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Beschluss

3 Ws 306/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in der Hauptverhandlung angeblich angeordneter Haftbefehl muss die ausdrückliche Anordnung der Untersuchungshaft enthalten; die bloße Bezeichnung als Haftbefehl genügt nicht. • Maßnahmen nach § 230 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit Mitwirkung der Schöffen) zu treffen; ein nachträglicher außerhalb der Hauptverhandlung erlassener Haftbefehl durch den Vorsitzenden ist nur ausnahmsweise zulässig. • Fehlt die form- und besetzungsrechtliche Grundlage für einen Haftbefehl nach § 230 StPO, ist dieser aufzuheben; ein Gericht der Beschwerdeinstanz darf den Haftbefehl nicht in eine Anordnung nach den §§ 112 ff. StPO umdeuten, weil die Zuständigkeit des Schöffengerichts gewahrt bleiben muss.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines außerhalb der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls wegen formeller und besetzungsrechtlicher Mängel • Ein in der Hauptverhandlung angeblich angeordneter Haftbefehl muss die ausdrückliche Anordnung der Untersuchungshaft enthalten; die bloße Bezeichnung als Haftbefehl genügt nicht. • Maßnahmen nach § 230 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit Mitwirkung der Schöffen) zu treffen; ein nachträglicher außerhalb der Hauptverhandlung erlassener Haftbefehl durch den Vorsitzenden ist nur ausnahmsweise zulässig. • Fehlt die form- und besetzungsrechtliche Grundlage für einen Haftbefehl nach § 230 StPO, ist dieser aufzuheben; ein Gericht der Beschwerdeinstanz darf den Haftbefehl nicht in eine Anordnung nach den §§ 112 ff. StPO umdeuten, weil die Zuständigkeit des Schöffengerichts gewahrt bleiben muss. Gegen den Angeklagten lief vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer ein Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld und Betrug. Zur angesetzten Hauptverhandlung am 25.04.2002 erschien der Angeklagte nicht; das Protokoll stellte ordnungsgemäße Ladung fest und verzeichnete den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehl. Das Schöffengericht protokollierte, dass ein Haftbefehl gegen die nicht erschienenen Angeklagten ergeht. Später wurde ein unterzeichneter Haftbefehl des Vorsitzenden vom 25.04.2002 in die Akten genommen, der die Untersuchungshaft anordnet. Der Angeklagte legte Beschwerde gegen den Haftbefehl ein; die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab. Das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls. • Rechtliche Einordnung: Der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt eine Entscheidung des in der Hauptverhandlung in der zuständigen Besetzung handelnden Gerichts voraus; nach herrschender Meinung sind die Schöffen in diese Entscheidung einzubeziehen. • Formelle Anforderungen: Für einen wirksamen Haftbefehl gelten die Vorschriften über den Haftbefehl gemäß § 114 Abs. 2 StPO entsprechend, insbesondere ist eine ausdrückliche Anordnung der Untersuchungshaft erforderlich; die bloße Bezeichnung "Haftbefehl" ersetzt diese nicht. • Mangel der Protokollentscheidung: Die im Sitzungsprotokoll enthaltene Entscheidung des Schöffengerichts nennt zwar die Erwirkung eines Haftbefehls, enthält aber keine ausdrückliche Anordnung der Untersuchungshaft und keine Begründung, sodass aus ihr kein wirksamer Haftbefehl hervorgeht. • Unzulässiger nachträglicher Erlass: Der nachträglich vom Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung unterzeichnete Haftbefehl enthält zwar die notwendigen formellen Inhalte, doch war der Vorsitzende ohne Mitwirkung der Schöffen nach herrschender Auffassung nicht befugt, einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO außerhalb der Hauptverhandlung zu erlassen. • Ausnahmetatbestände nicht erfüllt: Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anordnung von Zwangsmaßnahmen in der Hauptverhandlung ausdrücklich für eine spätere Entscheidung vorbehalten worden war oder dass weitere Ermittlungen vor einer Entscheidung erforderlich gewesen wären. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Anordnung in der Hauptverhandlung ist der Haftbefehl aufzuheben; ein erneuter Haftbefehl außerhalb der Hauptverhandlung käme nur auf Grundlage der §§ 112 ff. StPO in Betracht, wobei die Entscheidung über Untersuchungshaft gemäß § 125 Abs. 2 StPO dem Schöffengericht obliegt und das Beschwerdegericht den Haftbefehl nicht in eine solche Anordnung umwandeln darf. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt gemäß entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 25.04.2002 wurde aufgehoben, weil die in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung keine ausdrückliche Anordnung der Untersuchungshaft enthielt und der nachträglich erlassene Haftbefehl vom Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung formell und besetzungsrechtlich nicht zulässig war. Ein wirksamer Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO muss in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit Schöffen) angeordnet werden; die Voraussetzungen für eine spätere außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung lagen nicht vor. Eine erneute Anordnung von Untersuchungshaft kann nur nach den §§ 112 ff. StPO erfolgen und fällt in die Zuständigkeit des Schöffengerichts gemäß § 125 Abs. 2 StPO; das Beschwerdegericht darf den Haftbefehl nicht in eine solche Anordnung umdeuten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.