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Beschluss

15 W 45/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berichtigung eines Geburtseintrags können Auszüge aus dem türkischen Familienregister (Y) als ausreichender Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Namensschreibweise dienen. • Die Beweiskraft des Geburtseintrags nach § 60 Abs.1 PStG kann durch überzeugende gegenteilige Urkunden erschüttert werden; an diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. • Das Landgericht ist bei der tatsächlichen Würdigung im Berichtigungsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar; es genügt, dass seine Würdigung rechtlich möglich und nicht willkürlich ist. • Eine Anforderung der Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde des Vaters ist nicht zwingend, soweit das Gericht aus dem türkischen Familienregister ausreichende Erkenntnisse gewinnt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung der Namensschreibweise im Geburtseintrag durch türkischen Familienregisterauszug • Zur Berichtigung eines Geburtseintrags können Auszüge aus dem türkischen Familienregister (Y) als ausreichender Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Namensschreibweise dienen. • Die Beweiskraft des Geburtseintrags nach § 60 Abs.1 PStG kann durch überzeugende gegenteilige Urkunden erschüttert werden; an diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. • Das Landgericht ist bei der tatsächlichen Würdigung im Berichtigungsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar; es genügt, dass seine Würdigung rechtlich möglich und nicht willkürlich ist. • Eine Anforderung der Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde des Vaters ist nicht zwingend, soweit das Gericht aus dem türkischen Familienregister ausreichende Erkenntnisse gewinnt. Die Beteiligte zu 1) ist türkische Staatsangehörige, geboren am 14.11.1976. Bei der Geburtsanzeige unterschrieben die Eltern den Familiennamen in der Schreibweise "G2", der Standesbeamte änderte diesen Eintrag jedoch in "G3". Die Beteiligte beantragte 2002 die Berichtigung des Geburtseintrags mit der Angabe, der richtige Name laute "G2", und legte u.a. eine Heiratsurkundenkopie der Eltern sowie eine Urkunde des türkischen Generalkonsulats vor. Das Amtsgericht forderte eine Geburtsurkunde des Vaters; stattdessen legte die Beteiligte einen Auszug aus dem türkischen Familienregister (Y) vor, der die Schreibweise "G2" für die Eltern und die Kinder ausweist. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, das Landgericht hob dies auf und wies das Standesamt an, den Randvermerk zu korrigieren. Dagegen wandte sich die Standesamtsaufsichtsbehörde mit sofortiger weiterer Beschwerde. • Rechtliche Grundlage: An der Eintragung in das Geburtenbuch haftet nach § 60 Abs.1 PStG besondere Beweiskraft; nach Abs.2 Satz1 ist ein Nachweis der Unrichtigkeit möglich, erfordert aber volle Überzeugung des Tatrichters. • Tatrichterliche Würdigung: Das Landgericht hat aufgrund der vorgelegten Y-Urkunde (Auszug aus dem türkischen Familienregister) sowie der Beurkundung des Namens in der Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1) und der Kopie der Elternheiratsurkunde die überwiegende Überzeugung gewonnen, dass die richtige Schreibweise "G2" lautet. • Beweiswürdigung und Prüfungsmaßstab: Die weitere Beschwerde unterliegt nur eingeschränkter Tatsachenprüfbarkeit; es genügt, dass die Würdigung des Landgerichts rechtlich möglich und nicht gegen Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verstößt. • Amtsermittlungspflicht: Das Landgericht musste die Berichtigungsanordnung nicht von der Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde des Vaters abhängig machen; der Y-Auszug ist ein im türkischen Rechtskreis gebräuchlicher Nachweis und ausreichend zu verwerten. • Schlussfolgerung zu Namensänderung: Aus dem Umstand, dass die Eltern die Anzeige mit "G2" unterschrieben haben und der Standesbeamte die Änderung vornahm, folgerte das Gericht zu Recht, dass keine nachträgliche Namensänderung zugunsten "G2" stattgefunden hat, sondern die ursprüngliche Eintragung fehlerhaft war. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die Berichtigungsanordnung bestätigt, weil der vorgelegte Auszug aus dem türkischen Familienregister zusammen mit den vorgelegten Heiratsurkunden die volle Überzeugung begründet, dass die korrekte Familiennamensschreibweise "G2" lautet. Damit ist der Geburtseintrag materiell unrichtig und die Eintragung berichtigt anzuzeigen. Die Entscheidung verletzt keine Verfahrens- oder Beweisrechtsregeln und ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist damit erfolgreich, das Standesamt ist anzuweisen, den Randvermerk entsprechend zu setzen.