass der Kläger wieder Inhaber aller Unterhaltsansprüche ist. 35 2. 36 Wegen der Höhe der Unterhaltsansprüche ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden: 37 2.1 Ansprüche für die Zeit von Januar bis März 2001: 38 2.1.1 39 Einkommen des Beklagten: 40 a) 41 Das Amtsgericht ist von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten von 3.542,00 DM ausgegangen. Das tatsächlich erzielte Einkommen lässt sich jetzt zuverlässig aus der Lohnabrechung für Dezember 2001 entnehmen. Es hat betragen: 42 Gesamtbrutto 59.692,00 DM 43 ./. Lohnsteuern 3.872,00 DM 44 ./. RV-Beitrag 5.461,90 DM 45 ./. AV-Beitrag 1.858,80 DM 46 ./. KV-Beitrag 4.032,10 DM 47 ./. PV-Beitrag 486,19 DM 48 Jahresnettoeinkommen 43.981,01 DM 49 ./. 2/3 der steuerfrei gezahlten Spesen von 2.500,- DM 1.666,67 DM 50 42.314,34 DM 51 davon 1/12 3.526,20 DM 52 Der Einwand des Beklagten, er arbeite pro Monat 256 Stunden und damit überobligatorisch, weshalb ihm ein Teil seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen sei, geht fehl. Auch wenn seine Dienstzeit lang ist, so ist sie doch von Stand- und Ruhezeiten unterbrochen. Der von ihm verlangte Einsatz ist branchenüblich und fordert nicht wesentlich mehr Kräfte als sonstige Tätigkeiten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 167 Monatsstunden. Dem entspricht, dass er nur einen Festlohn und keine Überstundenvergütungen erhält. Hinzu kommt, daß gegenüber dem minderjährigen Kläger eine gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten besteht (§ 1603 II, 1 BGB). 53 b) Berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten: 54 Er macht geltend, er müsse täglich mit dem PKW nach E fahren; die einfache Fahrtstrecke betrage 49,8 km. Nur in der Vergangenheit sei er entgegen den generellen Anweisungen der Arbeitgeberin zwei- bis dreimal pro Monat mit dem ihm zugewiesenen LKW nach Hause gefahren und habe so einen Teil der Fahrtkosten eingespart. 55 Zwar ist glaubhaft, dass er die Niederlassung seiner Arbeitgeberin in E wegen seiner ungünstigen Arbeitszeiten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann und daher auf die Benutzung seines privaten PKW angewiesen ist. Im übrigen aber stimmt sein Vortrag nur teilweise. Nach der Aussage des neutralen Zeugen I2 steht nämlich fest, dass er bis einschließlich April 2002 generell berechtigt war, nach Dienstschluss mit dem LKW nach Hause zu fahren, um am frühen Morgen wieder von dort zu starten. Dass er dennoch im behaupteten Umfang mit dem PKW zum Dienst gefahren ist, hätte der Kläger beweisen müssen, was ihm nicht gelungen ist, weil die benannten Zeugen dazu keine Angaben machen konnten oder wollten (die Ehefrau des Beklagten hat die Aussage verweigert). 56 Das rechtfertigt aber nicht, private Fahrtkosten ganz außer Ansatz zu lassen. Zum einen musste der Beklagte den LKW dann am Ort der Niederlassung abstellen, wenn Wartungsarbeiten zu machen waren, zum anderen dann, wenn er seinen PKW nicht am Dienstort lassen wollte, weil er ihn, etwa am Wochenende, zu Hause für private Zwecke brauchte. Die auf jeden Fall erforderlichen Kosten muss der Senat schätzen. Es erscheint nicht übersetzt, insoweit mit den schon vom Amtsgericht angesetzten 100,- DM zu rechnen. Schließlich fallen schon für eine Fahrt zum Arbeitsplatz in E nach den Pauschalen der Hammer Leitlinien 36,- DM an (30 km * 0,48 DM * 2 + 20 km * 0,18 DM * 2 = 36,- DM) 57 c) 58 Die im Jahr 2001 erfolgte Steuererstattung von 1.850,01 DM (Bl. 76) ist dem Einkommen nur teilweise hinzuzurechnen. 