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Urteil

3 U 222/03

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0218.3U222.03.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der im Jahre 1964 geborene Kläger begab sich am 26.10.1996 in das Krankenhaus der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) war dort Chefarzt der Onkologie. Dort wurde festgestellt, daß der Kläger unter Hodenkrebs litt. Am 08.11.1996 erfolgte die Entfernung des rechten Hodens. Nach dieser Operation gelangte der Kläger am 11.11.1996 zurück auf die onkologische Station. Dort wurde eine Chemotherapie nach dem PEB-Schema (Platin, Etoposid, Blomycin) durchgeführt. Der erste Zyklus der Chemotherapie fand vom 11. bis 25.11.1996 statt, vom 09. bis 23.12.1996 wurde der 2. Zyklus durchgeführt und vom 06. bis 20.01.1997 erfolgte der 3. Zyklus der Chemotherapie. Die für den 29.01.1997 geplante 4. Chemotherapie wurde verschoben und wegen verschiedener Nebenwirkungen später nicht mehr durchgeführt. Vom 10.02.1997 bis zum 03.06.1997 fanden weitere Untersuchungen, insbesondere in der urologischen Abteilung der Beklagten und zwischendurch in der urologischen Abteilung des M-Hospitals I statt. Dort wurde am 07.03.1997 ein maligmer Lymphknoten entfernt. Am 03.06.1997 zeigte sich eine Erhöhung der LDH-Werte. Bei einer Computertomographie am 05.06.1997 zeigte sich ein Rezidivtumor. Der Kläger ließ sodann in der Universitätsklinik F eine Hochdosis-Chemotherapie bis Februar 1998 durchführen. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,-- DM und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß 4 statt 3 Zyklen hätten durchgeführt werden müssen, die Zyklen hätten in einem 22-Tages-Rhythmus und nicht in einem 29-Tages-Rhythmus erfolgen müssen, zudem sei von der empfohlenen Dosierung abgewichen worden. Die Beklagten haben eine ordnungsgemäße Behandlung des Klägers behauptet. Wegen der Nebenwirkungen sei von der zunächst geplanten Therapie abgewichen worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß bei der Behandlung des Klägers kein Fehler habe festgestellt werden können. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum (Aktenzeichen 5 O 297/03) vom 11.08.2003 abzuändern und: 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, 40.000,-- Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2001 zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen; 3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) angehört sowie den Sachverständigen Prof. Dr. C sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 18. Februar 2004 verwiesen. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847 a. F., 823, 831, 30, 31 BGB oder - soweit der materielle Anspruch gegen die Beklagte zu 1) betroffen ist – aus einer Sorgfaltspflichtverletzung des Behandlungsvertrages. Fehler des Beklagten zu 2) oder sonstiger für die Beklagte zu 1) tätigen Ärzte bei der Behandlung des Klägers lassen sich nicht feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, daß der Kläger durch die Ärzte der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C, der sein Gutachten überzeugend dargelegt hat, zu eigen. Danach war es weder fehlerhaft bei der Chemotherapie nur 3 statt der geplanten 4 Zyklen durchzuführen und einen 29-Tages-Rhythmus zu wählen. Der Sachverstände hat nochmals unter Auswertung der einschlägigen Literatur dargelegt, daß eine solche Therapie dem medizinischen Standard entspreche. Es gäbe keine prospektiven, randomisierten Studien, aus denen sich hier ein Abweichen vom medizinischen Standard ableiten ließe. Darüber hinaus habe es hier – wegen der Nebenwirkungen – einen nachvollziehbaren Grund gegeben, von den zunächst geplanten 4 Zyklen/22-Tages-Rhythmus abzuweichen. Auch die Dosierung der eingesetzten Medikation sei nicht zu beanstanden. Hier käme es entscheidend auf die Kumulation an. Diese sei regelrecht gewesen. Selbst wenn man aber, was fernliegend wäre, ein Abweichen vom medizinischen Standard annehmen würde, so ist nicht festzustellen, daß die durchgeführte Therapie sich hier nachteilig ausgewirkt haben könnte. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß die Heilungschance des Klägers bei der tatsächlich gewählten Therapie nicht verringert worden sei. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,-- Euro.