Urteil
13 U 183/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:0303.13U183.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 €. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.06.2002 gegen 21.25 Uhr auf der I-Straße in F vor dem Haus Nr. 28 Nähe Hauptbahnhof ereignet haben soll. Zu dieser Zeit befuhr der Zeuge X mit dem Pkw Daimler Benz - Typ E 320 Elegance, die I-Straße. Der Beklagte zu 1) setzte mit dem Pkw der Beklagten zu 2) Audi A 6, der nach dem Unfall nach Rußland weiterverkauft worden sein soll, rückwärts aus einer Parktasche auf die I-Straße. Dabei sollen die Pkw kollidiert sein, wobei trotz einer Vollbremsung der Kotflügel vorne rechts beschädigt und ein weiterer Streifschaden entstanden sein soll. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. 4 Der Kläger beziffert seinen Schaden auf 10.764,27 €. In der Vorkorrespondenz wandte die Beklagte zu 3) ein, es hätten Vorschäden an dem Pkw des Klägers vorgelegen, die mitabgerechnet würden, und zahlte auf die Mahnungen des Klägers nicht. Nach Klageerhebung hat sie eingewandt, es habe sich nicht um einen echten Unfall gehandelt. 5 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der Aussage des Zeugen X habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, daß es sich um ein unfreiwilliges Unfallereignis gehandelt habe, so daß die Klage aus Beweislastgründen abgewiesen werden müsse. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er rügt die Verkennung der Beweislast und wiederholt, daß der Unfall stattgefunden habe und nicht abgesprochen worden sei. 6 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 7 II. 8 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Auch der Senat ist nach weiterer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen X und Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Dipl.Ing. I2, wegen dessen Ergebnisse auf den Berichterstattervermerk vom 21. Januar 2004 Bezug genommen wird, zu der sicheren Überzeugung gelangt, daß es sich nicht um einen echten sondern um einen gestellten Unfall handelt. Dies schließt Ansprüche des Klägers auf Ersatz des geltend gemachten Fahrzeugschadens aus. 9 1. 10 Beim Streit über die Vortäuschung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Haftpflichtprozesses hat der angeblich Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen, während der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache oder der sonst vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer obliegt. Sodann ist wieder der Geschädigte für den unfallbedingten Schadensumfang beweispflichtig (BGH NJW 1978, 2154; OLG Hamm NJWRR 1995, 224; Lemcke in r+s 1993, 121, 122). Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewißheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung; es reicht vielmehr in der Regel die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Gesamtschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluß auf ein kollusives Zusammenwirken und ein absichtsvolles Vorgehen zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (OLG Hamm, OLGR 1999, 97). 11 In Anwendung dieser Grundsätze hätte das Landgericht feststellen müssen, daß der Unfall stattgefunden und die Beklagte den Nachweis geführt hat, daß dies unredlich geschehen ist. Statt dessen hat es für die Unechtheit des Unfalls und damit für den Nachweis der Rechtswidrigkeit die Beweislast beim Kläger gesehen und verkannt, daß bei feststehender Rechtsgutverletzung die Rechtswidrigkeit indiziert ist. Dieser Rechtsfehler über die unrichtige Sicht der Beweislastverteilung wirkt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, weil nach Überzeugung des Senats aufgrund der feststehenden unstreitigen und der bewiesenen Tatsachen, die hier indiziell zu berücksichtigen sind, keine vernünftigen Zweifel mehr daran verbleiben, daß der Unfall gestellt wurde. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 12 2. 