59 Im Steuerbescheid sind Fahrtkosten von insgesamt 6.856,- DM berücksichtigt. Da unterhaltsrechtlich für das Jahr 2001 nur Fahrtkosten von monatlich 100,- DM anzuerkennen sind, kann der Kläger nicht an der Steuererstattung partizipieren, die auf der Berücksichtigung höherer Fahrtkosten beruht. Dabei spielt entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle, ob diese Kosten – was offen ist – angefallen sind oder nicht. Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf eine Beteiligung, wenn die Steuererklärung zu den Fahrtkosten falsch war, denn dann müsste der Beklagte die darauf beruhende Erstattung zurückzahlen. 60 Bei Fahrtkosten von 100,- DM pro Monat wird die Werbekostenpauschale von 2.000,- DM nicht überschritten. Das zu versteuernde Einkommen hätte sich dann von 31.786,- DM um 4.856,- DM auf 36.624,- DM erhöht, so dass sich folgende Steuerschuld ergeben hätte: 61 Lohnsteuern aus 36.624,- DM 2.346,00 DM 62 Kirchensteuern 0,00 DM 63 SoliZ 0,00 DM 64 tatsächliche Steuerschuld 2.346,00 DM 65 gezahlte Steuern 2.972,00 DM 66 demnach zu viel gezahlt 626,00 DM 67 monatsanteilig 52,16 DM 68 d) 69 Die nachgewiesenen Kreditbelastungen des Beklagten sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. 70 Die Anschaffung eines neuen Gebrauchtwagens mag notwendig gewesen sein, neben den Fahrtkosten, die bereits einen Finanzierungsanteil enthalten, können aber keine weiteren mit dem Auto verbundenen Kosten zu berücksichtigen (Ziffer 6 der Hammer Leitlinien). 71 Auch die Raten auf den am 22.02.2000 aufgenommenen weiteren Kredit (Kreditvertrag Bl. 32 GA) müssen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs (und der Leistungsfähigkeit des Beklagten) außer Betracht bleiben. Der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht vorgetragen, welche Anschaffungen er mit diesem Kredit finanziert hat. Da Kreditschulden bei der Bemessung aber nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Abwägung ergibt, dass deren Eingehung unabweisbar war und die Interessen der Unterhaltsberechtigten insoweit zurückstehen müssen, fehlt jede Grundlage für die notwendige Abwägung. 72 e) 73 Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen: 74 durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM 75 anteilige Steuererstattung 52,16 DM 76 3.578,36 DM 77 ./. Fahrtkosten 100,00 DM 78 verbleiben 3.478,36 DM 79 Bedarfsberechnung: 80 Mit diesem Einkommen fällt der Beklagte zwar in Einkommensgruppe 4 der maßgeblichen Unterhaltstabelle, angesichts der Vielzahl der Unterhaltsverpflichtungen richtet sich der Bedarf des Klägers aber nur nach Einkommensgruppe 1 und beträgt monatlich 431,- DM. 81 Leistungsfähigkeit: 82 Neben dem Unterhalt für den Kläger schuldet der Beklagte auch den beiden Kindern aus der zweiten Ehe, K und T, der nichtehelichen Tochter K2 und seiner zweiten Ehefrau Unterhalt. Da der Bedarf aller Berechtigten den für Unterhaltszwecke verfügbaren Betrag übersteigt, ist eine Mangelverteilung erforderlich. 83 Zur Frage der Mangelverteilung hat der BGH seine Rechtsprechung im Urteil vom 22.01.2002 (Az. XII ZR 2/00) geändert und ausgeführt, dass im absoluten Mangelfall der Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten mit dem seiner Lebenssituation entsprechenden notwendigen Eigenbedarf und der Einsatzbetrag gleichrangiger Kinder mit 135 % des Regelbetrags zu bemessen sei. 84 Die bisherige Rechtsprechung, die den Ansatz von Mindestbedarfssätzen für den Ehegatten ablehnte, hat er mit der Begründung aufgegeben, die gesetzliche Vorgabe dafür, den Unterhaltsbedarf der Kinder anders als den des Ehegatten mit Mindestbedarfssätzen zu berücksichtigen (§ 1610 Abs. 3 BGB a.F), sei mit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes vom 06.04.1998 weggefallen. Deshalb sei nunmehr sachgerecht, bei der Bestimmung der Einsatzbeträge für die Mangelverteilung an die Überlegung