OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 193/03

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0126.3U193.03.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der am 13.07.1987 geborene Kläger erkrankte im April 1990 an Leukämie. Die Erkrankung wurde während eines Urlaubsaufenthaltes in Antalya/Türkei festgestellt. In der Zeit vom 16.04.1990 bis zum 01.10.1990 wurde der Kläger deswegen in den Krankenanstalten M, C, deren Träger die Beklagte ist, unterbrochen von kurzen ambulanten Phasen, stationär behandelt. Im Zuge der Behandlung wurde dem Kläger Blut übertragen. Am 16.04.1990 erhielt er 250 ml (Spendernummer ###), am 17.04.1990 250 ml (Spendernummer ###), am 21.05.1990 300 ml (Spendernummer ###) und 500 ml (Spendernummer ###) sowie am 02.07.1990 250 ml Erythrozyten-Konzentrat (Spendernummer ####). Am 07.01. und am 13.07.1999 wurde bei Laboruntersuchungen eine Hepatitis-C-Infektion (HCV) des Klägers festgestellt. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens von 153.387,56 Euro (= 300.000,-- DM) und Feststellung der Verpflichtung jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß die HCV-Infektion auf die Blutübertragungen im Krankenhaus der Beklagten zurückzuführen sei. Ein weiterer Übertragungsweg sei auszuschließen. Die Beklagte hat behauptet, daß das gebotene Spenderscreening durchgeführt worden sei. Alle nachuntersuchten Spender, bis auf einen, hätten ausnahmslos ein negatives Ergebnis gehabt. Nur ein Spender (des Blut-Konzentrats Nr. ###) habe zunächst nicht überprüft werden können. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Partei-vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, daß die Spenderauswahl dem damaligen Standard entsprochen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt, die landgerichtliche Entscheidung zu dem Aktenzeichen 4 O 2/02 vom 18.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 153.387,56 Euro wegen der im Rahmen der Behandlung im Jahre 1990 bei der Beklagten (Diagnose: akute lymphoblastische Leukämie und schwere Anämie) erfolgten HCV-Infektion zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der aus der vorerwähnten behandlungsbedingten HCV-Infektion in Zukunft entsteht. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Urteil. Die Beklagte behauptet, daß sie auch den Spender mit der Konservennummer ### ausfindig habe machen können. Wegen einer Schreibbesonderheit des Namens seien zunächst alle Nachforschungsversuche fehl geschlagen. Die Blutuntersuchung dieses Spenders habe unauffällige Werte und insbesondere einen HCV-Ausschluß ergeben. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Vater des Klägers angehört und zur Identität des Spenders Nr. ### die Zeugin Dr. T uneidlich als Zeugin vernommen sowie den Sachverständigen Dr. I sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 26. Januar 2004 verwiesen. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847 a. F., 823, 831, 30, 31 BGB oder – soweit der materielle Anspruch betroffen ist – aus einer Sorgfaltspflichtverletzung des Behandlungsvertrages. Fehler der für die Beklagte tätigen Ärzte oder Fehler sonstiger Bediensteter bei der Behandlung des Klä-gers lassen sich nicht feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, daß der Kläger fehlerhaft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachveständigen Dr. I, der sein Gutachten überzeugend dargelegt hat, zu eigen. Danach bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß das Spenderscreening hier nicht regelrecht durchgeführt worden ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren dem damaligen Standard entsprochen habe. Es konnte auch ausgeschlossen werden, daß der Kläger in der Zeit vom 16.04. bis zum 01.10.1990 durch eine Blutübertragung im Krankenhaus der Beklagten infiziert worden ist. Der Kläger hat insgesamt 5 Blutübertragungen erhalten. Davon konnten zunächst 4 Blutspender zurückverfolgt und festgestellt werden, daß diese nicht mit dem HCV-Virus infiziert oder bei ihnen Anti-HCV-Antikörper festgestellt worden sind. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger auch nicht durch den zunächst nicht identifizierten Spender mit der Nummer ### infiziert worden ist. Aufgrund des Befundberichts vom 25./28.11.2003, der im Senatstermin überreicht worden ist, steht fest, daß sowohl die HCV-Untersuchung als auch die HCV-Antikörperuntersuchung negativ gewesen ist. Daß es sich bei diesem Patienten um den damaligen Spender mit der Nummer 823 handelt, hat die Zeugin Dr. T glaubhaft bestätigt. Sie hat das Rückverfolgungsverfahren überzeugend dargelegt und nachvollziehbar erklärt, daß und wie die Kontaktaufnahme zu diesem damaligen Spender erfolgt ist. Allein aus der Kontaktaufnahme mit dem medizinischen System, das nach heutiger Auffassung, so der Sachverständige, ein Risikofaktor für die HCV-Infizierung darstellt, kann nicht abgeleitet oder im Wege des Anscheinsbeweis angenommen werden (vgl. hierzu Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 496 m. w. N.), daß der Kläger sich während des Aufenthalts im Jahre 1990 in der Klinik der Beklagten infiziert hat. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Sachverständige die Rate der sogenannten sporadischen Infektionen, deren Ursache also nicht geklärt ist, mit 30 bis 70 % angegeben hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil be schwert den Kläger mit mehr als 20.000,-- Euro.