Beschluss
11 UF 273/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind nur die schuldrechtlich ausgleichsfähigen Anrechte Gegenstand des Verfahrens; öffentlich-rechtliche Rentenanwartschaften bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
• Eine nachträgliche Neubewertung des bereits rechtskräftig erledigten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist nur nach § 10a VAHRG möglich; bloße Berufung auf § 1587g BGB reicht nicht.
• Bei der Bemessung der Betriebszugehörigkeit ist auf die tatsächliche Dauer bis zum Eintritt des Rentenfalls abzustellen; Zeiten nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
• Nachehezeitliche Wertveränderungen sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als sie dem Anrecht bereits latent innewohnten; eine Rückrechnung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen ist nicht ohne weiteres vorzunehmen.
• Die Vorschrift des § 3b I VAHRG schützt den Ausgleichsberechtigten; der Ausgleichspflichtige kann sich nicht gegen die Überführung in den schuldrechtlichen Ausgleich wehren.
Entscheidungsgründe
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich begrenzt auf betriebliche Anwartschaft, keine Neubeurteilung öffentlich-rechtlicher Ausgleichsentscheidung • Beim beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind nur die schuldrechtlich ausgleichsfähigen Anrechte Gegenstand des Verfahrens; öffentlich-rechtliche Rentenanwartschaften bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. • Eine nachträgliche Neubewertung des bereits rechtskräftig erledigten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist nur nach § 10a VAHRG möglich; bloße Berufung auf § 1587g BGB reicht nicht. • Bei der Bemessung der Betriebszugehörigkeit ist auf die tatsächliche Dauer bis zum Eintritt des Rentenfalls abzustellen; Zeiten nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. • Nachehezeitliche Wertveränderungen sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als sie dem Anrecht bereits latent innewohnten; eine Rückrechnung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen ist nicht ohne weiteres vorzunehmen. • Die Vorschrift des § 3b I VAHRG schützt den Ausgleichsberechtigten; der Ausgleichspflichtige kann sich nicht gegen die Überführung in den schuldrechtlichen Ausgleich wehren. Die Parteien hatten 1960 geheiratet und 1984 rechtskräftig geschieden; im Verbundurteil wurde ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei der Antragsgegner bereits Teile seiner gesetzlichen Rentenansprüche übertragen hatte und eine unverfallbare Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber vorbehalten wurde. Der Antragsgegner bezog später wegen Erwerbsunfähigkeit Betriebs- und Rentenleistungen; die Antragstellerin erhielt nachträglich eine Regelaltersrente, zu der auch ihr übertragene Anwartschaften und angerechnete Kindererziehungszeiten beitrugen. Die Antragstellerin beantragte die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Das Amtsgericht setzte eine monatliche Ausgleichsrente des Antragsgegners fest. Dieser beschwerte sich und rügte u.a. fehlende Berücksichtigung von Rentenanpassungen, Unterlassen eines erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs, fehlerhafte Berechnung der Betriebszugehörigkeit und unzutreffende Rückrechnung der Rentenhöhe. • Gegenstand des hier allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die schuldrechtlich ausgleichsfähigen Anrechte, hier die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners; öffentlich-rechtliche Rentenanrechte bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 1587b BGB entsprechend). • Eine Wiederaufrollung oder Neubilanzierung des bereits rechtskräftig durchgeführten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs ist nur auf Antrag nach § 10a VAHRG möglich; ein solcher Antrag wurde nicht gestellt und die materiellen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. • § 3b I VAHRG dient dem Schutz des Ausgleichsberechtigten; der Ausgleichspflichtige kann nicht verlangen, dass sein schuldrechtlich übergehendes Anrecht öffentlich-rechtlich ausgeglichen wird. Daher war der Einwand des Antragsgegners unbeachtlich. • Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587g II BGB i.V.m. § 1587a BGB entsprechend; maßgeblich ist die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Rentenfalls, nicht eine fiktive Fortdauer bis zur versorgungsrechtlichen Altersgrenze. • In der vorgelegten Rentenauskunft war zwar eine Betriebszugehörigkeit bis 13.01.1992 vermerkt, gleichzeitig aber bestanden bereits Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zum 26.12.1990; daraus folgt, dass nach Dezember 1990 keine weiteren relevanten Anwartschaften mehr erworben wurden, sodass das Amtsgericht auf Mai 1969 bis Dezember 1990 abgestellt hat. • Nachehezeitliche Wertänderungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als sie dem Anrecht zum Ende der Ehe bereits latent innewohnten; eine nachträgliche Bereinigung zugunsten des Ausgleichspflichtigen wegen späterer Wertsteigerungen ist nicht begründet, soweit diese auf normaler Gehaltsentwicklung oder beruflichem Aufstieg beruhen. • Die Umrechnung statischer in dynamische Anwartschaften war im schuldrechtlichen Ausgleich nicht mehr erforderlich; die vom Amtsgericht vorgenommene Quotenermittlung (393,69 EUR monatlich : 260 x 174 = 263,47 EUR : 2) ist richtig und führt zur festgesetzten Ausgleichsrente von 131,74 EUR monatlich. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Festsetzung einer monatlichen Ausgleichsrente von 131,74 EUR zu Lasten des Antragsgegners. Die Entscheidung erklärt, dass nur die schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte (hier die betriebliche Anwartschaft) Gegenstand des Verfahrens sind und eine Neubehandlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht ohne Antrag nach § 10a VAHRG erfolgen kann. Weiterhin hielt das Gericht die vom Amtsgericht angenommene Betriebszugehörigkeitsdauer bis zum Eintritt des Rentenfalls sowie die angewandte Berechnungsmethode für zutreffend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt und der Gegenstandswert festgesetzt.