Beschluss
15 VA 4/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschränkung oder der Entzug von Akteneinsicht in Familiensachen durch eine Justizverwaltungsbehörde ist unzulässig; darüber entscheidet das zur Sachentscheidung berufene Gericht.
• Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht in Familiensachen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.
• Schranken des Akteneinsichtsrechts wegen Rechtsmissbrauchs sind zulässig, ihre Anordnung und Ausgestaltung ist jedoch Gegenstand richterlicher Entscheidung, nicht bloß verwaltungsbehördlichen Handelns.
• Ein Verfahren nach § 23 EGGVG ist zur Überprüfung von Maßnahmen der Justizverwaltung zulässig; die materiell-rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit bleibt jedoch davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Nur das sachentscheidende Gericht kann Akteneinsicht in Familiensachen einschränken • Die Beschränkung oder der Entzug von Akteneinsicht in Familiensachen durch eine Justizverwaltungsbehörde ist unzulässig; darüber entscheidet das zur Sachentscheidung berufene Gericht. • Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht in Familiensachen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. • Schranken des Akteneinsichtsrechts wegen Rechtsmissbrauchs sind zulässig, ihre Anordnung und Ausgestaltung ist jedoch Gegenstand richterlicher Entscheidung, nicht bloß verwaltungsbehördlichen Handelns. • Ein Verfahren nach § 23 EGGVG ist zur Überprüfung von Maßnahmen der Justizverwaltung zulässig; die materiell-rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit bleibt jedoch davon unberührt. Der Beteiligte zu 1) ist Verfahrensbeteiligter in mehreren familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Essen. Am 29.04.2003 wollte er Akteneinsicht nehmen; die Geschäftsstellenbeamtin fühlte sich durch seine häufigen Einsichten belastet und holte den Beteiligten zu 2) zur Unterstützung. Dieser nahm dem Beteiligten zu 1) übergebenen Akten ab, verbot ihm die weitere Einsicht und verwies ihn des Gebäudes mit der Begründung rechtsmissbräuchlicher Häufung von Einsichtnahmen. Der Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs; das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsweg an das Oberlandesgericht. Im Laufe des Verfahrens verblieb nur noch der Feststellungsantrag, dass die Unterbindung der Akteneinsicht am 29.04.2003 rechtswidrig gewesen sei. • Zuständigkeit: Die Rechtswegverweisung des Verwaltungsgerichts begründet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG zur Überprüfung der am 29.04.2003 getroffenen Maßnahme. • Verfahrensfähigkeit: Der Beteiligte zu 1) ist solange als verfahrensfähig zu behandeln, bis seine mangelnde Verfahrensgeschäftsfähigkeit rechtskräftig festgestellt ist; deshalb steht ihm das Akteneinsichtsrecht zu, um seine Rechte in den Familienverfahren wahrzunehmen. • Rechtsgrundsatz Akteneinsicht: In Familiensachen (§ 621a ZPO i.V.m. § 34 Abs.1 FGG) bedarf die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich keiner gesonderten Glaubhaftmachung bei Verfahrensbeteiligten; das Akteneinsichtsrecht folgt aus Art. 103 Abs.1 GG als Teil des rechtlichen Gehörs. • Zuständigkeit für Einschränkungen: Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts wegen Rechtsmissbrauchs sind möglich, jedoch fällt die Entscheidung hierüber in den Bereich der Rechtsprechung; sie ist vom zur Sachentscheidung berufenen Richter zu treffen und nicht durch die Justizverwaltung. • Konsequenz: Die Maßnahme des Beteiligten zu 2), dem Beteiligten zu 1) die Akten zu entziehen und die Einsicht zu untersagen, war eine von der Justizverwaltung getroffene Einschränkung, die nicht die notwendige richterliche Entscheidung ersetzte; daher fehlte die Befugnis hierfür. Der Antrag des Beteiligten zu 1) war begründet: Es wurde festgestellt, dass die Unterbindung der Akteneinsicht am 29.04.2003 durch den Beteiligten zu 2) rechtswidrig war. Dem Beteiligten zu 1) wurde Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Feststellungsantrag bewilligt; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 Euro festgesetzt. Begründend bleibt, dass über den Umfang und die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts in Familiensachen allein das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu entscheiden hat; eine von der Geschäftsstellenleitung oder sonstigen Justizverwaltungsorganen vorgenommene nachträgliche Verwehrung war daher unzulässig.