Urteil
35 U 48/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Handelsvertreter kann trotz Einstellung der Tätigkeit nach Kündigung Auskunft über vorvertraglich oder während der Vertragsbindung vermittelte Geschäfte schulden.
• Vereinbarung, Vorschusszahlungen bei Kündigung entfallen zu lassen, ist gegenüber §92 HGB wirksam; sie rechtfertigt nicht eigenmächtige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters.
• Drittunternehmer, der wissentlich und vorsätzlich die vertragswidrige Konkurrenztätigkeit eines Handelsvertreters fördert, kann aus §826 BGB zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet sein.
• Ansprüche wegen unerlaubter Handlung unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen; Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach HGB unterliegen vierjähriger Frist nach §88 HGB.
• Anspruch auf Buchauszug nach §87c HGB besteht auch gegen Handelsvertreter für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich der von seiner Struktur vermittelten Geschäfte.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Schadensfolgen bei vorzeitiger Konkurrenztätigkeit von Handelsvertretern • Handelsvertreter kann trotz Einstellung der Tätigkeit nach Kündigung Auskunft über vorvertraglich oder während der Vertragsbindung vermittelte Geschäfte schulden. • Vereinbarung, Vorschusszahlungen bei Kündigung entfallen zu lassen, ist gegenüber §92 HGB wirksam; sie rechtfertigt nicht eigenmächtige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters. • Drittunternehmer, der wissentlich und vorsätzlich die vertragswidrige Konkurrenztätigkeit eines Handelsvertreters fördert, kann aus §826 BGB zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet sein. • Ansprüche wegen unerlaubter Handlung unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen; Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach HGB unterliegen vierjähriger Frist nach §88 HGB. • Anspruch auf Buchauszug nach §87c HGB besteht auch gegen Handelsvertreter für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich der von seiner Struktur vermittelten Geschäfte. Die Klägerin war als Vertriebsorganisation mit einer Außendienststruktur für mehrere Versicherer tätig. Der Beklagte zu 1) war als Vertriebsdirektor und hauptberuflicher Versicherungsvertreter für die Klägerin angestellt; sein Vertrag sah ein Wettbewerbsverbot vor und regelte Vorschusszahlungen. Nach Kündigungen in der Struktur und der Einstellung von Provisionsvorschüssen durch die Klägerin nahm der Beklagte zu 1) nach Auffassung der Klägerin vor Ablauf seines Vertrags für die Beklagte zu 2) tätig und warb mehrere ihm unterstellte Vertreter ab. Die Klägerin begehrte Feststellung von Schadensersatzansprüchen, umfangreiche Auskünfte über vermittelte Geschäfte und beanstandete die Mitwirkung der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) begehrte widerklagend einen Buchauszug über vermittelte Geschäfte zur Prüfung seiner Provisionsabrechnungen. Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Erteilung des Buchauszugs; im Berufungsverfahren wurden Beweise erhoben. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich; Auskunftsansprüche der Klägerin gegen Beklagten zu 1) und teilweise gegen Beklagte zu 2) sind begründet, weitere Anträge an das Landgericht zurückzuverweisen. • Auskunft gegen Beklagten zu 1): Nach Auffassung des Gerichts hat dieser vor Ablauf des Vertrags für die Beklagte zu 2) gearbeitet und damit gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Vertragsklausel, dass Vorschusszahlungen bei Kündigung entfallen, ist gegenüber §92 HGB wirksam; sie rechtfertigt aber nicht die Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit. Aufgrund der Pflichtverletzung schuldet der Beklagte zu 1) Auskunft über die von ihm bis zum Vertragsende vermittelten Geschäfte, da nur so der Schaden ermittelt werden kann (§242 BGB; §§249,252 BGB geben Ersatzpflicht zivilrechtlich). • Auskunft gegen Beklagte zu 2): Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) Auskunft verlangen, soweit die Beklagte zu 2) die von Beklagten zu 1) oder durch ihn über Dritte vermittelten Verträge erlangt oder gefördert hat. Die rechtliche Grundlage ist §242 BGB in Verbindung mit sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach §826 BGB, da die Beklagte zu 2) der Aufnahme der Tätigkeit in Kenntnis der Vertragsbindung zustimmte und diese unterstützte. Soweit die Klägerin Auskunft über unabhängig und eigenverantwortlich vermittelte Geschäfte der namentlich genannten früheren Vertreter verlangt, fehlt es an Tragung der Darlegungs- und Beweislast; dies blieb nicht bewiesen. • Verjährung und Rechtsfolgen: Die gegen Beklagten zu 2) möglichen Ansprüche aus §823 I BGB oder §1 UWG sind wegen Verjährung nicht durchsetzbar; Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Beklagten zu 1) und aus HGB unterliegen der vierjährigen Frist nach §88 HGB, die durch Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen wurde. • Widerklage des Beklagten zu 1): Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach §87c HGB ist begründet; der Buchauszug erstreckt sich auf die gesamte Vertragslaufzeit (01.12.1996–31.12.1998) und umfasst alle schriftlichen Nachweise über vermittelte Geschäfte, nicht nur die bereits übersandten Provisionsabrechnungen. • Verfahrensrechtlich sind wegen noch offener Stufenklageanträge und eidesstattlicher Versicherungsteile der Streit und die Kostenfragen an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Der Beklagte zu 1) ist zur umfassenden Auskunft zu verurteilen, welche Geschäfte er bis zum rechtlichen Ende des Agenturverhältnisses vermittelt hat; die Beklagte zu 2) ist insoweit zur Auskunft verpflichtet, als sie die vom Beklagten zu 1) oder über Dritte für sie vermittelten Geschäfte kannte oder förderte. Weitergehende Auskunftsbegehren gegen die Beklagte zu 2) über eigenverantwortlich vermittelte Geschäfte namentlich benannter Vertreter sind unbegründet, da dies nicht bewiesen wurde. Die Widerklage des Beklagten zu 1) auf Erteilung eines Buchauszugs wurde stattgegeben; die Klägerin hat den geforderten Buchauszug über die einschlägige Vertragszeit zu erteilen. Die noch offenen Anträge der Stufenklage und auf Abgabe eidesstattlicher Versicherungen sowie die Entscheidung über die Kosten werden an das Landgericht zurückverwiesen. Insgesamt obsiegt die Klägerin in ihren Auskunftsanträgen zum überwiegenden Teil; die Beklagte zu 2) haftet beschränkt wegen Förderung der vertragswidrigen Tätigkeit des Beklagten zu 1). Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.