anzuknüpfen, dass der Bedarf der Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden und ein vorliegender Mangel daher von allen Familienmitgliedern gleichmäßig getragen worden sei. Wenn nach der Trennung oder Scheidung dem Unterhaltsverpflichteten der an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichtete notwendige Selbstbehalt bleibe, erscheine es angemessen und sachgerecht, auch die Einsatzbeträge für den Ehegatten und die Kinder an den jeweiligen Existenzminima auszurichten. Das werde durch die neu aufgestellten Grundsätze gewährleistet. 85 Dieser neuen Rechtsprechung schließt sich der Senat an. 86 2.1.3.1 87 Zunächst ist nach den allgemein gültigen Grundsätzen der Bedarfsbemessung zu prüfen, ob ein absoluter Mangelfall vorliegt. Das ist anzunehmen, wenn das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Pflichtigen und der gleichrangig Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht. 88 a) 89 Der Bedarf der dem Kläger gleichrangigen Kinder K und T kann – wie der des Klägers – nur aus Einkommensgruppe 1 entnommen werden. 90 b) 91 Der ebenfalls gleichrangige Bedarf für K2 ist nicht nur mit dem anerkannten und titulierten Zahlbetrag von 218,- DM, sondern mit dem Tabellenbetrag zu berücksichtigen, der dem Anerkenntnis zu Grunde gelegt worden ist. Das waren 431,- DM. 92 c) 93 Der Bedarf der zweiten Ehefrau ist unter Vorwegabzug der Ansprüche aller Kinder zu berechnen, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Beträgen ergibt. Ist das der Fall, hat für die Berechnung des Quotenunterhalts ein Vorwegabzug zu unterbleiben. Führt das zu einem Betrag, der über dem Mindestbedarfssatz liegt und daher mit den ehelichen Lebensverhältnissen nicht im Einklang steht, ist ein Abschlag zu machen, der – entsprechend dem Verhältnis des Regelbetrags für Kinder zu deren Existenzminimum – 35/135 des jeweiligen Mindestbedarfs beträgt (BGH, Urteil vom 22.01.2003, Seite 17, 18). 94 Bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts ergibt sich für die jetzige Ehefrau des Beklagten folgender Bedarf: 95 anrechenbares Einkommen 3.478,36 DM 96 ./. Unterhalt für den Kläger 431,00 DM 97 ./. Unterhalt für K2 431,00 DM 98 ./. Unterhalt für T 355,00 DM 99 ./. Unterhalt für K 355,00 DM 100 1.906,36 DM 101 davon 3/7 817,01 DM 102 Das unterschreitet den Mindestbedarf von 950,- DM (Ziffer 33 der Hammer Leitlinien) um weniger als 35/135 und steht damit nicht in einem Missverhältnis zum Kindesunterhalt. 103 Auf diesen Bedarf ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts das Erziehungsgeld, das die zweite Ehefrau bis einschließlich März 2001 bezogen hat, nicht anzurechnen. 104 Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt werden. Zwar gewinnt des Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG ausnahmsweise Bedeutung, wenn die Unterhaltsgewährung in besonderem Maße den Geboten der Billigkeit folgt. Soweit als derartiger Ausnahmetatbestand § 1603 Abs. 2 BGB genannt ist, erfasst die Bestimmung nach ihrem Regelungsgehalt aber nur die Fälle, in denen das Erziehungsgeld an den nach § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtigen fließt. In diesen Fällen ist ein Gebot der Billigkeit, zur Sicherstellung der Ansprüche aller Kinder auch auf das Erziehungsgeld zurückzugreifen. Anders liegt der Fall, wenn es um den Unterhaltsanspruch der Mutter geht, die minderjährige Kinder betreut, denn das Erziehungsgeld wird ja gerade gezahlt, um ihr die Betreuung der Kinder ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (OLG Hamm, FamRZ 95, S. 805). 