Beschluss
1 UF 220/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versorgungsausgleich ist nach §1587 BGB durchzuführen, sobald die erforderlichen Auskünfte vorliegen.
• Bei dynamischen betrieblichen Anwartschaften ist keine zusätzliche Umrechnung vorzunehmen.
• Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Rentensplitting nach §1567b BGB; verbleibende Differenzen sind ggf. nach VAHRG auszugleichen.
• Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte richtet sich nach §1587b Abs.6 BGB.
Entscheidungsgründe
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Vorlage fehlender Rentenauskünfte • Versorgungsausgleich ist nach §1587 BGB durchzuführen, sobald die erforderlichen Auskünfte vorliegen. • Bei dynamischen betrieblichen Anwartschaften ist keine zusätzliche Umrechnung vorzunehmen. • Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Rentensplitting nach §1567b BGB; verbleibende Differenzen sind ggf. nach VAHRG auszugleichen. • Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte richtet sich nach §1587b Abs.6 BGB. Die seit 15.06.1979 verheirateten Parteien ließen sich scheiden; der Scheidungsantrag war am 05.11.2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich jedoch zunächst nicht geregelt, weil die Antragsgegnerin ihr Versicherungs-Konto bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Die Antragsgegnerin und die Landesversicherungsanstalt reichten danach die fehlenden Auskünfte nach; die LVA erteilte am 13.11.2003 die vollständige Auskunft. Die Rentenanwartschaften beider Ehegatten setzten sich aus gesetzlichen Rentenanwartschaften und betrieblichen Versorgungen zusammen; die betrieblichen Anwartschaften sind dynamisch. Die Ehezeit wurde vom 01.06.1979 bis zum 31.10.2001 festgestellt. Auf dieser Grundlage sind die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu berechnen und auszugleichen. • Zulässigkeit: Die Beschwerden der Landesversicherungsanstalt und der Antragsgegnerin sind nach §621e ZPO zulässig und begründet, weil jetzt die erforderlichen Auskünfte vorliegen. • Anwendungsnormen: Gemäß §1587 Abs.1,2 BGB ist ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften vorzunehmen; §1587a regelt die Erfassung der Anwartschaften, §1567b Abs.1 BGB bestimmt das Rentensplitting als Ausgleichsverfahren. • Ermittlung der Ehezeit und Anwartschaften: Die Ehezeit wurde wegen Heirats- und Zustelldaten vom 01.06.1979 bis 31.10.2001 berechnet; der Antragsteller hat in der LVA 794,25 € monatlich und zusätzlich umgerechnete betriebliche Anwartschaften von 28,97 € monatlich; die Antragsgegnerin 245,91 € gesetzlich und 15,26 € betrieblich, insgesamt 823,22 € bzw. 261,17 €. • Berechnung des Ausgleichs: Nach §1587a Abs.1 BGB ist der höher berechtigte Ehegatte ausgleichspflichtig; Differenz und Halbteilungsprinzip führen zu einem Splittingbetrag von 274,17 € monatlich; ein Restbetrag von 6,86 € wird gemäß §3b Abs.1 Nr.1 VAHRG durch erweitertes Splitting ausgeglichen. • Dynamische Anwartschaften: Da die betrieblichen Anwartschaften dynamisch sind, entfällt eine weitere kapitalwertbezogene Umrechnung; die Übertragungen sind in Entgeltpunkte nach §1587b Abs.6 BGB umzuwandeln. • Verfahrensfragen: Über einen weiteren Auskunftsantrag des Antragstellers war nicht zu entscheiden, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Amtsgerichts fehlte bzw. eine Anschlussbeschwerde verfristet erhoben worden wäre. Die Beschwerde führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Verbundurteils: Vom Versicherungskonto des Antragstellers werden monatlich 274,17 € Rentenanwartschaften auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen; zusätzlich sind monatlich 6,86 € zu übertragen, die nach VAHRG durch erweitertes Splitting auszugleichen sind. Die zu übertragenden Beträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben. Der Versorgungsausgleich konnte durchgeführt werden, weil die Landesversicherungsanstalt Westfalen und die Antragsgegnerin die erforderlichen Auskünfte nachgereicht haben, sodass der Splittingbetrag und die ergänzenden Übertragungen berechnet und angeordnet werden konnten.