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Urteil

27 U 81/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aussonderungsrecht des Kommittenten nach § 47 InsO kommt nicht in Betracht, wenn die analoge Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB nicht zulässig ist. • § 392 Abs. 2 HGB ist eine Ausnahmevorschrift; eine analoge Erstreckung auf den eingezogenen Erlös ist nicht geboten und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgenommen worden. • Selbst bei grundsätzlich zulässiger Analogie scheitert ein Aussonderungsrecht, wenn der Erlös im Vermögen des Kommissionärs nicht mehr gegenständlich oder mengenmäßig unterscheidbar ist. • Ein auf das Geschäftskonto eingezahlter Erlös, der durch Kontokorrent oder Schuldtilgung nicht unterscheidbar geworden ist, kann nicht ausgegliedert werden.
Entscheidungsgründe
Kein Aussonderungsrecht des Kommittenten für eingezogenen Verkaufserlös • Ein Aussonderungsrecht des Kommittenten nach § 47 InsO kommt nicht in Betracht, wenn die analoge Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB nicht zulässig ist. • § 392 Abs. 2 HGB ist eine Ausnahmevorschrift; eine analoge Erstreckung auf den eingezogenen Erlös ist nicht geboten und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgenommen worden. • Selbst bei grundsätzlich zulässiger Analogie scheitert ein Aussonderungsrecht, wenn der Erlös im Vermögen des Kommissionärs nicht mehr gegenständlich oder mengenmäßig unterscheidbar ist. • Ein auf das Geschäftskonto eingezahlter Erlös, der durch Kontokorrent oder Schuldtilgung nicht unterscheidbar geworden ist, kann nicht ausgegliedert werden. Der Kläger gab seinen Mercedes SLK zur Kommission an eine Händlerin, die das Fahrzeug an eine Käuferin verkaufte und einen Kaufpreis vereinnahmte. Erst nach Eingang des Kaufpreises wurde über das Vermögen der Händlerin das Insolvenzverfahren eröffnet; die Beklagte ist Insolvenzverwalterin. Der Kläger verlangt von der Insolvenzverwalterin Auszahlung des vereinnahmten Kaufpreises abzüglich 10% Provision und beruft sich auf ein Aussonderungsrecht analog § 392 Abs. 2 HGB bzw. § 47 InsO. Die Beklagte hält den Kläger lediglich für Insolvenzgläubiger und verweigert die Auskehrung. Im Verfahren streiten die Parteien außerdem über die genaue Höhe des erzielten Erlöses und die Verwendung des Betrags auf Konten der Schuldnerin. • Prüfung der analogen Anwendung von § 392 Abs. 2 HGB: Das Gericht führt aus, § 392 Abs. 2 HGB sei eine Ausnahmevorschrift, und das Schweigen des Gesetzgebers zur Erstreckung auf eingezogene Erlöse sei nicht planwidrig; der Gesetzgeber habe 1998 bewusst keine Ausdehnung vorgenommen. • Historische und systematische Erwägungen sprechen dagegen, die Vorschrift auf den eingezogenen Erlös zu erstrecken; der Schutz des Kommittenten kann durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. Zahlung an den Kommittenten, Verkauf im fremden Namen, Abtretung) sichergestellt werden. • Selbst wenn eine analoge Anwendung grundsätzlich zugelassen würde, fehlt hier die notwendige Unterscheidbarkeit des Erlöses im Vermögen der Schuldnerin nach § 47 InsO; Aussonderung setzt gegenständliche oder zumindest mengenmäßige Unterscheidbarkeit voraus. • Der auf das Geschäftskonto eingezahlte Erlös wurde in das Kontokorrent eingestellt und das Konto stand im Soll; durch Vermischung und Schuldtilgung ist der Erlös nicht mehr als solcher vorhanden, sodass eine Aussonderung ausscheidet. • Eine Annahme eines bevorrechtigten Masseanspruchs in Höhe des Erlöses wäre rechtlich nicht tragbar; es läge keine Surrogation im Sinne der Aussonderung vor. • Kosten- und Vollstreckungsregelung: Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs.1, 709 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat kein Aussonderungsrecht an dem eingezogenen Kaufpreis. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung, dass eine analoge Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB auf den vereinnahmten Erlös nicht in Betracht kommt und selbst bei möglicher Analogie die notwendige Unterscheidbarkeit des Erlöses im Vermögen der Schuldnerin fehlt. Da der Betrag auf dem Geschäftskonto verbucht und das Konto im Soll geführt war, ist der Erlös nicht mehr mengenmäßig oder gegenständlich zuzuordnen; eine Aussonderung scheidet damit rechtlich aus. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung zu 120 % abwenden kann.