105 d) 106 Also ergibt sich als Gesamtbedarf aller Berechtigten folgender Betrag: 107 Unterhalt für den Kläger 431,00 DM 108 Unterhalt für K2 431,00 DM 109 Unterhalt für T 355,00 DM 110 Unterhalt für K 355,00 DM 111 Unterhalt Ehefrau 817,01 DM 112 2.389,01 DM 113 Da unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,- DM für Unterhaltszwecke nur 1.978,36 DM zur Verfügung stehen, liegt ein absoluter Mangelfall vor. 114 2.1.3.2 115 Also ist das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen unabhängig vom konkreten Bedarf nach den vom BGH neu entwickelten Grundsätzen unter den Berechtigten zu verteilen. Der Einsatzbetrag für die Kinder ist mit 135 % des Regelbetrages anzusetzen, der für die Ehefrau mit dem notwendigen Eigenbedarf beim Zusammenleben mit dem Pflichtigen, das sind gemäß Ziffer 32 der Hammer Leitlinien 950,- DM. 116 Nur der Bedarf von K2 ist mit dem geringeren Betrag in die Verteilung einzustellen, der Grundlage der Titulierung war. Zwar ist die titulierte Höhe des Unterhalts im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, dass bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist (BGH FamRZ 1990, S. 1091, 1094; FamRZ 1992, S. 797, 798), hier ist aber eine solche Möglichkeit für die zurückliegenden Zeiträume nicht ersichtlich. Also ist für die Mangelverteilung mit folgenden Einsatzbeträgen zu rechnen: 117 Unterhalt für die zweite Ehefrau 950,00 DM 118 Unterhalt für den Kläger (135 % des Regelbetrages) 582,00 DM 119 Unterhalt für K2 431,00 DM 120 Unterhalt für T (135 % des Regelbetregs) 480,00 DM 121 Unterhalt für K 480,00 DM 122 Zusammen 2.923,00 DM 123 Da unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,- DM für Unterhaltszwecke nur 1.978,36 DM zur Verfügung stehen, ergibt sich eine Mangelquote von 67,7 %. Für den Kläger sind dann 394,01 DM = 201,46 € (582,- DM * 67,7 %) zu zahlen. 124 Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB. Zu zahlen sind dann aufgerundet 201,50 €. 125 2.1.3.3 126 Die neuen Grundsätze für die Mangelverteilung sind hier anzuwenden, obwohl sich dadurch im Vergleich zur Berechnung nach den bisher gültigen Grundsätzen für den Kläger ein höherer Anspruch ergibt, während der Anspruch der Ehefrau sinkt. 127 Bezogen auf den oben berechneten konkreten Bedarf von 2.389,01 DM und das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen von 1.978,36 DM würde sich hier eine Mangelquote von 82,8 % ergeben. Zu zahlen wären für den Kläger dann nur 128 431,- DM * 82,8 % = 356,87 DM = 182,46 €, während für die Ehefrau ein Anspruch von 817,01 DM * 82,8 % = 676,48 DM bliebe, mehr als die 643,15 DM, die sie nach den neuen Grundsätzen der Mangelverteilung erhält (950,- DM * 67,7 % = 643,15 DM). 129 Da Anlass für die Änderung der Grundsätze der Mangelverteilung die Überlegung war, dass sich bei der Berechnung nach den bisherigen Grundsätzen für den Ehegatten häufig unangemessen niedrige Beträge ergeben, stellt sich die Frage, ob die neuen Grundsätze für die Mangelberechnung in jedem absoluten Mangelfall anzuwenden sind oder nur dann, wenn sich für den Ehegatten daraus höhere Beträge ergeben als bei einer Mangelberechnung nach dem konkreten Bedarf. 130 In dem vom BGH entschiedenen Fall hat sich diese Frage nicht gestellt, weil die neue Art der Mangelverteilung den Ehegatten begünstigte. Gleichwohl ist das Urteil nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass im absoluten Mangelfall in der Regel mit Mindestbedarfssätzen zu rechnen sei, ohne zugleich die Ansprüche zu ermitteln, die sich bei einer Mangelverteilung nach den konkreten Bedarfssätzen ergeben würden. Der BGH führt aus, dass die Verteilung des verfügbaren Einkommens nach Mindestbedarfssätzen generell zu Ansprüchen führe, die in angemessener Relation zueinander stünden (Seite 15 des Urteils). Den konkreten Bedarf hat er nur noch berechnet , um zu prüfen, ob überhaupt ein absoluter Mangelfall vorliegt. 