Urteil
6 U 102/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1006.6U102.03.00
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. März 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. März 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Während die Klägerin am 15.02.2002 gegen 16.00 Uhr auf dem Bahnsteig des Hauptbahnhofes H auf ihren Zug wartete und ein ICE der Beklagten mit planmäßiger Geschwindigkeit von ca. 200 km/h den Bahnhofsbereich durchfuhr, warf sich der 24 Jahre alte vermögenslose L in Selbsttötungsabsicht vor diesen ICE. Sein Körper wurde von dem ICE auf den Bahnsteig geschleudert und traf die Klägerin, die sich hierdurch erhebliche Beinverletzungen zuzog. Das Landgericht hat die auf materiellen Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen, weil der Unfall der Klägerin auf höherer Gewalt beruhe und eine Haftung der Beklagten daher gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ausgeschlossen sei. Mit näheren Ausführungen zur Rechtslage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn der wie zwischen den Parteien außer Streit steht einzig in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG scheitert daran, dass der Unfall der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung außergewöhnlich und unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGH VersR 88, 910 = NZV 88, 100 = DAR 88, 238; OLG Hamm VersR 90, 913). Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass es sich bei Unfällen, die wie der Unfall der Klägerin durch Selbsttötungsaktionen ausgelöst werden, um Ereignisse handelt, die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhütet werden können. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der Unfall vom 15.02.2002 verhindert worden wäre, wenn der ICE z.B. im Bahnhofsbereich deutlich langsamer gefahren wäre oder auf ein vom Bahnsteig weiter entferntes Gleis umgeleitet worden wäre. Zu berücksichtigen ist aber, dass zur Selbsttötung entschlossene Personen, die die Gefahren des Bahnbetriebs in ihre Überlegungen einbeziehen, praktisch nur durch ein lückenloses Schutzsystem an der Realisierung ihres Vorhabens gehindert werden können, und dass folglich auch nachteilige Auswirkungen auf dritte Personen nur durch ein solches Schutzsystem unterbunden werden können. Der Aufwand für solche umfassende Schutzvorkehrungen wäre aber unvertretbar hoch (vgl. dazu Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl. 1999 § 1 Rn. 189 m.w.N.). In der Selbsttötung des 24-jährigen Herrn L, die den Unfall der Klägerin ausgelöst hat, liegt auch ein von außen herbeigeführtes außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Obwohl es in den letzten Jahren zu jeweils etwas mehr als 900 Suizidfällen im Bereich des Streckennetzes der Deutschen Bahn gekommen ist, muss der Vorfall vom 15.02.2002 als außergewöhnlich betrachtet werden. Für das Abgrenzungskriterium der Außergewöhnlichkeit darf nicht allein entscheidend auf die numerische Häufigkeit abgestellt werden (vgl. BGH a.a.O.; Filthaut a.a.O. Rn. 179, 180). Trotz der numerischen Häufigkeit behalten die nach Zeit und Ort nicht genau vorhersehbaren Fälle bewußter Selbsttötung den Charakter von Ereignissen, die als Schicksalsschlag empfunden werden und auf die sich ein Bahnbetriebsunternehmen ebensowenig einrichten kann wie auf ein elementares Naturereignis. Darüber hinaus geht es bei dem Vorfall vom 15.02.2002 um ein Ereignis, das von außen auf den Bahnbetrieb eingewirkt hat. Selbstmordversuche sind typische Einwirkungen von außen, bei denen der Bahnbetrieb nur als Mittel zum Zweck eingeschaltet wird (vgl. OLG Köln r+s 95, 414, 415; NZV 89, 73; OLG Frankfurt VersR 79, 451, 452; OLG Karlsruhe VersR 59, 569, 570). Veranlassung zu einer anderen Sicht besteht nicht deswegen, weil der Selbstmörder zunächst wie andere Bahnkunden auf dem Bahnsteig gestanden hat und die Strecke des ICE unmittelbar an dem Bahnsteig entlanggeführt hat. Denn die Frage, ob es um eine Einwirkung von außen geht, ist nicht rein räumlich zu verstehen, sondern stets vor dem Hintergrund, dass der Begriff der höheren Gewalt ein wertender Begriff ist, der die Risiken ausschließen will, die mit dem Bahnbetrieb nichts zu tun haben und bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem Betrieb der Bahn, sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können (vgl. BGH a.a.O.). Bei dem Risiko, dass jemand gezielt den Bahnbetrieb zu einer Selbsttötung nutzt, geht es aber um ein Risiko, das mit dem eigentlichen Betrieb einer Bahn nichts zu tun hat. Die Berufung war daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 543 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats stimmt überein mit der gefestigten Rechtsprechung mehrere Oberlandesgerichte. Einer Entscheidung des BGH bedarf es hier weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.