Schlussurteil
27 U 153/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0205.27U153.02.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.