131 Nur dieses Verständnis des Urteils führt nach Auffassung des Senats zu einer praktikablen Handhabung, ohne in jedem Fall eine Doppelberechnung anstellen zu müssen. Eine Korrektur im Fall günstigerer Ergebnisse für die Ehefrau bei einer Mangelverteilung nach bisherigen Grundsätzen ist also im Normalfall nicht erforderlich. Sie kann allenfalls ausnahmsweise bei erheblichen Abweichungen gerechtfertigt sein. 132 2.2 Ansprüche von April bis Juni 2001: 133 Das Amtsgericht hat für diesen Zeitraum neu gerechnet, weil ab April 2001 die Zahlung des Erziehungsgeldes an die Ehefrau des Beklagten weggefallen ist. Da der Senat das Erziehungsgeld aber auch für den vorhergehenden Zeitabschnitt nicht angerechnet hat, ändert sich an der Mangelberechnung nichts. Da das Amtsgericht weniger, nämlich 186,25 € zugesprochen hat, bleibt es insoweit bei diesem Betrag. 134 2.3 Ansprüche für die Zeit von Juli bis Dezember 2001: 135 a) 136 Ab diesem Zeitpunkt erhöhen sich die Tabellenbeträge für die Kinder. Für K2 ist allerdings weiter mit dem bisherigen Betrag von 431,- DM zu rechnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie eine Neuberechnung ihres Unterhalts verlangt hat. 137 b) 138 Der Bedarf der zweiten Ehefrau sinkt wegen der höheren Einsatzbeträge für die Kinder wie folgt: 139 Anrechenbares Einkommen 3.478,36 DM 140 ./. Unterhalt für den Kläger 444,00 DM 141 ./. Unterhalt für K2 431,00 DM 142 ./. Unterhalt für T 366,00 DM 143 ./. Unterhalt für K 366,00 DM 144 1.871,36 DM 145 davon 3/7 802,01 DM 146 c) 147 Der Gesamtbedarf aller Berechtigten beträgt jetzt 2.409,01 DM. Unter Berücksichtigung des auf 1.640,- DM gestiegenen notwendigen Selbstbehalts stehen für Unterhaltszwecke nur noch 1.838,36 DM (3.478,36 DM ./. 1.640,- DM) zur Verfügung. Es liegt also erst recht ein absoluter Mangelfall vor. Die Mangelverteilung ist daher aus den oben dargelegten Gründen weiterhin auf Grund der Mindestbedarfsbeträge vorzunehmen, die aus der ab dem 01.07.2001 gültigen Tabelle bzw. den zu diesem Zeitpunkt angepassten Hammer Leitlinien zu entnehmen sind. Der notwendige Eigenbedarf der Ehefrau ist daher jetzt entsprechend Ziffer 32 der Leitlinien mit einem Betrag von 1.050,- DM anzusetzen. Als Summe der Mindestbedarfsbeträge ergibt sich: 148 Unterhalt für die zweite Ehefrau 1.050,00 DM 149 Unterhalt für den Kläger (135 % des Regelbetrages) 600,00 DM 150 Unterhalt für K2 431,00 DM 151 Unterhalt für T (135 % des Regelbetrags) 495,00 DM 152 Unterhalt für K 495,00 DM 153 Zusammen 3.071,00 DM 154 Da das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen nur noch 1.838,36 DM beträgt, sinkt die Quote der Erfüllbarkeit auf 59,9 %. Für den Kläger ergibt sich dann im Wege der Mangelverteilung ein Unterhaltsbetrag von 359,40 DM (600,- DM * 59,9 %) = 183,76 €. Das ist wiederum mehr, als das Amtsgericht zugesprochen hat. Es bleibt daher bei den ausgeurteilten Beträgen von monatlich 177,25 €. 155 2.4 Ansprüche von Januar bis April 2002: 156 2.4.1 Einkommen des Beklagten: 157 a) 158 Das für 2001 ermittelte Erwerbseinkommen ist fortzuschreiben, denn sein Gehalt hat sich gegenüber dem Jahr 2001 nicht verändert. Er erhält weiterhin einen monatlichen Festlohn von 4.650,- DM = 2.377,51 €. 