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Urteil

27 U 131/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0506.27U131.02.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO): Die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten. Weitere Gesellschafter sind der Geschäftsführer der Beklagten sowie dessen minderjähriger Sohn. Am Stammkapital halten die Klägerin zu 1) einen Geschäftsanteil von 20 %, der Geschäftsführer der Beklagten 40 % und dessen Sohn 20 %. Die übrigen 20 % stehen der ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern und dem Geschäftsführer der Beklagten zu. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kann sich jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können binnen 4 Wochen durch Klage angefochten werden. Der Geschäftsführer der Beklagten lud die Gesellschafter form- und fristgerecht zu einer Gesellschafterversammlung am Samstag, den 11. Dezember 1999, in den Geschäftsräumen der Beklagten ein. Zu dieser Gesellschafterversammlung erschienen – neben dem Geschäftsführer der Beklagten und dem von diesem eingeladenen Steuerberater der Beklagten – die Klägerin zu 1) in Begleitung ihres Steuerberaters sowie Rechtsanwalt R. mit schriftlicher Vollmacht des Klägers zu 2). Der Geschäftsführer der Beklagten verweigerte dem Steuerberater der Klägerin zu 1) unter Hinweis auf sein Hausrecht den Zutritt zu den Geschäftsräumen der Beklagten, weil es mehrere Jahre vorher zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war. Dies führte zu einer Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Gebäudes, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin zu 1) erteilte ihrem Steuerberater alsdann schriftliche Vollmacht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, die Rechtsanwalt R. dem Geschäftsführer der Beklagten übergab. Dieser berief sich wie zuvor auf sein Hausrecht und lehnte die Teilnahme des Steuerberaters der Klägerin zu 1) an der Gesellschafterversammlung ab. Daraufhin entfernten sich die Klägerin zu 1), ihr Steuerberater und Rechtsanwalt R. Die Gesellschafterversammlung fand anschließend in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten und deren Steuerberater dennoch statt. Die darin vom Geschäftsführer mit 60 % der Stimmen gefassten Beschlüsse, u.a. Feststellung der Jahresabschlüsse 1997 und 1998 sowie Beschlussfassung über die Vergütung der angezeigten Arbeitnehmer-Erfindungen des Geschäftsführers, sind mit der vorliegenden Klage angefochten worden. Die Kläger haben eine Verletzung ihres Teilnahmerechts gerügt und behauptet, die Klägerin zu 1) habe nicht neben ihrem Steuerberater an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollen. Sie haben des weiteren die Ansicht vertreten, der Verfahrensverstoß sei relevant, weil durch ihn das Informations- und Partizipationsinteresse der Kläger berührt worden sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, ein Bevollmächtigter brauche zu einer Gesellschafterversammlung nicht zugelassen zu werden, wenn der Vertretene selbst die Teilnahme beanspruche. Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe selbst die Teilnahme beabsichtigt. Im übrigen sei der Ausschluss des Steuerberaters der Klägerin zu 1) wegen beleidigender Äußerungen zu Recht erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1) bzw. ihr Vertreter an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen habe, sei für die Beschlussfassung nicht kausal gewesen, weil der Geschäftsführer der Beklagten 60 % der Stimmen vertreten habe. Das Landgericht hat die Beschlüsse für unwirksam erklärt. Es hat beide Kläger für anfechtungsbefugt gehalten und eine Verletzung des Teilnahmerechts infolge des Ausschlusses des bevollmächtigten Steuerberaters bejaht. Die Frage, ob die Klägerin ein eigenes Teilnahmerecht trotz Bevollmächtigung ihres Steuerberaters beansprucht habe, hat das Landgericht mit der Begründung offen gelassen, dass die Entscheidung über das Teilnahmerecht allein in der Hand der Gesellschafterversammlung liege, der Geschäftsführer der Beklagten eine Beschlussfassung über die Teilnahmerechte aber verhindert habe. Im übrigen beruhten die gefassten Beschlüsse auch auf der Verletzung des Teilnahmerechts. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht im wesentlichen geltend, dem Kläger zu 2) stehe ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zu, weil er ausschließlich die Verletzung fremder Partizipationsinteressen rüge. Auch die Klägerin zu 1) könne sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung von Informations- und Teilhaberechten berufen. Ein generelles Recht zur Hinzuziehung eines Beistandes bestehe für einen Gesellschafter nicht, de facto entscheide der Versammlungsleiter hierüber vorab und vergewissere sich später nur noch der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Da der Geschäftsführer zugleich 60 % der Stimmen repräsentiert habe, sei seine Entscheidung, den Beistand der Klägerin zu 1) nicht zuzulassen, zugleich eine Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter gewesen. Anlässlich der Übergabe der schriftlichen Vollmacht durch Rechtsanwalt R. sei nicht klargestellt worden, dass die Klägerin zu 1) persönlich nicht an der Versammlung habe teilnehmen wollen. Die Zurückweisung des Vertreters sei außerdem gerechtfertigt gewesen, weil er für die übrigen Gesellschafter unzumutbar gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe diese Entscheidung mit Stimmenmehrheit getroffen, weshalb es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses nicht mehr bedurft habe. Die Eröffnung der Gesellschafterversammlung und eine förmliche Entscheidung über die Zulassung des Vertreters seien zu keiner Zeit verlangt worden und wären ohnehin eine reine Förmlichkeit gewesen. Ferner fehle es an der Kausalität, weil die angefochtenen Beschlüsse auf Grund der Stimmenmehrheit in jedem Falle gefasst worden wären. II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die in der Gesellschafterversammlung vom 11. Dezember 1999 gefassten Beschlüsse sind mit der Klage wirksam angefochten worden, weil das Informationsrecht beider Kläger und das Teilnahmerecht der Klägerin zu 1) verletzt worden sind. Die Klägerin zu 1) war gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dazu berechtigt, zur Gesellschafterversammlung einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter zu entsenden. Dass sie ihren Steuerberater erst im Zuge der Auseinandersetzung über die Gestattung des Zutritts zu den Geschäftsräumen der Beklagten schriftlich bevollmächtigte, ist unschädlich, weil die Entsendung eines Vertreters nach der Satzungsregelung nicht vorher angekündigt werden musste. Es reichte daher aus, dass der erschienene Vertreter sich durch eine Vollmachtsurkunde legitimierte. Die bloße Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumen der Beklagten durch deren Geschäftsführer stellte als solche noch keine die Anfechtung begründende Beeinträchtigung des Teilnahmerechts dar, weil sie in Ausübung des dem Geschäftsführer zustehenden Hausrechts geschah, bevor die Gesellschafterversammlung begonnen hatte. Dieses Hausrecht wurde durch die Absicht, dort eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, grundsätzlich nicht berührt. Fehlerhaft war es aber, in die Gesellschafterversammlung einzutreten, obwohl die Entscheidung über die Zutrittsberechtigung zum Versammlungslokal durch die Ausübung des Hausrechts über die Geschäftsräume faktisch bereits vorweg genommen worden war. Die Gesellschafterversammlung hat das Recht, über die Teilnahme der erschienenen Personen, die Wahl des Versammlungsleiters und eventuelle Ordnungsmaßnahmen zu beschließen (vgl. Scholz-Schmidt, 9. Aufl., § 48 GmbHG, Rdnr. 24, 30, 34, m.w.N.). Ihr steht auch das Hausrecht im Versammlungslokal zu (Scholz-Schmidt, a.a.O., Rdnr. 33). Für die jeweils zu treffende Entscheidung muss aber zunächst der Beginn der Versammlung abgewartet werden. Steht dem Beginn der Gesellschafterversammlung ein in der örtlichen Lage des Versammlungslokals begründetes Hindernis im Wege, das den Eintritt einzelner, ordnungsgemäß legitimierter Personen nicht zulässt, dessen Beseitigung jedoch der unmittelbaren Organkompetenz der Gesellschafter entzogen ist, muss von der Durchführung der Gesellschafterversammlung in diesen Räumen abgesehen werden. Die Versammlung muss dann an einem anderen Ort unter Wahrung der Einladungsfrist vollständig neu abgehalten werden. Erst dann hätte im Wege des Mehrheitsbeschlusses eine Ordnungsmaßnahme wirksam getroffen werden können. Ob dies auch dann gilt, wenn Gründe in der Person eines erschienenen Gesellschafters oder seines Vertreters vorliegen, die aus objektiver Sicht eine unzumutbare Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung befürchten lassen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn derartige Gründe sind hier nicht gegeben. Die von der Beklagten angeführten Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass ein Betreten der Geschäftsräume durch den Steuerberater der Klägerin zu 1) von dem Geschäftsführer der Beklagten aus persönlichen Gründen abgelehnt worden ist, beschränken sich im Kern auf Vorgänge, die etwa fünf Jahre vor der Gesellschafterversammlung stattgefunden haben und damit als abgeschlossen anzusehen sind. Die neuerliche verbale Auseinandersetzung führte für sich gesehen ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit, und zwar auch dann nicht, wenn – wie die Beklagte behauptet – die Worte "du blöder Kerl, fass mich bloß nicht an" gefallen sein sollten. Denn die Meinungsverschiedenheit und die damit einhergehenden Äußerungen wurden durch die strikte Weigerung des Geschäftsführers der Beklagten, dem Steuerberater der Klägerin zu 1) den Zutritt zu gewähren, erst ausgelöst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Erscheinen eines weiteren Beraters aus dem Grunde gerechnet werden musste, weil der Geschäftsführer der Beklagten seinerseits deren Steuerberater, dem ebenfalls kein Teilnahmerecht zustand, zur Gesellschafterversammlung eingeladen hatte, obwohl zwischen diesem und der Klägerin zu 1) beträchtliche Spannungen bestanden. Dass die Klägerin zu 1) ihren Steuerberater hinzuziehen würde, war aus Sicht des Geschäftsführers der Beklagten deshalb zu erwarten, zumal dieser Steuerberater bereits in den Jahren 1994 und 1995 an Gesellschafterversammlungen teilgenommen hatte. Unter diesen Umständen läßt die Reaktion auf die kompromisslose Verweigerung des Zutritts nicht den Rückschluss zu, der Steuerberater der Klägerin sei in der Absicht erschienen, die Gesellschafterversammlung als solche in ihrem Ablauf zu stören. Aus oben Gesagtem folgt weiter, dass auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe neben ihrem Vertreter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollen, aus Rechtsgründen unerheblich ist. Unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalles hatte die Klägerin jedenfalls das Recht, den Versammlungsraum bis zur Klärung der Frage, ob der von ihr entsandte Vertreter zur Teilnahme zugelassen würde, zu betreten. Eine dem entgegenstehende Verweigerung des Zutritts wäre treuwidrig und ihrerseits anfechtungsbegründend gewesen. Der Zutritt zur Gesellschafterversammlung steht dem Gesellschafter neben seinem Vertreter wenigstens bis zur Klärung der Frage zu, ob der von ihm entsandte Vertreter zur Gesellschafterversammlung zugelassen wird oder nicht, wenn begründeter Anlass zu der Befürchtung besteht, dessen Teilnahme werde von anderen Gesellschaftern aus persönlichen Gründen beanstandet. Denn im Konfliktfall steht dem Gesellschafter das Recht zu, die Vollmacht zu widerrufen und damit das Teilnahmerecht wieder an sich zu ziehen ( vgl. Hachenburg-Hüffer, 8. Aufl., § 48 GmbHG, Rdnr. 18; Scholz-Schmidt, a.a.O., Rdnr. 20). Auch der Kläger zu 2) hat aus den im angefochtenen Urteil ausgeführten Gründen ein eigenes Anfechtungsrecht. Der mit der Berufung vorgetragene Einwand der Beklagten, ein Gesellschafter könne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung dann nicht mit Erfolg anfechten, wenn er ausschließlich die Verletzung fremder Partizipationsinteressen rüge und der geltend gemachte Verfahrensverstoß die ihm selbst zustehenden Informations- und Teilhaberechte nicht konkret beeinträchtigt habe, rechtfertigt ein abweichendes Ergebnis nicht, weil jedenfalls das Informationsrecht des Klägers zu 2) unmittelbar betroffen worden ist. Zur Wahrnehmung des Informationsrechts zählt auch die Aussprache mit den anderen Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung. Wird ein Gesellschafter (oder sein Vertreter) von der Teilnahme ausgeschlossen, ist damit in der Regel auch das Informationsrecht der übrigen Gesellschafter betroffen, wenn nicht die Aussprache mit dem ausgeschlossenen Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vernünftigerweise für den Gesellschafterbeschluss hätte Bedeutung gewinnen können (vgl. Lutter Hommelhoff, Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 51). Das Anfechtungsrecht ist schließlich auch im Hinblick auf die Kausalität bzw. Relevanz des Verstoßes für die gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu bejahen. Entscheidend ist hierfür, ob ein objektiv urteilender Gesellschafter nach sachlicher Erörterung des Beschlussgegenstandes und Anhörung seiner Mitgesellschafter die alsbaldige Entscheidung im Sinne der gefassten Beschlüsse gesucht hätte (vgl. OLG Hamm, GmbHR 1998, 138 m.w.N.). Umstände, die diese Annahme im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, lassen sich aus dem Sachverhalt nicht herleiten. Insbesondere ergeben sich aus dem Versammlungsprotokoll vom 11. Dezember 1999 (Bl. 4 ff. d.A.) keinerlei Informationen zu den maßgeblichen Jahresabschlüssen 1997 und 1998, die ohne Aussprache direkt zur Abstimmung gestellt worden sind. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein objektiv urteilender Gesellschafter der Feststellung dieser Jahresabschlüsse ohne weiteres zugestimmt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.