Beschluss
3 Ss 492/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ist einem Angeklagten ohne Verteidiger nach § 418 Abs. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen.
• Ergibt sich die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung, ist spätestens dann nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen.
• Wird § 418 Abs. 4 StPO unbeachtet gelassen, ist das Urteil nach § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beiordnung nach § 418 Abs.4 StPO führt zur Aufhebung und Rückverweisung • Bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ist einem Angeklagten ohne Verteidiger nach § 418 Abs. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen. • Ergibt sich die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung, ist spätestens dann nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen. • Wird § 418 Abs. 4 StPO unbeachtet gelassen, ist das Urteil nach § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde wegen des Verdachts der unerlaubten Wiedereinreise und des unerlaubten Aufenthalts nach § 8 Abs.2 AuslG festgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte beschleunigtes Verfahren und kündigte Anklage wegen unerlaubter Einreise und Aufenthalts zwischen 1998 und 2003 an. In der Hauptverhandlung ohne beigeordneten Verteidiger wurde der Angeklagte zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein. Das Berufungsgericht prüft, ob die Beiordnung eines Verteidigers nach § 418 Abs.4 StPO erforderlich gewesen wäre und ob die Unterlassung zur Aufhebung des Urteils führt. • Nach § 418 Abs.4 StPO ist einem Angeklagten ohne Verteidiger ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. • Maßgeblich ist, dass eine solche Erwartung bereits vor der Hauptverhandlung bestanden haben kann; zudem gilt, dass, falls sich die Erwartung erst in der Hauptverhandlung ergibt, spätestens dann nach § 418 Abs.4 StPO zu verfahren ist oder das beschleunigte Verfahren abzulehnen ist. • Das Amtsgericht hat die Vorschrift des § 418 Abs.4 StPO unbeachtet gelassen, obwohl sich die Verurteilung zu acht Monaten ergab und damit die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen oder spätestens während der Hauptverhandlung offensichtlich wurden. • Mangels Beachtung dieser Verfahrensregelung verletzte das Gericht die Verfahrensrechte des Angeklagten, weshalb das angefochtene Urteil gemäß § 354 Abs.2 StPO aufzuheben ist und die Sache einer anderen Abteilung des Amtsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu überweisen ist. Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.03.2003 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Der Verurteilung liegt ein Verfahrensmangel zugrunde, weil dem Angeklagten kein Verteidiger nach § 418 Abs.4 StPO bestellt wurde, obwohl eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten war beziehungsweise diese Erwartung spätestens in der Hauptverhandlung erkennbar wurde. Wegen dieses Verstoßes gegen die Pflicht zur Beiordnung ist die Entscheidung nach § 354 Abs.2 StPO aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.