159 b) 160 Für die Zeit bis einschließlich April bleibt es bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 100,- DM. 161 c) 162 Die Steuererstattung im Jahr 2002 hat 919,30 DM betragen (Bl. 166 GA). Sie beruht auf der Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe 8.366,- DM, die unterhaltsrechtlich wiederum nicht anzuerkennen sind. Also ist dem Beklagten nur die Steuererstattung zuzurechnen, die sich bei Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von monaltich 100,00 DM ergeben hätte. Dann wäre nur die Werbekostenpauschale von 163 2.000,- DM abgezogen worden, so dass das zu versteuernde Einkommen von 37.680,- DM um 6.366,- DM auf 44.046,- DM gestiegen wäre. Dann hätte sich eine Steuererstattung von 288,- DM ergeben, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: 164 Lohnsteuern aus 44.046,- DM 3.584,00 DM 165 Kirchensteuern 0,00 DM 166 SoliZ 0,00 DM 167 tatsächliche Steuerschuld 3.584,00 DM 168 gezahlte Steuern 3.872,00 DM 169 demnach zu viel gezahlt 288,00 DM 170 monatsanteilig 24,00 DM 171 d) 172 Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen: 173 durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM 174 anteilige Steuererstattung 24,00 DM 175 3.550,20 DM 176 ./. Fahrtkosten 100,00 DM 177 verbleiben 3.450,20 DM 178 in Euro 1.764,06 € 179 2.4.2 180 Der Bedarf des Klägers ist gemäß der auf Eurobeträge umgestellten Düsseldorfer Tabelle nunmehr mit 228,- € anzusetzen. 181 2.4.3 Mangelberechnung: 182 Auch ohne erneute Berechnung lässt sich sagen, dass weiterhin ein absoluter Mangelfall vorliegt, so dass für alle Berechtigten bis auf K2 mit den Mindestbedarfsbeträgen zu rechnen ist, wie sie sich aus der nach der Euroumstellung neu gefassten Tabelle und den Leitlinien ergeben. Der notwendige Eigenbedarf der Ehefrau beträgt gemäß Ziffer 32 der Hammer Leitlinien nunmehr 535,00 €: 183 Unterhalt für den Kläger 308,00 € 184 Unterhalt für K2 (431,- DM) 220,36 € 185 Unterhalt für T 254,00 € 186 Unterhalt für K 254,00 € 187 Unterhalt Ehefrau 535,00 € 188 1.571,36 € 189 Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 840,- € stehen für Unterhaltszwecke 924,06 € (1.764,06 € ./. 840,00 €) zur Verfügung. Die Quote der Erfüllbarkeit sinkt auf 58,8 %. Für den Kläger sind dann zu zahlen: 190 308,- € * 75,3 % = 181,10 € 191 Es bleibt demnach bei den ausgeurteilten Beträgen von monatlich 177,52 €. 192 2.5 Ansprüche für Mai 2002 bis Dezember 2002: 193 2.5.1 194 Das anrechenbare Einkommen sinkt erheblich, weil der Beklagte ab Mai 2002 ar-beitstäglich mit dem PKW nach E fahren musste. Nach der Aussage des Zeugen I2 hing das damit zusammen, dass er wegen einer aufgetretenen Allergie keine Asphalttransporte mehr durchführen konnte und die zum Transport von Schüttgütern eingesetzten Lastkraftwagen täglich zur Niederlassung zurückgebracht werden müssen. 195 Der Beklagte hat versichert, sich an die Anweisung zu halten, weil er sonst eine Kündigung riskiere. Der Zeuge hat das zwar nicht kontrolliert und konnte die Angabe daher auch nicht bestätigen, es liegt aber nahe, dass der Beklagte seinen Arbeitsvertrag nicht aufs Spiel setzen will. Auch der Kläger selbst hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür nennen können, dass der Beklagte auch ab Mai 2002 noch mit dem LKW nach I4 gefahren ist. Die im Termin am 11.09.2002 vorgelegten Fotos zeigten, wie die Erörterung ergeben hat, nicht den LKW des Beklagten und sind daher kein Indiz. 196 Bei einer Monatsarbeitszeit von 256 Stunden und einer täglichen Dienstzeit von 12 Stunden ergeben sich pro Monat rund 21 Arbeitstage. Rechnet man mit 6 Wochen Urlaub, fallen dann pro Jahr rund 223 Arbeitstage an (21 * 12 * 46/52). Dann ergeben sich folgende Fahrtkosten: 197 ((30 km * 2 * 0,24 €) + (20 km * 2 * 0,09 €)) * 223 Tage : 12 Monate = 334,50 € 198 Das ist zwar angesichts der finanziell engen Verhältnisse so viel, dass daraus für den Beklagten die Verpflichtung folgte, sich unverzüglich um eine andere Wohnung am Ort der Niederlassung seiner Arbeitgeberin zu bemühen, nach dem Ablauf der Ereignisse muss er sich aber erst ab März 2003 so behandeln lassen, als habe er keine Fahrtkosten mehr. 199 Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderen Wohnung fiel mit einer Ehekrise zusammen, die am 05.12.2002 zur Trennung führte. Also war offen, ob er eine neue Wohnung für die ganze Familie oder nur für sich anmieten sollte. Klarheit ist erst mit der Trennung Anfang Dezember eingetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Beklagte bei den gebotenen Bemühungen bis Ende Februar eine der neuen Lebenssituation entsprechende Wohnung hätte finden können. 