Urteil
5 U 101/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine notarielle Vollmacht kann wirksam die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen umfassen.
• Die persönliche Haftungsübernahme ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis, aus dem nach § 794 Abs.1 S.1 Nr.5 ZPO vollstreckt werden kann.
• Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede; bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche können durch Grundschuld und persönliche Haftung gesichert sein.
• Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB ist bei typischer Immobilienfinanzierung regelmäßig ausgeschlossen.
• Eine Bank haftet nur in Ausnahmefällen wegen culpa in contrahendo; allgemeine Hinweispflichten über Finanzierungsalternativen oder Beleihungswerte bestehen nicht ohne konkrete besondere Umstände.
Entscheidungsgründe
Wirksame Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung trotz Widerruf des Darlehensvertrags • Eine notarielle Vollmacht kann wirksam die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen umfassen. • Die persönliche Haftungsübernahme ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis, aus dem nach § 794 Abs.1 S.1 Nr.5 ZPO vollstreckt werden kann. • Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede; bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche können durch Grundschuld und persönliche Haftung gesichert sein. • Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB ist bei typischer Immobilienfinanzierung regelmäßig ausgeschlossen. • Eine Bank haftet nur in Ausnahmefällen wegen culpa in contrahendo; allgemeine Hinweispflichten über Finanzierungsalternativen oder Beleihungswerte bestehen nicht ohne konkrete besondere Umstände. Die Kläger hatten eine Eigentumswohnung finanziert und zu Sicherung eine Grundschuld sowie in der notariellen Urkunde eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung erklärt. Sie widerriefen später den Darlehensvertrag und machten geltend, die persönliche Haftungsübernahme sei nicht von der Vollmacht gedeckt, die Vollmachtspassage unverständlich und die gesamten Verträge seien durch Haustürgeschäfts- und Verbraucherschutzregeln oder § 242 BGB anfechtbar. Weiter rügten die Kläger mangelnde Aufklärung und schuldhaftes Verhalten der Beklagten bei Vertragsschluss; sie forderten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der persönlichen Haftung. Die Beklagte begehrte die Zurückweisung der Berufung und hielt die Zwangsvollstreckung für zulässig. Das Oberlandesgericht bestätigte die Wirksamkeit des Titels und lehnte die Einwendungen ab. • Die Vollmacht in der notariellen Urkunde bezog sich ausdrücklich auf das gesamte Vermögen; damit war die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch die Vollmacht gedeckt. • Die persönliche Haftungsübernahme stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, das der Vollstreckbarkeit nach § 794 Abs.1 S.1 Nr.5 ZPO unterliegt; Einreden aus dem Sicherungsvertrag bleiben zwar möglich, verhindern aber die Vollstreckung nicht. • Selbst bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte wären die Rückzahlungsansprüche der Beklagten bereicherungsrechtlicher Natur und durch die Grundschuld sowie die persönliche Haftungsübernahme erfasst (§ 3 Abs.1 HWiG a.F. relevant für Rückgewähransprüche). • Der Schutz des § 9 VerbrKrG a.F. bzw. ein analoger Durchgriff kommt bei Realkredit-/Grundpfandgesicherten Krediten nicht zur Anwendung; die europäische Haustürgeschäfterichtlinie ändert daran nichts, weil Art.7 die Folgen dem nationalen Recht überlässt. • Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB ist bei typischen Immobilienfinanzierungen regelmäßig ausgeschlossen; es fehlt an der erforderlichen wirtschaftlichen Einheit und an Anhaltspunkten, dass die Bank über reine Kreditvergabe hinaus als Partner des Kaufgeschäfts aufgetreten ist. • Die Kläger haben keinen ausreichend substantierten Anspruch aus culpa in contrahendo dargestellt: allgemeine Hinweise zu Finanzierungsalternativen, Beleihungswert oder Innenprovisionen begründen keine allgemeine Aufklärungspflicht der Bank ohne konkrete besondere Umstände. • Mangels schlüssigem, substantiiertem Vortrag zu behaupteten Nachteilen und Mehrkosten bleiben Schadensersatz- und Abwehrbehauptungen der Kläger ohne Erfolg. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ist zulässig, weil die Vollmacht die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen umfasst und diese persönliche Haftung ein abstraktes Schuldanerkenntnis bildet, das vollstreckbar ist. Ein Widerruf des Darlehensvertrags verhindert die Vollstreckung nicht, da die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche der Beklagten durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme gesichert sind. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB kommt im typischen Fall der Immobilienfinanzierung nicht in Betracht. Ansprüche aus culpa in contrahendo sind nicht schlüssig dargelegt, da keine besonderen Umstände vorliegen, die zu weitergehenden Aufklärungspflichten der Bank geführt hätten. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.