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Beschluss

15 W 78/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notariell beurkundeter vorzeitiger Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. ist unwirksam, wenn er vor Vollendung des dem Gesetz zugrundeliegenden Mindestalters (21 Jahre) verlangt wurde. • Eine beurkundete Vereinbarung über vorzeitigen Erbausgleich kann nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte als Erbverzichtsvertrag i.S. der §§ 2346 ff. BGB umgedeutet werden. • Ist ein Erbschein aufgrund einer auf rechtsfehlerhafter Annahme beruhenden Entscheidung erteilt worden, kann die weitere Beschwerde auf Einziehung des Erbscheins gerichtet und entsprechend stattgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vorzeitigen Erbausgleichs nach §1934d BGB a.F.; Kein Umdeuten in Erbverzicht • Ein notariell beurkundeter vorzeitiger Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. ist unwirksam, wenn er vor Vollendung des dem Gesetz zugrundeliegenden Mindestalters (21 Jahre) verlangt wurde. • Eine beurkundete Vereinbarung über vorzeitigen Erbausgleich kann nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte als Erbverzichtsvertrag i.S. der §§ 2346 ff. BGB umgedeutet werden. • Ist ein Erbschein aufgrund einer auf rechtsfehlerhafter Annahme beruhenden Entscheidung erteilt worden, kann die weitere Beschwerde auf Einziehung des Erbscheins gerichtet und entsprechend stattgegeben werden. Der Erblasser war verheiratet; Beteiligte zu 1) ist sein eheliches, Beteiligte zu 2) seine nichteheliche Tochter. Am 2. Juli 1990 schlossen der Vater und die nichteheliche Tochter eine notarielle Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F.; der Vater zahlte 50.000 DM. Nach dem Tod des Vaters beantragte Beteiligte zu 1) einen Erbschein als Alleinerbin, das Amtsgericht gab vorläufig statt. Beteiligte zu 2) legte Beschwerde ein mit dem Vortrag, die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie bei Abschluss noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und wertete den Vertrag als wirksam bzw. als Erbverzicht; daraufhin erließ das Amtsgericht einen Erbschein. Die Beteiligte zu 2) erhob weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht mit dem Ziel, die Entscheidung aufzuheben und den Erbschein einzuziehen. • Anwendbares Recht: Für das Erbrecht nichtehelicher Kinder sind bis 1.4.1998 die früheren Vorschriften anzuwenden; §1934d BGB a.F. sah vor, dass ein nichteheliches Kind den vorzeitigen Erbausgleich nur nach Vollendung des 21. Lebensjahres verlangen konnte. • Die Vorschrift des §1934d BGB a.F. sollte das Minderjährige schützen und wurde bewusst nicht an die Herabsetzung der Volljährigkeit auf 18 Jahre angepasst; deshalb ist ein vor dem 21. Geburtstag erklärtes Verlangen verfrüht und unwirksam. • Die notarielle Urkunde ist nach ihrem Wortlaut eindeutig auf den vorzeitigen Erbausgleich gemäß §1934d BGB a.F. beschränkt; daher fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, sie als Erbverzichtsvertrag im Sinne der §§2346 ff. BGB auszulegen. • Das Landgericht hat die mögliche Erbverzichtsinterpretation nicht ausreichend begründet, sodass dessen Entscheidung wegen Rechtsfehlern und Begründungsmängeln nicht haltbar ist. • Folge: Die Vereinbarung ist unwirksam; daraus folgt, dass die gesetzliche Erbfolge der nichtehelichen Tochter nicht durch den behaupteten vorzeitigen Erbausgleich ausgeschlossen wurde und der auf dieser Grundlage erteilte Erbschein einzuziehen ist; die weitere Beschwerde ist statthaft und begründet. Der Beschluss des Landgerichts und der Vorbescheid des Amtsgerichts werden aufgehoben. Das Amtsgericht ist anzuweisen, den am 19.12.2002 erteilten Erbschein einzuziehen, weil die notarielle Vereinbarung vom 2.7.1990 über einen vorzeitigen Erbausgleich gemäß §1934d BGB a.F. wegen Verfrühung (Erklärungszeitpunkt vor Vollendung des 21. Lebensjahres) unwirksam ist und die Vereinbarung sich nicht ohne weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte in einen wirksamen Erbverzichtsvertrag umdeuten lässt. Die weitere Beschwerde der nichtehelichen Tochter war daher begründet; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen erfolgt nicht. Der Geschäftswert wird auf 125.000 EUR festgesetzt.