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Urteil

13 U 16/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verdacht auf einen provozierten oder manipulierten Unfall gelten erhöhte Beweisregeln: Der Geschädigte trägt die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls; gelingt ihm dieser Beweis, obliegt der Gegenseite der Nachweis, dass der Geschädigte in die Beschädigung eingewilligt hat. • Häufung von Unfällen mit demselben Fahrzeug und typischer Begleitumstände (Abendzeit, Fahrspurwechsel, Verkauf des Fahrzeugs, wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen, widersprüchliche Angaben) können zusammen die Überzeugung des Gerichts begründen, dass ein Unfall provoziert wurde. • Fehlerfreie Einordnung von Vorschäden und nicht korrespondierenden Schadenspositionen kann zur Feststellung führen, dass Teile der geltend gemachten Reparaturkosten nicht unfallbedingt sind und somit einen Versicherungsbetrug begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei überzeugt provoziertem Unfall wegen Einwilligung/Versicherungsbetrug • Bei Verdacht auf einen provozierten oder manipulierten Unfall gelten erhöhte Beweisregeln: Der Geschädigte trägt die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls; gelingt ihm dieser Beweis, obliegt der Gegenseite der Nachweis, dass der Geschädigte in die Beschädigung eingewilligt hat. • Häufung von Unfällen mit demselben Fahrzeug und typischer Begleitumstände (Abendzeit, Fahrspurwechsel, Verkauf des Fahrzeugs, wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen, widersprüchliche Angaben) können zusammen die Überzeugung des Gerichts begründen, dass ein Unfall provoziert wurde. • Fehlerfreie Einordnung von Vorschäden und nicht korrespondierenden Schadenspositionen kann zur Feststellung führen, dass Teile der geltend gemachten Reparaturkosten nicht unfallbedingt sind und somit einen Versicherungsbetrug begründen. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend, weil sein Fahrzeug beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) beschädigt worden sei. Das beklagte Fahrzeug habe gegen § 7 Abs. 5 S.1 StVO verstoßen. Der Kläger hatte binnen etwa eines halben Jahres mit demselben Pkw acht anerkannte Verkehrsunfälle; der strittige Unfall ereignete sich abends bei Dunkelheit in einem Fahrspurwechsel und wurde vom Kläger später zum Teil fiktiv abgerechnet. Der Kläger verkaufte sein Fahrzeug, obwohl eine Begutachtung noch bedeutsam war, und ließ wiederholt denselben Sachverständigen begutachten. In verschiedenen Verfahren gab es widersprüchliche Angaben zur Fahrerschaft bei früheren Unfällen. Die Beklagten bestritten die unfallbedingte Schadenshöhe und vermuteten einen provozierten Unfall mit Versicherungsbetrug. • Rechtsgrundlagen: §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG; prozessuale Beweisregeln bei Verdacht auf manipulierte Unfälle (durch Rechtsprechung entwickelt). • Beweislast: Der Kläger als Geschädigter muss das Zustandekommen des Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung beweisen. • Widerlegungsanforderung: Gelingt der Kläger der Nachweis des Unfalls, muss die Gegenseite darlegen, dass eine Einwilligung bzw. Provokation vorlag, die den Anspruch ausschließt. • Tatsächliche Indizien: Häufung von sieben früheren Unfällen mit demselben Fahrzeug innerhalb eines halben Jahres, Unfallzeitpunkt bei Dunkelheit und in einer Fahrspurwechsel-Situation, Verkauf des Pkw vor Begutachtung, wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen, widersprüchliche Angaben des Klägers zu Fahrerschaften in anderen Verfahren und nicht mit dem Unfall korrespondierende Schadenspositionen im Gutachten. • Bewertung der Indizien: Das Zusammenwirken der typischen Umstände und der unvereinbaren Schadenspositionen überwiegt entlastende Umstände (Polizeiruf, Bekundung des Beklagten zu 1) eines Fehlers, angegebene Geschwindigkeit und mögliches Bremsen) und führt zur Überzeugung, dass der Unfall provoziert wurde. • Folgerung: Bei Vorliegen eines provozierten Unfalls liegt keine Rechtswidrigkeit der Beschädigung vor, weil der Geschädigte in die Beschädigung eingewilligt hat; damit entfällt der Schadensersatzanspruch. • Verfahrensrechtliches: Zulässigkeit der erstmaligen substantiierten Bestreitung der Schadenshöhe in der Berufungsinstanz, Kostenentscheidung nach § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat den Kläger überzeugt, dass der Unfall provoziert und damit eine Einwilligung in die Beschädigung gegeben war, wodurch die Rechtswidrigkeit entfallen ist und kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG besteht. Entscheidungsrelevant waren die Häufung früherer Unfälle mit demselben Fahrzeug, typische Umstände des streitigen Unfalls, der Verkauf des Fahrzeugs vor Begutachtung, wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen, widersprüchliche Angaben des Klägers und nicht korrespondierende Schadenspositionen, die zusammen den Verdacht eines Versicherungsbetrugs stützen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.