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Beschluss

15 W 258/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach altem Recht erklärte Vaterschaftsanerkennung, die nach Einbringung des DDR-Familiengesetzbuchs statusbegründende Wirkung erhielt, bleibt durch den Einigungsvertrag unberührt. • Eine nach 5 Jahren in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragene Vaterschaftsanerkennung kann Heilungskraft entfalten; die Entscheidung zur Heranziehung dieser Vorschrift kann offen bleiben, wenn keine sachlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen. • Bei Anfechtung eines Teilerbscheins ist die Beschwerdebefugnis des Miterben gegeben, wenn dessen Erbteil bei Obsiegen des Beschwerdeführers erhöht würde. • Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde richtet sich nach § 13a Abs.1 S.2 FGG; der Gegenstandswert nach §§ 131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsanerkennung in DDR-Zeit bleibt wirkungserhaltend; Beschwerde gegen Teilerbschein unbegründet • Eine nach altem Recht erklärte Vaterschaftsanerkennung, die nach Einbringung des DDR-Familiengesetzbuchs statusbegründende Wirkung erhielt, bleibt durch den Einigungsvertrag unberührt. • Eine nach 5 Jahren in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragene Vaterschaftsanerkennung kann Heilungskraft entfalten; die Entscheidung zur Heranziehung dieser Vorschrift kann offen bleiben, wenn keine sachlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen. • Bei Anfechtung eines Teilerbscheins ist die Beschwerdebefugnis des Miterben gegeben, wenn dessen Erbteil bei Obsiegen des Beschwerdeführers erhöht würde. • Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde richtet sich nach § 13a Abs.1 S.2 FGG; der Gegenstandswert nach §§ 131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO. Der Erblasser hatte 1955 eine Vaterschaft für den Beteiligten zu 2) anerkannt; dieser wurde in O/Thüringen geboren. Die Ehefrau des Erblassers und der Beteiligte zu 1) waren ebenfalls Erben nach gesetzlicher Erbfolge. Nach Vorlage eines DNA-Gutachtens wurde ein gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein für die Ehefrau und den Beteiligten zu 1) erteilt. Der Beteiligte zu 2) beantragte später einen Teilerbschein, der ihn als Erben zu 1/4 ausweist; dieser wurde erteilt. Der Beteiligte zu 1) erhob Beschwerde gegen den Teilerbschein mit dem Vorwurf der formellen Mängel der 1955 beurkundeten Vaterschaftsanerkennung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde zurück. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung sowie deren folgen für die Erbanteile. • Zulässigkeit und Beschwerdebefugnis: Die Beschwerde war statthaft und beschwerdebefugt, da im Erfolgsfall der Erbanteil des Beteiligten zu 1) steigen würde (§§ 1924, 1931, 1371 BGB). • Materiell: Das PStG 1937 und die damaligen Vorschriften erlaubten die beurkundete Vaterschaftsanerkennung ohne Amtssiegel und ohne Zustimmung der Mutter; die beurkundete Urkunde von 1955 entspricht den damaligen Formerfordernissen. • Durch das Inkrafttreten des DDR-Familiengesetzbuchs 1966 erhielt eine vormals erklärten Anerkennung die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung; diese statusbegründende Wirkung blieb durch den Einigungsvertrag und Art.234 EGBGB unberührt. • Die Heilungsvorschrift (§ 1598 Abs.2 BGB bzw. frühere §1600f Abs.2 BGB) muss nicht angewandt werden, weil keine sachlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anerkennung bestehen; das Anerkenntnis hat daher statusbegründende Wirkung. • Kosten und Wertfestsetzung: Die Kostenerstattung folgt zwingend aus §13a Abs.1 S.2 FGG; der Gegenstandswert wurde nach §§131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO bemessen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen; der Teilerbschein für den Beteiligten zu 2) ist nicht als unrichtig anzusehen. Das OLG bestätigt, dass die 1955 beurkundete Vaterschaftsanerkennung den damals geltenden Personenstands- und Familienrechtserfordernissen genügte und durch die Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrages bzw. Art.234 EGBGB die statusbegründende Wirkung erhalten blieb. Mangels erheblicher sachlicher Bedenken war keine Heilungsvorschrift erforderlich. Der Beteiligte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde; der Gegenstandswert der Beschwerde wurde auf 26.000,00 Euro festgesetzt.