200 Unter Berücksichtigung der höheren Fahrtkosten sinkt das anrechenbare Einkommen wie folgt: 201 durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM 202 anteilige Steuererstattung 24,00 DM 203 3.550,20 DM 204 ./. Fahrtkosten (334,50 €) 654,23 DM 205 verbleiben 2.895,97 DM 206 in Euro 1.480,68 € 207 2.5.2 Mangelberechnung: 208 Es besteht weiterhin ein absoluter Mangelfall, so dass mit den oben unter 2.4.3 angeführten Mindestbedarfsbeträgen von insgesamt 1.571,36 € zu rechnen ist. Da für Unterhaltszwecke nur noch 640,68 € zur Verfügung stehen (1.480,68 ./. notwendiger Selbstbehalt von 840,00 €), kann der jeweilige Mindestbedarf der Berechtigten nur noch zu 40,8 % erfüllt werden. Für den Kläger sind also 308,00 € * 40,8 % = 126,66 € zu zahlen, das sind abgerundet 126,50 €. 209 2.6 Ansprüche für Januar und Februar 2003: 210 Nachdem sich der Beklagte von seiner Ehefrau getrennt hat, ist deren Existenzminimum nunmehr mit 730,- € zu bemessen (Ziffer 32 der Hammer Leitlinien). Also steigt der Gesamtbedarf der Berechtigten wie folgt: 211 Unterhalt für den Kläger 308,00 € 212 Unterhalt für K2 220,36 € 213 Unterhalt für T 254,00 € 214 Unterhalt für K 254,00 € 215 Unterhalt Ehefrau 730,00 € 216 1.766,36 € 217 Für Unterhaltszwecke stehen weiterhin nur 640,68 € zur Verfügung (1.460,68 ./. notwendiger Selbstbehalt von 840,00 €). Also kann der jeweilige Mindestbedarf der Berechtigten nur zu jeweils 36,2 % erfüllt werden. Für den Kläger sind also nunmehr 308,00 € * 36,2 % = 111,49 € zu zahlen, das sind aufgerundet 111,50 €. 218 2.7 Ansprüche ab März 2003: 219 2.7.1 220 Ab März 2003 ist der Beklagte so zu behandeln, als sei er an den Ort der Niederlassung seines Arbeitgebers umgezogen. Die tatsächlichen Fahrtkosten sind daher nicht weiter zu berücksichtigen, jedoch rechnet der Senat mit fiktiven Kreditraten 221 von 100,00 DM zur Finanzierung der Kosten für den Umzug, die der Senat auf 4.000,00 DM schätzt. Dann ergibt sich bei Fortschreibung der Zahlen im übrigen nunmehr folgendes Einkommen: 222 durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM 223 anteilige Steuererstattung 24,00 DM 224 3.550,20 DM 225 ./. Umzugskosten 100,00 DM 226 verbleiben 3.450,20 DM 227 in Euro 1.764,06 € 228 2.7.2 Mangelverteilung: 229 Da es bei einem absoluten Mangelfall bleibt, ist weiterhin mit den Mindestbedarfsbeträgen der Berechtigten zu rechnen, jedoch sind nun auch für K2 135 % des Regelbetrag einzusetzen, da nach der Rechtsprechung des BGH der titulierte Betrag keine Rolle spielt, wenn dessen Abänderung möglich ist (BGH FamRZ 1990, S. 1091, 1094). Da K2 am 06.10.2001 12 Jahre alt geworden ist, sind 364,- € einzusetzen. Die Mindestbedarfsbeträge summieren sich nun wie folgt: 230 Unterhalt für den Kläger 308,00 € 231 Unterhalt für K2 364,00 € 232 Unterhalt für T 254,00 € 233 Unterhalt für K 254,00 € 234 Unterhalt Ehefrau 730,00 € 235 1.910,00 € 236 Bei einem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von 924,06 € (1.764,08 € ./. 840,00 €) ergibt sich eine Mangelquote von 48,4 %. Dann sind an den Kläger 308,- € * 48,4 % = 149,07 € zu zahlen. Das sind abgerundet 149,00 €. 237 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.