Beschluss
1 VAs 50/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2003:1222.1VAS50.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Verfahrens werden bei einem Gegenstandswert von 2.500,- dem Betroffenen auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt C eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Betruges für die Staatsanwaltschaft Darmstadt, anschließend sind noch 446 Tage aus einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten zu verbüßen, so dass das Gesamtstrafenende auf den 19. Juli 2007 notiert ist. 2/3 der Strafen werden am 28. August 2004 verbüßt sein. 3 Der Betroffene erstrebt seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, da er nach seiner Haftentlassung einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin, Frau C3, in S begründen will. Darüber hinaus ist die Tochter des Antragstellers aus einer früheren Beziehung in der Nachbargemeinde N wohnhaft. 4 Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte bereits unter dem 16. September 2002 eine Übernahme des Verurteilten abgelehnt. Auf den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß 5 §§ 23 ff. EGGVG hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2003 den Bescheid des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2002 aufgehoben und das Justizministerium angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Überlegung, eine Förderung des Gefangenen im Hinblick auf seine Eingliederung sei schon deswegen nicht erforderlich, weil er mit seiner Einlassung erst in einigen Jahren rechnen könne, fehlerhaft sei. 6 Mit Schreiben vom 19. August 2003 hat der Betroffene beantragt, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, seinen Antrag auf Verlegung 7 nach Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Auffassung des Senats neu zu bescheiden. Trotz des Senatsbeschlusses vom 11. Februar 2003 habe das Justizministerium ihn bis zum Tage der Antragstellung nicht neu beschieden. 8 Mit Bescheid vom 13. August 2003, dem Betroffenen zugestellt am 27. August 2003, hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erneut den Antrag auf Verlegung in eine Vollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt: 9 "Eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen käme nur dann in Betracht, wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erschiene. Es müssten ausnahmsweise im Einzelfall besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontakts zu Ihren Angehörigen vorliegen. 10 In der mir vorliegenden Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 26. Mai 2003 wird Ihre Verlegung zwar für sinnvoll erachtet; besondere Umstände, die eine solche Maßnahme zur Resozialisierung unerlässlich erscheinen ließen, sind jedoch nicht ersichtlich. 11 Sie unterhalten gegenwärtig regelmäßigen Besuchsverkehr zu Ihrer Lebensgefährtin, Frau C3. In der Justizvollzugsanstalt C nehmen Sie, neben den Regelbesuchen, auch die Möglichkeit zu Langzeit- und Familienbesuchen in Anspruch. Darüber hinaus besteht für Sie die Möglichkeit, zu den im hiesigen Geschäftsbereich wohnhaften Angehörigen einen erleichterten Kontakt durch gelegentliche Besuchsüberstellungen in eine günstig gelegene Justizvollzugsanstalt meines Geschäftsbereichs zu pflegen." 12 Der Betroffene hat daraufhin seinen ursprünglichen Vornahmeantrag als Verpflichtungsantrag weiterverfolgt. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Entschließung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen widerspreche dem Resozialisierungsprinzip sowie dem Eingliederungsgrundsatz. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23 ff. EGGVG zwar zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. 14 Wie der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist einem betroffenen Gefangenen der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde oder die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen verweigern (vgl. Senatsbschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -). Da der Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen dem Betroffenen auch erst nach Stellung des Vornahmeantrages zugestellt worden ist, der Vornahmeantrag also ursprünglich zulässig war, kann der Antragsteller sein Begehren im Wege des Verpflichtungsantrags weiterverfolgen. 15 Der Antrag ist indes unbegründet. 16 Die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes erfolgt unter vergleichbaren Kriterien, wie sie auch aus § 8 StrVollzG ersichtlich sind. Daraus folgt, dass auch hier dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrund- 17 satz erhebliches Gewicht beizumessen ist. Dem betroffenen Gefangenen, der keinen Rechtsanspruch auf Verlegung hat, steht dabei nur ein Recht auf fehlerfreien Ermes- 18 sengebrauch zu, d.h. die beteiligten Behörden müssen alle in Betracht kommenden sachlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, den insoweit bedeut- 19 samen Sachverhalt von Amts wegen erforschen und die dabei angestellten Erwä- 20 gungen in der getroffenen Entschließung darlegen. Dem Senat ist es dabei jedoch 21 - auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG - verwehrt, eigenes Ermessen auszu- 22 üben; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die beteiligten Behörden. 23 Die Weigerung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, den Betroffenen zum weiteren Vollzug der Strafe in eine landeseigene Vollzugsanstalt aufzunehmen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 ausgeführt hat, kommt eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen nur dann in Betracht, 24 wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint. Es müssen ausnahmsweise im Einzelfall besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontaktes zu den 25 Angehörigen vorliegen, um einen Verlegungsantrag ausreichend zu begründen 26 (OLG Rostock NStZ 1997, 381; OLG Koblenz, ZfStrVo SH 1978, 87; OLG Hamm ZfStrVo 1988, 310). Wie sich aus dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt C ergibt, findet auch in der Justizvollzugsanstalt C ein regelmäßiger Besuchsverkehr zu der Lebensgefährtin statt. Der Betroffene nimmt neben den Regelbesuchen auch die Möglichkeit zu Langzeit- und Familienbesuchen in Anspruch. Demgemäß würde eine Verlegung in den Vollzug des Landes Nordrhein-Westfalen letztlich nur der Besuchserleichterung dienen. Unter diesen Umständen sind aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StrVollzG nicht erfüllt (OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 1987 - 1 Vollz (Ws) 219/87 -; Beschluss vom 27 4. März 1999 - 1 Vollz (Ws) 238/98 -). Danach rechtfertigen Erschwernisse bei der Abwicklung des Besuchsverkehrs, insbesondere eine weite Anreise der Ange- 28 hörigen, die Verlegung eines Gefangenen in Abweichung vom Vollstreckungsplan nicht. Diese müssen die Besucher zur Durchführung eines geordneten Vollzuges im Sinne einer Differenzierung des Vollzuges nach § 141 StrVollzG hinnehmen. Be- 29 sondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontaktes zu 30 den Angehörigen, insbesondere der Lebensgefährtin, sind nicht geltend gemacht worden. 31 Andere Umstände, die eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen zur Resozialisierung unerlässlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Es besteht weder die Notwendigkeit, Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zu betreiben - der Strafgefangene ist Rentner - noch für seine Unterkunft zu sorgen, da der Betroffene wiederholt bekundet hat, nach der Entlassung Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin nehmen zu wollen. 32 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.