Beschluss
2 UF 276/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein phasenverschobenes Erwerbsleben allein rechtfertigt nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Ziffer 1 BGB.
• Die Härteklausel des § 1587c BGB ist eine eng auszulegende Ausnahme und bedarf einer Gesamtabwägung aller Umstände.
• Grobe Unbilligkeit kann nur bei besonderen Umständen wie Pflichtverletzungen des Ausgleichsberechtigten oder fehlender Aufbauchance für den jüngeren Ehegatten angenommen werden.
• Bei kleiner rechnerischer Ausgleichssumme und langfristiger Möglichkeit zum Erwerbsaufbau des Ausgleichspflichtigen ist ein Ausschluss nach § 1587c BGB nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Phasenverschobene Ehe allein rechtfertigt nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs • Ein phasenverschobenes Erwerbsleben allein rechtfertigt nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Ziffer 1 BGB. • Die Härteklausel des § 1587c BGB ist eine eng auszulegende Ausnahme und bedarf einer Gesamtabwägung aller Umstände. • Grobe Unbilligkeit kann nur bei besonderen Umständen wie Pflichtverletzungen des Ausgleichsberechtigten oder fehlender Aufbauchance für den jüngeren Ehegatten angenommen werden. • Bei kleiner rechnerischer Ausgleichssumme und langfristiger Möglichkeit zum Erwerbsaufbau des Ausgleichspflichtigen ist ein Ausschluss nach § 1587c BGB nicht gerechtfertigt. Die Parteien lebten während der Ehe phasenverschoben: die Antragstellerin bezog bereits vor Ehebeginn Rente und führte den Haushalt, der Antragsgegner war erwerbstätig und unterstützte Angehörige in Jugoslawien. Die Antragstellerin behauptet, während der Ehe Kosten übernommen und dem Antragsgegner 20.000 DM geliehen zu haben, die nicht zurückgezahlt wurden; dieser Betrag sollte ihrer Altersvorsorge dienen. Das Familiengericht schloss den Versorgungsausgleich nach § 1587c Ziffer 1 BGB wegen angeblicher grober Unbilligkeit aus, weil die Antragstellerin bereits vor der Ehe Rentenansprüche hatte und der Antragsgegner auf seine geringen Anwartschaften angewiesen sei. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und forderte eine Abwägung der Gesamtumstände, nicht nur eine Entscheidung wegen Phasenverschiebung. Der Antragsgegner hielt am Ergebnis des Familiengerichts fest. • Rechtliche Grundlage ist § 1587c BGB; die Härteklausel ist restriktiv auszulegen und erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände. • Allein das Vorliegen einer phasenverschobenen Ehe begründet nicht automatisch grobe Unbilligkeit; zusätzliche Tatsachen müssen vorliegen, etwa Pflichtverletzungen nach §§ 1353, 1356, 1360 BGB oder dass dem jüngeren Ausgleichspflichtigen dadurch die Chance zum Aufbau einer Erwerbsbiographie genommen würde. • Die behauptete Verwendung des Renteneinkommens der Antragstellerin für den gemeinsamen Lebensunterhalt und die Unterstützung der Familie des Antragsgegners ins Ausland begründen keine derartigen besonderen Umstände. • Die Verwendung von 20.000 DM durch den Antragsgegner führt nicht zur Annahme grober Unbilligkeit, ebenso wenig die geringe absolute Höhe der Ausgleichssumme. • Der Antragsgegner ist etwa 36 Jahre alt und hat noch nahezu 30 Jahre zur Verfügung, um eigene Anwartschaften aufzubauen; daher wäre eine Übertragung von 38,77 Euro rechnerisch nicht unangemessen. • Daher ist der Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs.1 und Abs.6 BGB durchzuführen; die Hälfte der Differenz der Anwartschaften (38,77 Euro) ist vom Rentenkonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin zu übertragen. • Kostenentscheidung beruhte auf § 97a ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wird insoweit abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 38,77 Euro (umzurechnen in Entgeltpunkte) vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin vorzunehmen ist. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB kommt nicht in Betracht, weil die phasenverschobene Ehe allein und die genannten Umstände keine grobe Unbilligkeit begründen. Die Übertragung stellt wegen der geringen Höhe der Anwartschaften und der verbleibenden langen Erwerbszeit des Antragsgegners keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.