13 a) 14 Keine Zweifel bestehen daran, daß der Unfall seinem äußeren Geschehensablauf nach stattgefunden hat. Zwar hat die Beklagte zu 3) dies in erster Instanz bestritten, daran jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert festgehalten. Es steht auch fest, daß sich beide Fahrzeuge an der Unfallstelle befanden. Die Polizei wurde hinzugerufen und hat den Unfall aufgenommen. Der Zeuge X und der Beklagte zu 2) haben den Unfallhergang plausibel dargelegt. An beiden Fahrzeugen sind Schadensbilder gesichert, die auch nach Auffassung der Beklagten zu 3) zumindest teilweise kompatibel waren. Dies ist insbesondere auch das Ergebnis der gutachterlichen Überprüfung durch den Sachverständigen Dipl.Ing. I2, der jedenfalls prinzipiell eine Übereinstimmung zwischen den Beschädigungen an dem Pkw Mercedes des Klägers und dem Pkw Audi des Beklagten zu 1) festgestellt hat. Insbesondere der Umstand, daß grüne Farbabtragungen an den beschädigten Teilen des Mercedes vorhanden waren legt die Annahme nahe, daß diese von der grünen Lackierung des Audi stammen. Die Analyse der Einzelschäden durch den Sachverständigen hat ebenfalls ergeben, daß die Kompatibilität möglich erscheint, wobei der Sachverständige allerdings darauf hingewiesen hat, daß die Kontaktspuren an den Felgen des Vorderrades als normale Gebrauchsspuren einzustufen sind. Der Sachverständige hat auch hervorgehoben, daß eine detaillierte Kontrolle nicht durchgeführt werden kann, weil der Pkw Audi zuvor an einem weiteren Unfall beteiligt war und die genaue Form der Anstoßzone an diesem Fahrzeug nicht bekannt ist sowie eine Nachbesichtigung und eine konkrete Gegenüberstellung nicht mehr in Betracht kommt. 15 b) 16 Alle übrigen Umstände des Unfalls sind jedoch derart ungewöhnlich und auch in ihrer Häufung auffällig, daß sie nicht mehr mit einem zufälligen Aufeinandertreffen der Beteiligten sinnvoll erklärt werden können. 17 Ungewöhnlich ist schon der vom Beklagten zu 2) angegebene Ablauf, mit der er seine Alleinverantwortung für den Unfall übernehmen will. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, daß ein solcher Unfall für sich gesehen nicht ungewöhnlich ist, etwa dann, wenn nur flüchtig nach rechts geschaut wird. Daß die Scheinwerfer des Mercedes wegen der Dunkelheit hätten besonders auffallen müssen, läßt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht sicher sagen, weil im belebten innerstädtischen Bereich deren Auffälligkeitsgrad gerade herabgesetzt sind. Der Beklagte zu 2) hat sein schadensursächliches Verhalten jedoch gerade nicht auf solche Umstände zurückgeführt; er will zurückgesetzt haben, während er mit einem Bekannten telefonierte, den er angeblich abholen wollte. Dies ist schon keine schlüssige Begründung für eine Unaufmerksamkeit, weil bei einem solchen Verhalten das außer acht gelassen wird, was typischerweise von einem Kraftfahrer bei einer entsprechenden Verkehrslage berücksichtigt und schon routinemäßig vollzogen wird. Der Beklagte zu 1) wußte, daß er auf eine befahrene Straße in der F Innenstadt Nähe Hauptbahnhof zurücksetzt. In einer solchen Situation beachtet ein erfahrener Kraftfahrer, als den sich der Beklagte zu 1) bezeichnet, intuitiv die Gefahr einer Kollision, und zwar insbesondere auch dann, wenn die Sicht durch andere parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist. Die Darlegungen über sein Fahrverhalten begründen somit einen Fahrfehler, der im allgemeinen Verkehr aus Gedankenlosigkeit und Unachtsamkeit kaum vorkommen kann und schwer zu glauben ist. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht irgendeine Eilbedürftigkeit angegeben. Er befand sich in seiner Ausgangslage in einer sicheren Position des ruhenden Verkehrs. Er wollte starten. Dann hätte nichts näher gelegen, als zuvor festzustellen, ob, wann und wo er den Bekannten abholen sollte, und nicht erst beim Anfahren das Telefongespräch, auf das es für die Fahrt ankam, zu führen. 18 Eine Motivlage für die willkürliche Herbeiführung eines Schadensfalles ist auf beiden Seiten vorhanden. Zwar besteht hier kein großes Wertgefälle zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen. Es steht aber fest, daß an dem Pkw des Klägers wenn auch in streitigem Umfang Vorschäden vorhanden gewesen sind. Zumindest bietet die auch hier angestrebte Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten Vorteile. Auf seiten der Beklagten ist nicht zu übersehen, daß 17 Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis ein Heckschaden an dem Pkw Audi bei einem Unfall unter Beteiligung des Beklagten zu 2) entstanden ist. Der Kläger hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies bleibt jedoch erfolglos, da der von der Beklagten zu 3) eingeschaltete Gutachter Ingenpaß das entsprechende Schadensgutachten gesehen und ausgewertet hat, ohne daß dem der Kläger und auch die Beklagten zu 1) und 2) substantiiert entgegengetreten sind. Verdächtig ist in diesem Zusammenhang vor allem auch der schnelle Weiterverkauf des Pkw Audi nach Rußland, der eine detaillierte Schadensbeurteilung an beiden Fahrzeugen ausschließt. Es