Beschluss
1 Ws 97/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufiger Bewertung der Ermittlungsakte kann die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage verpflichtet werden, wenn hinreichender Tatverdacht für fahrlässige Tötung besteht.
• Eine versehentliche Annaht des Dünndarms an das Peritoneum kann ein Indiz für eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung sein, sofern Schutzmaßnahmen (Longuette) nicht in der gebotenen Weise wirksam waren.
• Für die objektive Zurechnung des Todes genügt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten der Tod verhindert worden wäre.
• Im Klageerzwingungsverfahren sind medizinische Begutachtungen kritisch zu würdigen; pauschale Hinweise auf die statistische Häufigkeit von Komplikationen ersetzen keine Einzelfallprüfung.
Entscheidungsgründe
Anordnung der Klageerhebung wegen fahrlässiger Tötung nach Annaht des Dünndarms • Bei vorläufiger Bewertung der Ermittlungsakte kann die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage verpflichtet werden, wenn hinreichender Tatverdacht für fahrlässige Tötung besteht. • Eine versehentliche Annaht des Dünndarms an das Peritoneum kann ein Indiz für eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung sein, sofern Schutzmaßnahmen (Longuette) nicht in der gebotenen Weise wirksam waren. • Für die objektive Zurechnung des Todes genügt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten der Tod verhindert worden wäre. • Im Klageerzwingungsverfahren sind medizinische Begutachtungen kritisch zu würdigen; pauschale Hinweise auf die statistische Häufigkeit von Komplikationen ersetzen keine Einzelfallprüfung. Die Ehefrau des Antragstellers (H) unterzog sich am 22.10.1996 einer vaginalen Hysterektomie in den Städtischen Kliniken E, die der Beschuldigte Prof. Dr. T am 23.10.1996 durchführte. Im Verlauf der Operation kam es zu einer unbeachteten Annaht einer Dünndarmschlinge am Bauchfell. In der Folge entwickelte H eine Peritonitis mit mehrmaligen Revisionsoperationen, septischer Allgemeininfektion und schließlich Leberblutungen; sie verstarb am 28.11.1996. Die Staatsanwaltschaft Dortmund stellte das Verfahren mehrfach ein; nach erneuter Prüfung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Gutachten von Fachärzten ergaben, dass eine Annaht vorlag und Schutzmaßnahmen wie die Longuette zwar genannt, aber im konkreten Ablauf die Erklärung fehlte, wie trotz Longuette die Annaht entstehen konnte. Das OLG prüfte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO. • Zulässigkeit: Der Klageerzwingungsantrag enthält eine verständliche und vollständige Sachdarstellung und erfüllt die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 S.1 StPO. • Begründetheit – Sorgfaltspflichtverletzung: Es besteht hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Operateur sorgfaltswidrig handelte. Die Annaht des Dünndarms an das Peritoneum ist ein Indiz für einen Behandlungsfehler, zumal die Longuette offenbar nicht mit der gebotenen Sorgfalt eingelegt oder gewirkt hat. • Kritik an Gutachten: Das entlastende Gutachten des medizinischen Sachverständigen bleibt hinsichtlich des konkreten Nahtvorgangs und der Frage, wie trotz Longuette die Annaht zustande kam, substantiiert begründet schuldig und vermag den Verdacht nicht zu beseitigen. • Objektive Zurechnung des Erfolgs: Nach vorläufiger Bewertung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ohne die Annaht und die daraus folgende Peritonitis der Tod der Patientin nicht eingetreten wäre, sodass der Kausal- und Zurechnungszusammenhang gegeben ist. • Rechtsfolgen: Bei Bestehen des hinreichenden Tatverdachts ist gemäß § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen; die Durchführung obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft. • Maßstab: Für die Beurteilung der ärztlichen Handlung sind die zum Tatzeitpunkt geltenden medizinischen Standards und die Verantwortung des Operateurs bei Nadelführung maßgeblich. • Grenzen statistischer Argumente: Allgemeine Angaben zur Häufigkeit von Darmverletzungen bei vaginalen Hysterektomien können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen und rechtfertigen nicht per se die Einstellung des Verfahrens. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet; das Oberlandesgericht ordnet die Erhebung der öffentlichen Klage gegen Prof. Dr. T wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) an. Begründet wurde dies damit, dass hinreichender Tatverdacht für eine sorgfaltswidrige Annaht des Dünndarms besteht und der Tod der Patientin hierdurch objektiv zurechenbar ist. Entlastende Gutachten beseitigen den Verdacht nicht, weil sie den konkreten Nahtvorgang und das Zustandekommen der Annaht trotz Longuette nicht überzeugend darlegen. Die Staatsanwaltschaft Dortmund wird angewiesen, die Anklage zu erheben und das Hauptverfahren zu betreiben; es wird erwartet, dass die strafrechtliche Prüfung der Behandlungsfehlerfrage im Hauptverfahren weiter vertieft wird.