ist auch nicht vorgetragen worden, wann, wo und an wen genau dieser angebliche Weiterverkauf erfolgte. Hier handelt es sich um ein schwerwiegendes Indiz für einen abgesprochenen Unfall, bei dem es den Beteiligten typischerweise darauf ankommt, einen dem äußeren Bilde nach plausiblen Unfallverlauf darzustellen, wie ihn auch der Sachverständige Dipl.Ing. I2 bestätigt, auf der anderen Seite aber auch Verschleierungstendenzen vorliegen, die wie noch darzulegen ist, sich im vorliegenden Fall auch aus weiteren Umständen ergeben. Dazu gehört bei genauer Betrachtungsweise auch das ohne weiteres abgegebene Schuldeingeständnis des Beklagten zu 1), da die Beteiligten unechter Unfälle es gerade darauf anlegen, haftungsrechtlich eindeutige Verhältnisse durch Schuldeingeständnisse vorzuspielen und möglichst glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Kollision muß sich jedoch nach dem Schadensbild bei äußerst langsamer Rückwärtsfahrt des Pkw Audi ereignet haben, was unter normalen Verhältnissen die Frage aufwirft, warum der bevorrechtigte Kläger zu 1) nicht ausgewichen ist. Dessen Angaben zum Hergang des Unfalls blieben jedoch in dieser Hinsicht äußerst vage und ohne jede Festlegung zu den dynamischen Verhältnissen beider Fahrzeuge. 19 In wirtschaftlicher Hinsicht setzen beide Fahrzeuge einen relativ hohen Anschaffungs- und Unterhaltungsaufwand voraus. Unbestritten hat der Beklagte zu 2) jedoch die eidesstattliche Versicherung abgegeben und fuhr gleichwohl den Pkw Audi A 6, der der gehobenen Mittelklasse zuzurechnen ist. Der Kläger ist nicht mehr erwerbstätig; der Zeuge X verfügt ebenfalls über keine Erwerbseinkünfte sondern ist nach eigenen Angaben arbeitslos. 20 Auf beiden Seiten liegen nach dem Vortrag der Beklagten zu 3) verdächtige Umstände vor, aus denen sich einschlägige Auffälligkeiten ergeben, die darauf schließen lassen, daß es den Beteiligten zumindest nicht wesensfremd ist, zum Zwecke unredlicher Vorteile zu täuschen. Vor allem kommt hier eine Fülle von Umständen zusammen, die aus der Häufung von Vorunfällen der Beteiligten folgt. Der gerade erst 26 Jahre alte Zeuge X Sohn des Klägers und Fahrer im vorliegenden Fall hat schon drei von der Beklagten zu 3) aufgelistete Unfallbeteiligungen gehabt, jeweils mit anderen Autos seines Vaters. Zu diesen Vorunfällen befragt, hat der Zeuge bei der Vernehmung durch den Senat äußerst vage Angaben gemacht und sich auf fehlende Erinnerung berufen, ein Umstand, der ebenfalls schwer zu glauben ist. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang der Vorunfall vom 13.05.2000, bei dem es zu einer Kollision zwischen dem Pkw Daimler Benz, Typ 300 CE des Klägers mit einem wertlosen Kadett kam, bei dem der Unfallgegner ebenfalls Türke war. Auffällig sind auch die Umstände im Zusammenhang mit einer Schadensmeldung vom 09.03.2002 gegenüber der Kaskoversicherung wegen Diebstahls der Innenausstattung des streitgegenständlichen Daimler Benz, bei dem das Landgericht Essen die Klage wegen Unglaubwürdigkeit des Zeugen im Verfahren 1 O 110/02 abgewiesen hat. In jenem Rechtsstreit hat der Kläger vortragen lassen, der Pkw sei am 08.03.2002 am Autokino F gekauft worden, während er im vorliegenden Rechtsstreit zunächst hat vortragen lassen oder zumindest den Eindruck erweckt hat, der Pkw sei bei der Fa. Lueg gekauft worden, die Auskunft über Vorschäden erteilen könne, was aber objektiv nicht zutraf. 21 Die Beklagte zu 3) hat darüber hinaus Unfälle aufgelistet, die den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) betreffen und aus denen sich ergibt, daß der Beklagte zu 2) einem einschlägig in Erscheinung getretenen Unfallverursacher namens Hansen nicht fernsteht. Dies ist von den Beklagten zu 1) und 2) nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Zwar belastet dies den Kläger nicht unmittelbar. Es ist jedoch ein wenig glaubhafter Zufall, dass die hier Beteiligten mit ihren Fahrzeugen schicksalhaft unter Umständen zusammengetroffen sind, die auch bei vorangegangenen Unfällen schon ähnlich lagen, bei denen die Beteiligten ebenfalls Landsleute waren und auf beiden Seiten vorausgehende und aktuelle Auffälligkeiten vorliegen, die für gestellte Unfälle typisch sind. 22 In der Gesamtschau hat der Senat nach allem keine Zweifel, daß es sich um einen willkürlich herbeigeführten Schadensfall handelt, wodurch die Rechtswidrigkeit und infolge dessen ein Schadensersatzanspruch des Klägers ausgeschlossen ist. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.